Geringstes Gebot bei rel. Rang

  • Es kann nicht sein, dass ein Recht, aus dem betrieben wird, bestehen bleibt.



    Das stimmt natürlich, na so ein Mist! :gruebel: Das spräche dann ja eindeutig für die lastenfrei-Lösung...das gefällt mir ja nun gar nicht so richtig! ...aber ich bin ja lernfähig...noch hab ich Zeit, mit das zu überlegen... und wahrscheinlich will die Hütte eh keiner haben.
    Troztdem ist es jetzt ein wenig ärgerlich, dass der Bänker wohl auch noch seine Ansicht dursetzt, obwohl natürlich völlig anders (und bescheuert)begründet und ich dann gesagat kriege "Na seheh Sie!" :mad:, obwohl der den totalen Plunder erzählt hat!

  • Troztdem ist es jetzt ein wenig ärgerlich, dass der Bänker wohl auch noch seine Ansicht dursetzt, obwohl natürlich völlig anders (und bescheuert)begründet und ich dann gesagat kriege "Na seheh Sie!" :mad:, obwohl der den totalen Plunder erzählt hat!



    Locker bleiben. Es wird sich mit Sicherheit irgendwann mal die Gelegenheit für eine "Rache" ergeben. Außerdem kannst du - solltest du meiner Ansicht folgen - ihm ja immer noch unter die Nase reiben, dass seine Begründung Schwachsinn war ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Troztdem ist es jetzt ein wenig ärgerlich, dass der Bänker wohl auch noch seine Ansicht dursetzt, obwohl natürlich völlig anders (und bescheuert)begründet und ich dann gesagat kriege "Na seheh Sie!" :mad:, obwohl der den totalen Plunder erzählt hat!



    Aber werte Kollegin,
    es geht hier doch nicht um Rechthaberei, sondern um die Lösung eines der schwierigsten Rechtsprobleme (relative Rangverhältnisse), die das ZVG zu bieten.
    Da fällt einem doch kein Zacken aus der Krone, wenn man seine eigene Meinung selbstkritisch hinterfragt und ggfs. revidiert, falls man zu neuen Erkenntnissen gelangt.
    Es ist doch schön, dass man in unserem Beruf jeden Tag schlauer wird.

  • Ja hiro, du hast ja Recht!
    Ich denke auch, dass ich mich bis zum nächsten Termin wieder eingekriegt habe! ;) Aber jetzt ärget es mich halt schon tierisch...aber ich bin deiner Meinung, man trifft sich immer 2 x im Leben!

  • Ich weiß nicht, ich stehe irgendwie auf dem Schlauch:

    was kommt als bestehenbleibend ins gG wenn III/1 bestbetreibender Gl. ist?
    - bei einem "normalen" Rangtausch darf ihm nur der (Ersatz-)Wert des zurücktretenden Rechts II/1 vorgehen. Das wäre wohl dann der entspr. Teilbetrag von III/2, auch wenn dem Recht III/1 wg. rel. Rang das Wohnrecht vorgeht.
    - beim Rangvorbehalt steht bei einem vergleichbaren Fall -allerdings mit Grundpfandrecht statt Dienstbarkeit- lt. Drischler/Mohrbutter beim Betreiben des Zwischenrechts nicht fest, ob und inwieweit der bestehenbl. Betrag auf das mit dem Rangvorbehalt belastete oder das das vorbehaltene Recht entfällt. (das frag ich mich wie gG und ZB aussehen sollen:gruebel: )

    Wenn III/2 beitritt, kann m. E. III/1 nicht erlöschen, denn aus der zurückgetretenen II/1 war ja ein Betreiben der Verst. nicht möglich (vgl. § 880 V BGB).

    Jedenfalls denke ich, dass -egal ob III/2 beitritt oder nicht- irgendetwas bestehenbleibt.


  • Jedenfalls denke ich, dass -egal ob III/2 beitritt oder nicht- irgendetwas bestehenbleibt.




    Ja, das dachte ich ja auch, aber kann den einer, der das Verfahren beteibt, bestehen bleiben?? Doch eigentlich nicht, oder?!

  • So ganz aus dem Bauch:
    Einfach ist der Rangtausch nicht, werde ich noch nachlesen.
    Soweit ich erinnere, muss die Bank durch Verträge dazu berechtigt sein.


    nachgelesen: § 880 I 3 BGB: bei Rechten in der III. Abtlg ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
    Es bleibt zu prüfen, ob dies in der Grundschuldbestellung abbedungen wurde (hatte so einen Fall mal vor Jahren).
    Dort werden ja viele Klauseln versteckt.
    Es wäre dann eine elegante Lösung möglich.

  • Beispiel nach Böttcher §§ 44, 45 RdNr. 31:

    Es sind eingetragen III/1 für A zu 10.000 € mit Rangvorbehalt über 15.000 €, III/2 für B zu 20.000 € und das infolge Ausübung des Rangvorbehalts eingetragene Recht III/3 zu 15.000.

    Lösung nach Böttcher wie folgt:

    Betreibt C, bleibt kein Recht bestehen. C nicht, weil er betreibt, A nicht, weil er sich C vorgehen lassen muss und B nicht, weil er keinen Nachteil erleidet, denn er wäre auch bei Betreiben des A nicht ins geringste Gebot gefallen.

    Betreibt B, muss sich dieser einen Betrag von 10.000 € vorgehen lassen, insoweit bleibt das Recht C bestehen. Recht A erlischt, weil C ihm gegenüber vorrangig ist.

    Betreibt A, bleibt kein Recht bestehen. A nicht, weil er betreibt, B nicht, weil er A im Rang nachgeht und C nicht, weil es kleiner als das Zwischenrecht B ist (§ 881 Abs.4 BGB). Wäre das Recht C größer als das Zwischenrecht B, so wäre es in Höhe des Unterschiedsbetrages C/B in das geringste Gebot einzustellen.

    Für unseren Fall brauchen wir nur das Recht III/1 durch unser Wohnungsrecht (bzw. den Ersatzbetrag) ersetzen. Nach der Lösung von Böttcher erlischt das Wohnungsrecht in jedem Fall, und zwar ganz gleich, ob aus Grundpfandrecht B oder C betrieben wird. Beim alleinigen Betreiben aus Recht B würde sich nur die Frage stellen, ob Recht C (teilweise) bestehen bleibt. Da aus beiden Rechten betrieben wird, erlischt aber auch Recht C. Damit kommt keines der Rechte ins geringste Gebot, da sowohl Wohnungsrecht als auch beide Grundpfandrechte erlöschen.

    Ob die Rechte B und C verschiedenen Gläubigern zustehen oder ob insoweit Gläubigeridentität besteht, ist somit völlig belanglos.



  • Nur kann in meinem Fall A die Zwangsversteigerung gar nicht betreiben!
    :mad: Passt also wohl nicht der Fall!

  • Wieso nicht?

    Wir untersuchen doch nur, was eintritt, wenn aus Recht B oder Recht C oder aus beiden betrieben wird. Ob A überhaupt betreiben könnte, hat doch keinen Einfluss darauf, ob Recht A ins geringste Gebot fällt, wenn B und/oder C betreibt.

  • Wieso nicht?



    Weil B ja sehr wohl einen Nachteil erleidet, denn er wäre bei ansonsten nicht aus den gG rausgefallen (da Rang VOR C)! Es ist doch gerade die Begründung, dass B keinen Nachteil erleidet und die tifft ja hier nicht zu!

  • Dir ging es aber mit der Eingangsfrage doch darum, dass das Wohnungsrecht A möglichst nicht erlöschen "sollte". Diese Frage dürfte aber doch wohl mittlerweile vom Tisch sein.

    Wie bereits in #5 gesagt wurde, steht das Schicksal von Recht B nur in Frage, wenn C alleine betreibt. Wenn neben C nunmehr aber auch B betreibt, kann (auch) Recht B nicht mehr bestehen bleiben.

  • 1556 hat in dem Beitrag #5 schon Eickmann zitiert. Eickmann macht aber nicht nur Ausführungen bzgl. des Betreibens von C (dass B bei alleinigem Betreiben von C bestehen bleibt, A aber nicht).
    Unter der gleichen RdZi hat sich Eickmann auch zum alleinigen Betreiben von B ausgelassen. Er kommt hier zum Ergebnis Doppelausgebot mit Alternative Bestehenbleiben A und Bestehenbleiben B, da man nur dann sehen kann, wodurch B nicht beeinträchtigt wird.
    Da hier B und C betreiben, kann man m.E. die Ergebnisse von Eickmann auch zusammenführen. Aufgrund des Betreibens von B bleibt B auf keinen Fall bestehen, aufgrund des Betreibens von C kann sowohl C als auch das ihm nachrangige A nicht bestehen bleiben.
    M.a. W. es bleibt kein Recht im Grundbuch bestehen, letzten Endes das gleiche Ergebnis wie Böttcher, was Juris 2112 zitiert hat.

  • Dir ging es aber mit der Eingangsfrage doch darum, dass das Wohnungsrecht A möglichst nicht erlöschen "sollte". Diese Frage dürfte aber doch wohl mittlerweile vom Tisch sein.

    Wie bereits in #5 gesagt wurde, steht das Schicksal von Recht B nur in Frage, wenn C alleine betreibt. Wenn neben C nunmehr aber auch B betreibt, kann (auch) Recht B nicht mehr bestehen bleiben.



    Ja, du hast Recht...ich hatte`s ja auch schon eingesehen, nur denke ich, dass die Begründung mit den Böttcher-Fall hier nicht passt, ist aber letztlich auch wurscht, wir haben es ja geklärt.
    Ich muss sagen, auf jeden Fall bin ich froh, dass es das Forum gibt. So ein Austausch bringt viel mehr als nur Bücher wälzen!
    :2danke

  • Hallo,
    muss gerade das geringste Gebot in folgendem Fall aufstellen :

    Abt. II :

    II/1 Wohnungsbesetzungsrecht für Stadt X

    Abt. III :

    III/1 : Grundschuld 200.000 € für A -Bank
    III/2 : Grundschuld 250.000 € für A Bank
    III/3 : Grundschuld 230.000 € für B- Bank.

    II/1 hat Rang nach III/1 und 2 und Rang vor III/3.

    III/3 hat Rang vor III/1 und III/2 und Rang nach II/1.

    III/1,2 haben Rang nach III/3 und vor II/1.

    Die Rechte wurden von Anfang an mit diesen Rangverhältnissen eingetragen .
    Das Verfahren wird betrieben von der A- Bank aus III/1 und der B- Bank.

    Es bleiben meiner Meinung nach keine Rechte bestehen.
    III/1 und 3 nicht, weil betreiben , III/2 nicht, weil nachrangig und II/1 nicht, weil Rang nach III/1 .
    Meine Kollegen meinen wegen des relativen Rangs müssten beide betreibende Gläubiger für die Erstellung des geringsten Gebotes herangezogen werden?.
    In Bezug auf das Wohnungsbesetzungsrecht sei die A- Bank bestbetreibend.
    Für die Grundschuldberechtigten jedoch die B- Bank .

    Bestbetreibend müsste meiner Meinung nach aber doch nur III/3 sein, da er bei der Zuteilung zunächst einmal an erster Stelle steht .

  • Ich häng´ mich hier mal ran.
    Hilfe :oops: ... geringstes Gebot ist aufzustellen und ich komme nicht weiter ... :confused::

    II/1 - Erbbauzins - eingetragen vor III/2
    II/2 - Vorkaufsrecht - eingetragen vor III/2 - Wertersatz 10.000 €
    II/4 - Leitungsrecht - eingetragen nach III/2 - Wertersatz 1.000 €
    II/5 - Leitungsrecht - eingetragen nach III/2 - Wertersatz 1.000 €
    II/6 - Leitungsrecht - eingetragen nach III/2 - Wertersatz 1.000 €

    III/2 - Bank A betreibend

    Ränge Abt. II in der Reihenfolge der Nennung, aber:

    II/4, 5 im Gleichrang

    Rangänderungen:

    III/2 vor II/1
    III/2 nach II/4,5
    II/6 im Gleichrang mit II/4,5

    Laut Stöber, § 44 RZ 6.3 kann aus der Rangstelle II/1 nicht betrieben werden, wenn vor Rangänderung keine rückständigen Einzelleistungen bestanden. Sofern ich keine Anmeldung dahingehend habe, gehe ich davon aus, dass keine 2007 Rückstände bestanden ?! :confused:

    II/2 müsste dann also bestehen bleiben, da III/2 aus seinem ursprünglichen Rang betreibt.

    II/4,5 müssten aufgrund der Rangänderung gegenüber III/2 bestehen bleiben.

    II/6 erlischt.

    Aber:

    Unter der genannten RZ 6.3. steht, dass die weiter fällig werdenden Leistungen des II/1 ab Rangänderung bis Vollstreckungsbeginn durch III/2 befriedigt bzw. durch II/2 als Zwischenrecht abgelöst werden müssen, damit II/1 bestehen bleibt.

    Ich verstehe nur Bahnhof …:confused: und weiß jetzt gar nichts mehr.
    Bin für jede Anregung dankbar. :)

  • Hallo Jasmin:
    wichtig ist doch:
    ob aus Erbbauzins "grundsätzlich" theoretisch und praktisch "betrieben werden könnte" ... das muss mit "ja" beantwortet werden. Deswegen muss das Vorkaufsrecht auch damit rechnen, dass aus Recht Erbbauzins betrieben werden könnte.
    Fazit:
    Bank A rückt in Höhe (oder bis zur Höhe) des möglichen Erbbauzinses in diesen Rang (II / Nr. 1) ein und alle Rechte erlöschen.

    Rang nach Rangänderung:
    III / Nr. 2, A-Bank bis zur Höhe des möglichen Erbbauzinses
    II / Nr. 2, Vorkaufsrecht (darf nicht beeinträchtigt werden)
    III / Nr. 2, A - Bank mit Rest
    II / Nr. 1, Erbbauzins

    II / Nrn. 4 + 5 + 6 nun im Gleichrang ... Noch Fragen ?

  • Erst einmal vielen Dank für die Antwort. :)

    Die grundsätzliche Frage, ob aus dem Recht betrieben werden kann, ist klar.

    Stöber (§ 44, RZ 6.3) unterscheidet da aber und sagt, dass das Zwischenrecht ins geringste Gebot aufzunehmen ist, wenn keine Rückstände beim Erbbaurecht zum Zeitpunkt der Rangänderung bestanden haben und wenn das vortretende Recht im Umfang von II/1 zwischen Rangänderung und Vollstreckungsbeginn nicht befriedigt wurde.

    Dies müsste dann wohl angemeldet und gegebenenfalls glaubhaft gemacht werden.

    Also im Endeffekt dasselbe Ergebnis.

    So habe ich Stöber jedenfalls verstanden :gruebel:

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