Vergütung des vorläufigen Verwalters

  • Aus einer Kommentierung zur neuen InsVV (Ulrich Keller "Die Vergütung des vorläufigen Verwalters") ergibt sich, dass der Richter für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters zuständig ist. Eine Übertragung nach § 7 Rechtspflegergesetz auf den Rechtspfleger ist demnach nicht möglich. Wenn trotzdem die Festsetzung durch den Rechtspfleger erfolgt, ist sie nach § 8 Abs. 4 S. 1 RpflG unwirksam. Und nun.......? Wie handhabt ihr das ?:nixweiss:

  • Bei uns hat der Richter das auch nicht machen gewollt, ich hab auch darauf hingewiesen, dass ich unzuständig.
    Einmal kam eine Beschwerde, unser LG hat gesagt, dass es ok ist. Beschwerde zurückgewiesen.
    :gruebel: ... :nixweiss: .

  • Es geht hier um die eröffneten Verfahren. Wird das an anderen Gerichten nach Eröffnung auch auf den Rpfl delegiert?
    Oder gibt es in der Zwischenzeit auch anders lautende Rechtsprechnung...

  • Wenn der Vergütungsantrag nach ERöffnung des Verfahrens eingereicht wird, dann darf ich mich als Rechtspfleger damit rumschlagen!
    Habe noch zwei hier liegen mit Zuschlägen etc. :(

  • Zum Thema Zuständigkeit: Die Vergütung des vorläufigen IV betrifft wg. sachlichen Zusammenhang schon irgendwo noch den Zuständigkeitsbereich des Richters. Alles was ab Antrag bis Eröffnung stattgefunden hat (auch Sachen die so direkt nicht aktenkundig gemacht worden sind), kann ich als Rpfl. nicht kennen, muss aber dazu über die Vergütung entscheiden. Bei uns gibt es da große Probleme mit den IVen, die uns als entscheidenden Rpfl. insbesondere immer wieder vorwerfen, dass wir das Verfahren nicht kennen und daher teilweise zu Unrecht auch Erhöhungsfaktoren kürzen wollen. Da sehe auch große Interessenkonflikte, die nicht auftreten würden, wenn die Richter (zuständigerweise) entscheiden würden. Vor allem, wenn der Antrag erst Monate / Jahre nach Eröffnung vom Verwalter eingereicht wird.

    Schade, dass die Verwalter das Argument der Zuständigkeit / Unzuständigkeit bisher nicht gebracht haben, den es liegt ja auch in ihrem Interesse, dass die "richtigen" entscheiden.

    Zweite Frage: Nur mal angenommen es stellt sich tatsächlich raus, das die Übertragung auf den Rpfl. unwirksam ist, was wird dann mit den bisherigen Beschlüssen?

  • Zweite Frage: Nur mal angenommen es stellt sich tatsächlich raus, das die Übertragung auf den Rpfl. unwirksam ist, was wird dann mit den bisherigen Beschlüssen?



    § 8 RpflG.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die nächste Frage wäre, wie kann ich als Rpfl. mich überhaupt gegen die Übertragung wehren, wenn ich die Auffassung vertrete, dass die Übertragung unwirksam ist? Die Richter werden im Zwiefel kein Einsehen haben und ohne Anlass die Übertragung rückgängig machen.

    Was habe ich denn sonst für eine Chance überprüfen zu lassen, ob die Übertragung rechtlich zulässig ist?

  • Laut meinem Kübler/Prütting/ Eickmann/Prasser ist nach Eröffnung der Rechtspfleger funktionell zuständig, es sei denn, es handelt sich um ein Verfahren, das der Richter gem.
    § 18 II RPflG (weiter-)führt, da nach den Regeln von § 18 I und II RPflG der Rechtspfleger nach EÖ zuständig geworden ist und desh. gem. § 4 I das gesamte, nunmehr anfallende Verfahren bearbeitet - nur noch eingeschränkt durch § 4 II und § 5. Da die Verfahrensteile vor und nach EÖ ein Verfahren darstellen, ist die nach EÖ beantragte Festsetzung schlechthin eine unter § 4 I fallende Entscheidung in der Rechtspflegerzuständigkeit.
    In der Fußnote wird noch auf die Entscheidungen d. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.05.00 - 3 W 58/00 ZIP 2000, 1306; OLG Köln. Beschl. v. 18.08.00 - 2 W 97/00, ZIP 2000,1993 = ZInsO 2000, 597; und div. ältere Entscheidungen/ Kommentierung, wohl noch zum Konkursrecht, verwiesen.

    Bei uns setzen wir nach EÖ die vorl. Verwaltervergütung fest. Das ist auch der Beschwerdekammer noch nie aufgestoßen.

  • Schade, dass die Verwalter das Argument der Zuständigkeit / Unzuständigkeit bisher nicht gebracht haben, den es liegt ja auch in ihrem Interesse, dass die "richtigen" entscheiden.


    Welcher Verwalter will sich denn tatsächlich mit einem Richter, welcher ihn ja einsetzt, über die Höhe der Vergütung streiten.
    Der RPfl muß den Verwalter so hinnehmen, wie ihn der/die Richter/in im Verfahren einsetzt.

    Der Zeitpunkt der Vergütungsantragstellung kann ja wohl nicht die Zuständigkeit bestimmen. Wenn das so wäre, würden wir ja am Ende auch noch über die Rechtsmittel gegen die Eröffnungsbeschlüsse entscheiden so nach dem Motto:

    "Wir haben den Eröffnungsbeschluss erlassen und nun seht mal zu."

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