Gesamtgrundschuld

  • Ich habe als Bank eine Gesamtgrundschuld in zwei verschieden Grundbüchern, die auch noch zwei verschiedenen Eigentümern gehören. Das Recht wurde seinerzeit als Eigentümergrundschuld für den Sohn bestellt, um von ihm geleistete Investitionen in das Wohnhaus zu sichern. Der Sohn ist zwischenzeitlich Eigentümer des Wohnhauses geworden und hat die Grundschuld für eine Fianzierung an die Bank abgetreten. Nun passen mir die Bedingungen der Grundschuld nicht, sie ist unverzinslich, unkündbar und hat vierteljähliche Zinszahlung.

    Wenn ich die Bedingungen verändern möchte, geht dies doch wohl nur in beiden Grundbüchern. Eigentümer des zweiten Grundbuches sind die Eltern. Ob sie mitspielen ist noch offen.

    Vielen Dank von einem Neuling im Forum

  • Solange das Recht als Gesamtrecht besteht, kann nur mit beiden Eigentümern eine solche Veränderung vereinbart werden. Zur Eintragung braucht man natürlich auch die Bewilligung aller betroffener Eigentümer. Wenn aber der Sicherungszweck es erlaubt, ist auch eine Pfandfreigabe des Grundstücks, das den Eltern gehört, denkbar. Eine solche Pfandfreigabe kann ohne deren Mitwirkung erfolgen. Bewilligung und Antrag der Bank reicht aus.
    Wichtig ist auch der Blick auf nachrangig eingetragenen Belastungen. Soll das Recht jetzt verzinslich sein, kann dies nur mit entsprechender Zustimmung/Bewilligung der Rangänderung der nachrangig Berechtigten im gleichen Rang wie das Hauptrecht eingetragen werden.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Danke für die schnelle Antwort.

    So hatte ich es mir gedacht. In Abt. III gibt es keine nachrangigen Rechte, die Wohnberechtigten in Abt. II müssten dann zustimmen. Die Pfandentlassung wird der sinnvollste Weg sein vor allem um auch eine versehentliche Doppevalutierung zu verhindern, die Zustimmung könnte bei der 86 jährigen Oma ein Problem werden.

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