Rubrumberichtigung des Vollstreckungsbescheids

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem in einer Wohnungseigentumssache.

    Es wurde zunächst ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Antragsteller ist eine natürliche Person (Frau A- ehemalige Verwalterin). Es ging um Wohn-Hausgeld für eine Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Nach Einspruchseinlegung wurde das Verfahren an das hiesige Prozessgericht abgegeben. In dem Verfahren stellte sich heraus, dass Antragsteller die Wohnungseigentümergemeinschaft , vertreten durch die ehemalige Verwalterin Frau A, ist. Im Laufe des Verfahren wechselte der Verwalter - nunmehr eine Immoblienverwaltung.

    Durch Beschluss wurde u.a. entschieden, dass der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten bleibt. Im Rubrum wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertr. durch die Immoblienverwaltung, als Antragsteller aufgeführt.

    Nun zu meinem Problem:
    Es ist ein Schreiben der Immobilienverwaltung eingegangen. Es sollte eine Zwangshypothek in das Wohnungsgrundbuch des Antragsgegners eingetragen werden. Die Eintragung der Zwangshypothek konnte nicht durchgeführt werden, da die vorliegenden Titel (VB und Beschluss) unterschiedliche Gläubigerbezeichnungen für die gleiche Forderung beinhalten. Die Antragstellerin des VB war die damalige Verwalterin der WEG. Es wurde versäumt, die korrekte Bezeichnung anzugeben. Es wird nunmehr um eine Korrektur bzw. Ergänzung gebeten, woraus hervorgeht, dass Gläubigerin die Wohnungseigentümergemeinschaft ist, so dass die Zwangshypothek eingetragen werden kann.

    Ich weiß jetzt leider nicht, ob ich den Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des Rubrums berichtigen kann bzw. muss und wie dies zu erfolgen hat.

    Kann mir jemand helfen?

  • Hab ich das richtig verstanden, dass der VB auf die WEG, vertreten durch die alte Verwalterin lautet und der Beschluss auf die neue Verwalterin?
    Ansonsten wie lauten die Rubren wörtlich?

  • Ich habe das so verstanden, daß der VB auf eine natürliche Person (Verwalterin) lautet. Ich berichtige da grundsätzlich nicht, da MB/VB antragsgemäß erlassen worden ist (es sei denn, es ergibt sich aus vorhergehenden Ss. etwas anderes).

  • Hab ich das richtig verstanden, dass der VB auf die WEG, vertreten durch die alte Verwalterin lautet und der Beschluss auf die neue Verwalterin?
    Ansonsten wie lauten die Rubren wörtlich?




    Der VB lautet: Antragsteller: Frau A. Der Beschluss lautet: Antragsteller: Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Immoblienverwaltung.

  • Da Frau A das Hausgeld im eigenen Namen gem. Verwaltervertrag geltend gemacht hat (quasi für die WEG), sehe ich eigentlich kein Problem, dass der VB auf die WEG umgeschrieben werden, da diese ja nun rechtsfähig ist. Die WEG wird ja nun nicht mehr durch Verwalterin A sondern durch Verwalterin B vertreten, so dass da insofern eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Weiterhin hat eine Rechtsnachfolge von Verwalterin auf WEG stattgefunden, denke ich.
    Von wann ist der VB?
    Ich versuche noch mal was dazu zu finden.

  • Da Frau A das Hausgeld im eigenen Namen gem. Verwaltervertrag geltend gemacht hat (quasi für die WEG), sehe ich eigentlich kein Problem, dass der VB auf die WEG umgeschrieben werden, da diese ja nun rechtsfähig ist. Die WEG wird ja nun nicht mehr durch Verwalterin A sondern durch Verwalterin B vertreten, so dass da insofern eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Weiterhin hat eine Rechtsnachfolge von Verwalterin auf WEG stattgefunden, denke ich.
    Von wann ist der VB?
    Ich versuche noch mal was dazu zu finden.




    Der VB ist vom 23.03.2006. Also soll ich eine Rechtsnachfolgeklausel seitens der Antragstellerin fertigen?

  • Hab noch mal im Zöller nachgelesen. Zu § 727 Rn. 38. Der Anspruch steht ja der WEG zu und nicht der Verwalterin. Wenn die Verwaltertätigkeit endet und somit die Prozessstandschaft, dann haben alle Wohnungseigentümer als Rechtsnachfolger Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel. Also auch als WEG, vertr. durch den Verwalter, da der Verwalter ein bestelltes Organ der WEG ist.
    Also eher vorsichtig mit Rechtsnachfolge.

  • In der Anspruchsbegründung wurden keine Parteien aufgeführt. In dem laufenden Verfahren hat die Richterin gebeten darzulegen, wer Antragsteller des Verfahrens ist. Erst darauf wurde erklärt, dass Antragsteller die Wohnungseigentümergemeinschaft ist.


  • Durch Beschluss wurde u.a. entschieden, dass der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten bleibt. Im Rubrum wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertr. durch die Immoblienverwaltung, als Antragsteller aufgeführt.



    Dann solltest Du den VB auch umschreiben können. Ich würde dieses im Wege der Berichtigung machen. Da Antragsteller die WEG ist, hefte ich immer eine Eigentümerliste ( Antragsgegner geschwärzt ) an den Titel.

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