Kostentragungspflicht?

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Es wurde Klage eingereicht wegen eines Betrages i.H.v. 13.000,00 Euro. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der beiden Seiten wurde die Klage über 10.000,00 Euro zurück genommen, allerdings unter dem Wort "unter Verwahrung gegen die Kostenlast". Über den Rest (3.000,00 Euro) erging VU, Beklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits, Streitwert 13.000,00 Euro.

    Gegen dieses VU wurde Einspruch eingelegt; später mitgeteilt, dass Beklagter Inso eingereicht hat. Daraufhin hat der Kläger die Klage über 3.000,00 Euro auch noch zurückgenommen. Es gab einen Beschluss des Gerichts, dass der Beklagte die Kosten des VU trägt, ansonsten der Kläger die Kosten zu tragen hat nach §§ 269 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO.

    Beide Seiten haben Kostenanträge gestellt, aber nur über Kostenantrag der Beklagtenseite wurde entschieden, auch wurden Gerichtskosten nicht berücksichtigt.

    Meine Frage: Hätte nicht nach erster Klagerücknahme das Gericht bereits über Kostentragung entscheiden müssen? Laut VU wurde ja entschieden, dass Beklagter die Kosten zu tragen hat; da gegen VU Einspruch eingelegt wurde, dürfte die Kostenentscheidung doch auch wirkungslos sein aufgrund nicht eingetretener Rechtskraft, oder?

    Danke für Ihre Hilfe

    Liebe Grüße

    Liane

  • Die Kostenentscheidung im VU ist gegenstandslos. Maßgebend ist die
    Kostengrundentscheidung im Beschluss.
    Man muss nun schauen, was tatsächlich für Kosten entstanden sind.
    Nach dem Sachverhalt (nehmen wir mal RVG)
    1,3 Verfahrensgebühr aus 13.000,00 EUR
    0,5 Terminsgebühr aus 3.000,00 EUR
    Auslagen, Mwst.
    Da trägt der Beklagte die Terminsgebühr und der Kläger den Rest. Der Kläger trägt auch die Gerichtskosten - die hat er sicher schon als Vorschuss gezahlt, so dass sie im KfB keine Berücksichtigung finden.

    Nun schau die noch mal die beiden Kostenanträge an. Vielleicht wurden ja die Ansprüche miteinander verrechnet. Am Ende hat der Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger. Man muss da keine zwei Beschlüsse machen.

  • Es gab bisher nur einen KfB, und zwar nur über die von dem Beklagten beantragten Kosten. Wir wurden gar nicht berücksichtigt. Wie ist es denn mit den Gerichtskosten. Durch die Klagerücknahmen müsste sich doch da was reduziert haben oder?

    M. E. müssten wir doch noch was bekommen.

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