Geringstes Gebot bei rel. Rang

  • Hallo in die Runde,
    ich bin gerade am Streiten mit der ...nennen wir sie mal C-Bank um ein geringstes Gebot.
    Die Konstellation sieht wie folgt aus:
    II/1 Wohnrecht mit Rangvorbehalt
    III/1 beteibt (Rang nach II/1)
    III/2 hat RV von II/1 ausgenutzt, daher vor II/1 und nach III/1
    Meiner Meinung nach klassischer Fall des realtiven Rangs.
    Nun ist der Bänker der Ansicht, dass er aus III/2 beitritt und damit das Wohnrecht killt und III/1 mit aus dem gG rausfallen müsste, weil er die Ausnutung des Rangvorbehalts gebilligt hat! :confused:
    Was ich überhaupt nicht so sehe ... ich deke, wenn III/2 betreibt, fällt zwar das Wohnrecht raus, aber dafür bleibt III/1 bestehen, weil es eindeutig vorgeht und als Zwischenrecht nicht benachteiligt werden darf.
    Der Bänker schickt mir da einen Auszug aus 4. Auflage Böttcher §§ 44,45 RNd. 30 (falls jemand mal schauen möchte) mit einem Fall, der auf unseren gar nicht passt, aber er sieht das natürlich nicht ein und möchte sich dann
    ggf. über mein gG beschweren. :behaemmer
    Sagt mir mal, hab ich irgendwo mal wieder eine Lücke oder was ist hier los??

  • Ich sehe das als Bänker-Laie auch so.

    III/1 bleibt bestrangig betreibender. Es kann doch wohl nur über 2 Ausgebote geregelt werden. Wobei ich als potentieller Erwerber auf das Gebotsverfahren bieten würde, wo das Recht II rausfliegt. Voraussetzung ist natürlich, daß III/1 "in mein Gebot passt"

  • Also ...2 Ausgebotsarten kann es hier wohl nicht geben...es gibt nur einen bestrangig betreibenden Gläubiger, auf den müssen mir uns schon festelegen!

  • Also so etwas darf es eigentlich gar nicht geben. Warum hat die Bank, wenn ihr beide Grundpfandrechte zustehen, bei der Eintragung von III/2 nicht darauf geachtet, dass III/1 dem Recht III/2 ebenfalls den Vorrang einräumt?

    Auf den ersten Blick stimme ich zu, dass es sich um relative Rangverhältnisse handelt.

    Im Steiner/Storz habe ich etwas gefunden: unter § 44 Rn. 74 kommentiert von EICKMANN. Dort ist folgender Fall behandelt:

    II/1 A Vorkaufsrecht
    III/1 B Hypothek 40.000 DM
    III/2 C Hypothek 20.000 DM
    A räumt (nur) C den Vorrang ein.

    Ich denke, der SV ist mit Deinem vergleichbar, denn es spielt mE keine Rolle, ob der Vorrang des C auf einer Rangänderung nach § 880 BGB oder auf Ausnutzung eines Vorrangvorbehaltes beruht.

    Grundsätzlich ist immer § 880 V BGB zu berücksichtigen, d.h. das Zwischenrecht darf durch die Rangänderung nicht berührt werden.

    Bei EICKMANN aaO heißt es:
    Wenn C betreibt stellt sich für B die Situation so dar: Vor dem rangtausch wäre sein Recht "versteigerungsfest" gewesen, denn A konnte nicht betreiben; bei einem Betreiben durch C wäre B nach dem Deckungsgrundsatz stets ins gG aufzunehmen gewesen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auch nach der Rangänderung bei einem Betreiben durch C das Recht des B ins gG aufzunehmen.

    Dies spricht also für Deine Meinung. Hier ist der Gl. von III/1 + III/2 aber identisch. Könnte der Gl. beim einem Betreiben aus III/2 bezüglich seines Rechtes III/1 nicht auf den Schutz des § 880 V BGB verzichten, indem dieses Recht nicht ins gG aufgenommen wird?

    Und wenn die Bank aus beiden Grundpfandrechten betreibt? Dann bleibt doch gar nichts bestehen, oder? Warum willst Du bei Betreiben aus beiden Rechten III/1 bestehen lassen?

  • Meiner Meinung nach klassischer Fall des realtiven Rangs ... ich deke, wenn III/2 betreibt, fällt zwar das Wohnrecht raus, aber dafür bleibt III/1 bestehen, weil es eindeutig vorgeht und als Zwischenrecht nicht benachteiligt werden darf.

    ... und möchte sich dann
    ggf. über mein gG beschweren.



    Sehe ich genauso wie Du. Das Zwischenrecht III/1 darf durch die Rangänderung nicht benachteiligt werden. Beschwerde gegen das gG wird es nicht geben können; das nach seiner Ansicht falsche geringste Gebot muß er schon mit Zuschlagsbeschwerde anfechten (wenn denn der Zuschlag erteilt werden sollte).

  • Also so etwas darf es eigentlich gar nicht geben. Warum hat die Bank, wenn ihr beide Grundpfandrechte zustehen, bei der Eintragung von III/2 nicht darauf geachtet, dass III/1 dem Recht III/2 ebenfalls den Vorrang einräumt?



    Sehe ich auch so! Aber das ist ja nun das Pech der Bank und kann nicht zulasten anderer gehen!

    ..denn es spielt mE keine Rolle, ob der Vorrang des C auf einer Rangänderung nach § 880 BGB oder auf Ausnutzung eines Vorrangvorbehaltes beruht.



    Das sieht der Bänker nicht so, er sagt, weil III/1 den RV kannte, muss sie sich das nun anrechnen lassen! :confused:

    Und wenn die Bank aus beiden Grundpfandrechten betreibt? Dann bleibt doch gar nichts bestehen, oder? Warum willst Du bei Betreiben aus beiden Rechten III/1 bestehen lassen?



    :confused: Na ich muss mich doch entscheiden, wer mein bestrangiger ist! Das kann doch nur einer sein! Dass nun hier beide Rechte demselben Gläubiger zustehen, ist doch dafür nicht massgebend.
    Wie gesagt, ich denke, entweder III/1 betreibt (meiner Ansicht nach bestrangiger) und II/1 bleibt bestehen oder III/2 betriebt und III/1 bleibt bestehen.

  • Also so etwas darf es eigentlich gar nicht geben. .... Hier ist der Gl. von III/1 + III/2 aber identisch. Könnte der Gl. beim einem Betreiben aus III/2 bezüglich seines Rechtes III/1 nicht auf den Schutz des § 880 V BGB verzichten, indem dieses Recht nicht ins gG aufgenommen wird?

    Und wenn die Bank aus beiden Grundpfandrechten betreibt? Dann bleibt doch gar nichts bestehen, oder? Warum willst Du bei Betreiben aus beiden Rechten III/1 bestehen lassen?



    Doch das gibt es!!!:)
    Ich habe in ein paar Wochen genau diese Ausgangslage mit relativem Rang.
    Die Bank betreibt aus beiden Grundschulden und ich werde das GB lastenfrei machen.
    Das Hauptproblem wird die Verteilung werden, warten wir es mal ab.



  • Sag mir, wie du darauf kamst - wo steht sowas?? :bahnhof:

  • Der Begriff "relative Ränge" sagt es doch bereits - es gibt dadurch ggfs. auch nur relativ bestrangig Betreibende.
    Im Ausgangsfall würde ich beim gleichzeitigen Betreiben aus III/1 und III/2 ebenfalls nicht davon ausgehen, daß Rechte bestehenbleiben.

  • Moment einmal :
    soweit ich das verstanden habe, war beim Recht II/1 ein Rangvorbehalt eingetragen. Danach wurde III/1 eingetragen und dann III/2, das den RV ausgenutzt hat, also kein späterer Rangtausch zwischen II/1 und III/2, oder ?
    Ich denke, dass dann (also, bei RV) ganz klar III/2 den besten Rang hat und, wenn daraus betrieben wird, erlöschen alle anderen Rechte, und nix ist mit relativen Rang usw.
    III/1 muss alles, was vorher eingetragen ist, gegen sich gelten lassen, auch RV !

  • @Akon: Gefunden habe ich nichts, aber wie in #10 dargelegt wird man wohl von einer "relativen Bestrangigkeit" ausgehen müssen.
    Das wäre dann noch eine Lösung, mit der man leben kann.
    Andere -vernünftige-Lösungen sehe ich nicht.

  • @Akon: Gefunden habe ich nichts, aber wie in #10 dargelegt wird man wohl von einer "relativen Bestrangigkeit" ausgehen müssen.
    Das wäre dann noch eine Lösung, mit der man leben kann.
    Andere -vernünftige-Lösungen sehe ich nicht.



    Hm, für mich sah eigentlich eine vernünftige Lösung so aus, dass eben das Wohnungsrecht bestehen bleibt.
    Klar ist das für die Bank nicht der Idealfall, aber man kann sich doch den Idealfall halt nicht immer "zurechtbasteln". Irgendwie riecht das doch alles schon ein wenig nach Wohnugsrecht ausboten für mich!
    Mit realtiver Bestrangigkeit...:gruebel: ...da muss ich glaub ich nochmal drüber schlafen!
    Bin aber für jede weitere Meldung dankbar!

  • Hallo,
    meine Meinung dazu;

    II/1 fällt nicht als bestehen bleibend ins geringste Gebot; weil einem der betr. Gl. gegenüber nachrangig;
    III/1 und III/2 fallen nicht in das geringste Gebot, weil selbst betreibend;
    also keine bestehenblebenden Rechte;
    Erlösverteilung nach der "Herfurth'schen Formel:
    II/1 - mit RV belastetes Recht erhält:
    Erlös - III/3 - RV ausübendes Recht
    III/2 - Erlös - Recht 1
    III/3 = Rest

  • Stöber sieht folgende Lösung vor:
    es gilt § 881 Abs.4 BGB:
    " .... das vorbehaltene Recht III/2 ist nur soweit mit seinem Rang vor dem belasteten II/1 zu berücksichtigen, als nach Abzug des Zwischenrechtsbetrages III/1 von dem Betrag des vorbehaltenen Rechts noch etwas bleibt. Dem Zwischenrecht darf kein höherer Betrag vorgehen als vor der Rangänderung; ist das Zwischenrecht III/1 größer als das vorbehaltene, so geht diesem das vorbehaltene nur mit dem Rest vor.:gruebel:
    s. Stöber, ZVG, Rd.Nr. 6.5 zu §44.
    Mit Zahlen ausgrdrückt vielleicht so:

    II/1 Wertersatz : 20.000,-EUR mit Rang vor III/1 und nach III/2
    III/1: 50.000,- EUR betreibt
    III/2: 80.000,- EUR mit Rang nach III/1 und vor II/1

    GG somit:

    III/2 bis zum Wertersatz von II/1, max. 20.000,-EUR

    geht dem bestrangigern Gl.III/1 vor

    III/1 mit 50.000,-
    III/2 mit restlichen 60.000,-
    II/1 mit 20.000,-

    Dem Zwischenrecht III/1 darf kein höherer Betrag vorgehen als vor der Rangänderung. Ist das ZR größer als das vorbehaltene III/2, so geht diesem das vorbehaltene nicht vor; ist das ZR kleiner, so geht diesem das vorbehaltene nur mit dem Rest vor.
    Tritt III/2 dem Verfahren bei, bleibt III/1 hiervon unberührt und bleibt weiterhin mit 50.000,-EUR vor III/2.;)

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  • Hallo!

    ich sehe das genauso wie oldman.

    Wenn III/1 und III/2 betreiben, bleibt II/1 deshalb nicht bestehen, weil es einem der betreibenden Gläubiger im Rang nachgeht.

  • Also so etwas darf es eigentlich gar nicht geben.


    Das habe ich bisher auch immer gedacht. In 2 Wochen habe ich allerdings einen Termin mit einer noch schlimmeren Konstellation und noch keinen Plan. Deshalb interessieren mich die Meinungen in diesem Thread natürlich besonders.
    Ich kann allerdings Deine und die hier von verschiedenen anderen geäußerte Auffassung nicht teilen, daß bei Betreiben aus beiden Rechten, kein Recht bestehen bleibt. Ausschlaggebend für die Aufstellung des geringsten Gebots ist immer der bestbetreibende Gläubiger. Das kann vorliegend aber nur einer sein, nachdem sich dann das gG ausrichtet, daher:

    Zitat von Akon

    Na ich muss mich doch entscheiden, wer mein bestrangiger ist! Das kann doch nur einer sein! Dass nun hier beide Rechte demselben Gläubiger zustehen, ist doch dafür nicht massgebend.
    Wie gesagt, ich denke, entweder III/1 betreibt (meiner Ansicht nach bestrangiger) und II/1 bleibt bestehen oder III/2 betriebt und III/1 bleibt bestehen.


    Vorhin beim Lesen dieses Threads habe ich gedacht, daß die Fragestellung in #1 garnicht zu beantworten ist, da die Kapitalbeträge bzw. die Deckungssumme für das Wohnungsrecht nicht angegeben ist. Bei meinen bisher für meinen Fall allerdings erst vage vorgenommen Überlegungen bin ich auch eher von einem solchen Lösungsansatz ausgegangen:

    Zitat von Luedenscheid42

    Dem Zwischenrecht darf kein höherer Betrag vorgehen als vor der Rangänderung; ist das Zwischenrecht III/1 größer als das vorbehaltene, so geht diesem das vorbehaltene nur mit dem Rest vor.


    Letztendlich denke ich auch, daß die Ausnutzung des Rangvorbehalts wie eine Rangänderung zu sehen ist und nicht dazu führt, daß dadurch in der Zwangsversteigerung alle Rechte erlöschen.
    Wie gesagt, sind erst vage Überlegungen. Noch hoffe ich, daß sich meine Gläubiger kurzfristig noch mit dem Schuldner einig werden.:strecker

  • Ich drücke die Daumen, da ich selbst noch hoffe.
    Aber falls ich versteigern muss werde ich meine Ansicht -#8- durchziehen.
    Ich gehe damit schon seit Monaten um, wollte die Frage selbst noch hier einstellen.

  • Ein äußerst interessanter Fall das ist.

    Zitat von 1556

    Also so etwas darf es eigentlich gar nicht geben.

    Den Satz habe ich relativ schnell gestrichen, nachdem ich angefangen habe, zu versteigern ;).


    Die Konstellation sieht wie folgt aus:
    II/1 Wohnrecht mit Rangvorbehalt
    III/1 beteibt (Rang nach II/1)
    III/2 hat RV von II/1 ausgenutzt, daher vor II/1 und nach III/1
    Meiner Meinung nach klassischer Fall des realtiven Rangs.

    Eindeutig richtig.

    Nun ist der Bänker der Ansicht, dass er aus III/2 beitritt und damit das Wohnrecht killt und III/1 mit aus dem gG rausfallen müsste, weil er die Ausnutung des Rangvorbehalts gebilligt hat! :confused:

    Das verstehe ich jetzt nicht so ganz. Wenn III/2 beitritt, fällt III/1 nicht automatisch raus, denn III/1 geht III/2 im Rang vor. D.h. mein Zwischenergebnis an dieser Stelle: Wenn nur III/2 betreibt, fällt II/1 raus (da III/2 im Rang nachgehend), während III/1 bestehen bleibt (da III/2 im Rang vorgehend.
    Inwiefern III/1 die Ausnutzung des Rangvorbehalt "gebilligt" haben soll, erschließt sich mir nicht. Wenn III/1 eingetragen wird ohne den Rangvorbehlat auszunutzen - selbst schuld. Wenn dann III/2 den Rangvorbehalt ausnutzt, muss III/1 nix mehr "billigen", weil die da nicht mitwirken müssen.

    Was ich überhaupt nicht so sehe ... ich denke, wenn III/2 betreibt, fällt zwar das Wohnrecht raus, aber dafür bleibt III/1 bestehen, weil es eindeutig vorgeht und als Zwischenrecht nicht benachteiligt werden darf.

    Insofern sind wir uns ja einig.

    Allerdings schreibst du in deiner Sachverhaltsschilderung, dass bisher III/1 das Verfahren betreibt. Tritt nun also III/2 bei, so haben wir 2 betreibende Gläubiger. Bei dieser Konstellation schließe ich mich der Meinung von 1556 und bü40 an, dass dann kein Recht bestehen bleibt. II/1 fällt raus, weil zu III/2 nachrangig, III/1 fällt raus, weil selbst betreibend. Es kann nicht sein, dass ein Recht, aus dem betrieben wird, bestehen bleibt. Der Gläubiger III/1 verzichtet ja mehr oder weniger selbst auf den zu seinen Gunsten bestehenden Deckungsgrundsatz, in dem er beitritt. Dass das ihm vorgehende Recht II/1 rausfällt, hat er der glücklichen Konstellation zu verdanken, dass III/2 diesem vorgeht.

    Wenn - wie hier bereits spekuliert wurde - beide Rechte dem selben Gläubiger zustehen (leider keine genaue Aussage im SV), dann könnte die Bank das Problem ja ganz elegant lösen, in dem sie mit dem Recht III/1 hinter das Recht III/2 zurücktritt (ganz normaler Rangtausch) und schon ist der relative Rang weg und (falls man mit dem obigen Ergebnis nicht leben kann/will) III/2 eindeutig bestbetreibender Gläubiger ohne wenn und aber.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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