Kosten des Insolvenzprogramms des IV

  • Ich quäle mich zur Abwechslung mal wieder mit einer Schlussrechnung mit nachfolgender Einstellung nach § 207 Ins0. Dabei sind ein paar Fragen aufgetaucht, unter anderem folgendes: Der Insolvenzverwalter hat 2 Rechnungen aus der Masse bezahlt, aus denen sich ergibt, dass es die Kosten für sein Inso-Programm im Büro sind. Abgerechnet wurde ein Einzelpreis (also pro Verfahren) multipliziert mit 12 Monaten plus Mwst. versteht sich. Ist das okay??? Ich war bisher der Meinung, dass dies Kosten sind, die mit seiner Vergütung abgegolten sind :gruebel:
    Die Rechnung wurde speziell für dieses Verfahren erstellt (kann der IV natürlich auch so angefordert haben).
    Meinungen oder Erfahrungswerte ????

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Verstehe ich das richtig: der Insolvenzverwalter schafft eine Insolvenz-Software für sein Büro an und entnimmt die dafür entstandenen Kosten der Insolvenzmasse von 2 Verfahren :confused:

  • Die Insoverwalter hat die Software schon lange, zahlt aber offenbar Gebühren (?) dafür und zwar anscheinend pro Verfahren und Jahr. Hier lief das Verfahren über mehr als ein Jahr, so dass er die Rechnung für 2 Jahre bezahlt hat, also 2 Rechnungen in der Rechnungslegung (für jedes Jahr eine). War ein bisschen missverständlich ausgedrückt :(

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hä?
    Das ist doch wohl sein Büro und Organisationsaufwand, der mit der Vergütung abgegolten wird.
    Kommt mir spanisch vor.
    Hatte die Gläubigerversammlung irgendwelche Aufträge erteilt?

  • M.W. handelt es sich hierbei um die Kosten, die dem Verwalter konkret in diesem Verfahren für die Internernetinformation zu diesem Verfahren entstanden sind ("Gläubigerinformationssystem" ???).


    GIS steht tatsächlich da. Was muss ich mir darunter vorstellen :confused:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • M.W. handelt es sich hierbei um die Kosten, die dem Verwalter konkret in diesem Verfahren für die Internernetinformation zu diesem Verfahren entstanden sind ("Gläubigerinformationssystem" ???).


    GIS steht tatsächlich da. Was muss ich mir darunter vorstellen :confused:



    Der Grundsatz ist, dass sich Gläubiger in den Terminen oder durch Akteneinsicht über den Verfahrensstand informieren, der Insolvenzverwalter selbst ist nicht verpflichtet, Sachstandsanfragen zu beantworten.

    Da dies auch auf Grund der großen Entfernungen zwischen Gläubiger und Insolvenzgericht nicht praktikabel und für den Gläubiger mit weiteren Kosten verbunden ist, entstand die Idee, diese Informationen über das Internet zur Verfügung zu stellen. Der Gläubiger bekommt hierzu vom Insolvenzverwalter eine PIN zugeschickt, mit welcher er sich auf der Informationsseite (teilweise von Verwaltern betrieben, teilweise auf Servern von fremdfirmen) anmelden kann und aktuelle Informationen zu dem einen, ihn betreffenden Verfahren erhalten kann. So werden z.B. auch die Berichte dort abgelegt, so dass sich eine Akteneinsicht bei Gericht erübrigt.

  • Und das sind Kosten für die die Masse gerade stehen muss? Die Idee an sich finde ich nicht schlecht, aber gerade in meinem Fall haut das schon ganz schön rein. Außerdem hab ich ein Unternehmen, dass bereits vor Eröffnung eingestellt war, das nicht gerade groß ist (3 Arbeitnehmer), die bereits vorher gekündigt waren...
    Woran kann ich festmachen, ob die Kosten der Masse zur Last fallen dürfen und nicht? Oder muss ich das generell hinnehmen, wenn der IV dieses GIS für notwendig erachtet?

    Ich hätte gleich noch mal eine andere Frage. Der BGH hat ja entschieden, dass der IV einen Rechtsanwalt beauftragen darf, auch wenn er selbst RA ist, wenn ein Nichtjurist einen RA beauftragt hätte. Die Prüfung, ob das jeweils okay ist, obliegt nun mir als Insogericht. Mangels Masse scheitert die Prüfung durch einen Schlussrechnungsprüfer. Ich habe z.B. den häufigen Fall eines insolventen Bauunternehmens. Die Debitoren erheben Mängeleinreden und zahlen nur Teilbeträge. Obliegt die Prüfung der Beanstandungen originär dem Verwalter oder muss dafür ein RA ran? Will heißen, habe ich hier rechtliche Schwierigkeiten oder sind das eher tatsächliche Dinge, die geprüft werden müssen? Ich tue mich da etwas schwer mit, insbesondere wenn jedes Mal festgestellt wird, dass die Mängeleinreden okay waren, aber Anwaltskosten (Geschäftsgebühr) die Masse belasten.

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  • Du hast ja sicherlich Beck-online. In der NZI gibt es zu diesem Problem einen Aufsatz :"Die Erstattungsfähigkeit der Kosten elektronischer Auskunfts- und Informationssysteme für den Insolvenzverwalter" von Herrn Prof. Keller, NZI 2005, 493. Schau da mal rein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Folgender Bereich der Kurzzusammenfassung dürfte Dir weiterhelfen:

    "Im Ergebnis bejaht der Verfasser eine Erstattungsfähigkeit elektronischer Auskünfte gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 InsVV . "

  • Folgender Bereich der Kurzzusammenfassung dürfte Dir weiterhelfen:

    "Im Ergebnis bejaht der Verfasser eine Erstattungsfähigkeit elektronischer Auskünfte gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 InsVV . "



    Wobei man dazu sagen muss, dass er dann auch nicht die Pauschale gem § 8 III InsVV ansetzen kann. Dann muss er Einzelnachweise vorlegen.
    Und er müßte diese Kosten natürlich auch im Vergütungsantrag aufführen.

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  • Wobei man dazu sagen muss, dass er dann auch nicht die Pauschale gem § 8 III InsVV ansetzen kann. Dann muss er Einzelnachweise vorlegen.
    Und er müßte diese Kosten natürlich auch im Vergütungsantrag aufführen.



    :daumenrau

  • Folgender Bereich der Kurzzusammenfassung dürfte Dir weiterhelfen:

    "Im Ergebnis bejaht der Verfasser eine Erstattungsfähigkeit elektronischer Auskünfte gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 InsVV . "



    Ich verstehe bloß nicht, warum man die Kosten für etwas, wozu man nicht verpflichtet ist. geltend machen kann.

    Die Sachverhalte, bei denen der IV einem Gläubiger zur Auskunft verpflichtet ist, sind äußerst begrenzt, Bsp. § 167 InsO. Diese Auskünfte sind jedoch so spezieller Natur, insbesondere wird auf Unterlagen des Schuldners Bezug genommen.

    Es ist zwar sicherlich ärgerlich, dass sich Gerichte und Verwalter mit sich beschwerenden Gläubigern beschäftigen müssen, andererseits hat es die InsO so gewollt. Entweder betrachtet der Verwalter das als Serviceleistung oder läßt es. Die Masse damit zu belasten sehe ich kritisch.

    Was macht der Verwalter den in § 4a - Verfahren :eek: ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist ja irre. Ich hab den Aufsatz eben gelesen und befunden, dass mein IV da aber gewaltig was falsch gemacht hat. Wenn ich davon ausgehe, dass ich ihm überlassen muss, ob er von diesem GIS Gebrauch machen will, dann kann er dies aber trotzdem nur als Auslagen im Sinne der InsVV geltend machen und nicht wie bei mir als Massekosten einfach entnehmen. Hab ich doch richtig verstanden oder?
    Bei der Vergütung hat er dann nämlich die Pauschale geltend gemacht und darin müssten diese Kosten enthalten sein.

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  • Was macht der Verwalter den in § 4a - Verfahren :eek: ?



    Dieses System kommt ja von STP und die nehmen nur Gebühren in Verfahren mit Masse. In masselosen Verfahren werden keine Kosten/Gebühren erhoben.

    Das System erleichtert natürlich insgesamt die Arbeit aller. Der Gläubiger bekommt eine PIN und kann darüber den Stand seiner Forderung einsehen und die aktuellen Berichte abrufen. Außerdem können die Gläubiger dort auch die Anmeldungen vornehmen (müssen allerdings natürlich die Unterlagen noch dem InsV zusenden). Es erleichtert nicht nur dem InsoV die Arbeit, sondern die Anfragen bei den Gerichten dürften sich reduzieren und die Gläubiger brauchen auch nicht auf die Zusendung eines Berichts durchs Gericht warten, sondern können eigentlich theoretisch sofort den Stand des Verfahrens einsehen.

    Aber es ist natürlich schon problematisch, wie man die Kosten einordnet.

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  • Bei uns bekommen die Verwalter die Kosten nicht aus der Masse!
    Es haben zwei Verwalter bei uns angefragt, ob sie die Kosten der Masse in Rechnung stellen können und wir sind dagegen gewesen.
    Das GIS dient der Arbeitserleichterung der Verwalter und somit gehört es zu seinen Auslagen, das kann nicht zulasten der Masse gehen!
    Ein Verwalterbüro hat sich wohl was "eigenes" mit Genehmigung des Originals gebaut und die sagen, in den großen Verfahren lohnt es sich wirklich, weil sie mindestens 50 % weniger Anrufe zu den Verfahren bekommen, wo es nur darum geht, wie weit ist das Verfahren.

  • Massgeblich ist doch, ob der Verwalter Masseverbindlichkeiten begründet - die er aus der Masse zahlen darf - oder eigene Verpflichtungen eingeht, die er ggf. als Auslagen geltend machen kann.

    1. Masseverbindlichkeiten werden gem. § 55 InsO durch Handlungen des Insolvenzverwalters (...) begründet, also dann, wenn der Verwalter für die Masse auftritt.

    2. Eigene Verbindlichkeiten begründet der Verwalter, wenn er nicht für die Masse, sondern für sich selbst - oder für seine Kanzlei handelt.

    Im angesprochenen Fall hat der Verwalter (offenbar) beim Vertragsschluss mit STP für die Masse gehandelt (STP hat ja die Rechnung an ihn für ein bestimmtes Verfahren geschickt). Diese Masseverbindlichkeiten darf der Verwalter aus der Masse zahlen. Eine andere Frage ist, ob die Begründung dieser Masseverbindlichkeiten ggf. unangemessen ist und sich aus der Begründung dieser Masseverbindlichkeiten die Haftung des Verwalters ergibt. Viele Verwalter lassen aber die Kosten des GIS von der Gläubigerversammlung genehmigen, um genau diese Haftung zu vermeiden.

    Begründet der Verwalter bei STP eigene Verbindlichkeiten (dann lautet die Rechnung nur auf seine Kanzlei), stellt sich hingegen die Frage, ob diese eigenen Aufwendungen des Verwalters als Auslagen erstattungsfähig sind. Vgl. hierzu den genannten Aufsatz.

    Zurück zum Fall: Der Verwalter durfte m.E. die Kosten des GIS aus der Masse zahlen, liegt hierzu auch die Genehmigung der Gläubigerversammlung vor, dürfte auch die Haftung des Verwalters ausscheiden.

  • Ich halte mich an den von Mosser angegegebenen Aufsatz, der diese Kosten ganz klar und für mich nachvollziehbar nicht als Masseverbindlichkeiten einstuft, sondern als Auslagen. Im Moment warte ich auf die Antwort des IV.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hole dieses Thema nochmal aus der Versenkung.
    Ich bin jetzt auch das erste Mal ernsthaft mit dieser Frage beschäftigt, da ich bei Prüfung einer Schlussrechnung festgestellt habe, dass der IV die Jahresgebühr für das GIS in Höher von 250,56 Euro als Masseverbindlichkeit der Masse entnommen hat.
    Den Aufsatz in der NZI habe ich gelesen (Danke für den Hinweis!). Einen Beschluss der Gläubigerversammlung über die GIS-Kosten gibt es nicht.

    Gibt es neue Meinungen zu diesem Thema oder ist nachwievor vorherrschende Ansicht, dass der IV die Kosten für das GIS allenfalls als Auslagen im Rahmen der Vergütung geltend machen kann, dann aber die (alle) Auslagen einzeln nachweisen muss und nicht die Auslagenpauschale geltend machen kann?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Es gibt mittlerweile eine Entscheidung des LG Limburg vom 04.02.2008 (7 T 21/08). Leitsatz sinngemäß: "Auslagen für den Einsatz des Gläubigerinformationssystems GIS sind von der festgesetzten Vergütung abzuziehen (falls der IV die Auslagen nicht zur Masse erstattet). Diese Auslagen können allenfalls (als Auslagen) festgesetzt werden, wenn statt der Pauschale die tatsächlich angefallenen Auslagen geltend gemacht werden."
    Leider ist die Entscheidung nicht veröffentlicht. Ich hab sie zumindest nirgends gefunden.

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