Rechnungsabschluss vorläufige Verwaltung

  • Da in einem anderen Zusammenhang die Problematik mit der Zuständigkeit Richter / Rechtspfleger aufgetaucht ist, noch eine andere Fragen zu dieser Probblematik:

    Bei der Prüfung einer Schlussrechnung in einem Verfahren mit vorläufiger Verwaltung, müsste ich ja eigentlich die Rechnung nebst Belegwesen erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung prüfen. Überlicherweise wird prüft man gleich die vorläufige Verwaltung mit, dies ja in der Schlussrechnung enthalten ist.

    Da der Richter aber für die vorläufige Verwaltung bis Eröffnung zuständig ist, müsste der Teil der (Schluss-) Rechnung eigentlich auch wg. Sachzusammmenhang vom Richter geprüft werden?!

    Hafte ich denn auch für die Prüfung der vorläufigen Verwaltung, nur weil ich die Schlussrechnung eh prüfen muss? Wäre nicht der Richter berechtigt als auch und verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss an den Rechtspfleger zu übergeben?

    Hafte ich dafür, wenn ich festlege, dass die vorläufige Verwaltung nicht prüfe, weil das nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt (die Vergütung für den vorläufigen Verwalter kann eigentlich auch erst festgesetzt werden, wenn eine entsprechende Teilschlussrechnung gelegt und geprüft wurde - bei der Endvergütung wird das schliesslich auch nicht anders gehandthabt?

    Gibt es Gerichte, die eine geteilte Prüfung vornehmen oder wo Richter bereits bei Eröffnung eine solche Rechnungslegung vom Verwalter verlangen?

  • Mmmmh, bei uns prüft der Richter die Schlusrechnung bzgl. vorl. Verwaltung und ich mache die Vergütung. Mir fällt grad auf, wie dumm das ist!

  • Bei der Prüfung einer Schlussrechnung in einem Verfahren mit vorläufiger Verwaltung, müsste ich ja eigentlich die Rechnung nebst Belegwesen erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung prüfen. Da der Richter aber für die vorläufige Verwaltung bis Eröffnung zuständig ist, müsste der Teil der (Schluss-) Rechnung eigentlich auch wg. Sachzusammmenhang vom Richter geprüft werden?!



    Du bringst mich hier auf Ideen. ;)
    Das hatte ich mir bislang noch gar nicht überlegt. In einem meiner Verfahren bemängeln -auch noch Jahre nach Eröffnung- einige Beteiligte die Handlungsweise des vorl. Verwalters im Eröffnungsverfahren und v.a. die "behauptete" mangelhafte Überwachung des Verwalters durch das Gericht und verlangen Stellungnahmen. Die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters (Art der Fortführung, Stillegung, Verwertung etc.) hat sich natürlich auch auf das eröffnete Verfahren ausgewirkt. Allerdings war dann ja auch nichts mehr zu ändern.

    Kann man Schreiben hierzu dann dem Richter zur Beantwortung vorlegen? :gruebel:

    Wäre irgendwie schon gut, wenn er mal merken würde, welchen Umfang manche Verfahren annehmen können, in denen er einfach mal "irgendwen" als Verwalter einsetzt und dann eröffnet. :(

    Zitat

    Mmmmh, bei uns prüft der Richter die Schlusrechnung bzgl. vorl. Verwaltung und ich mache die Vergütung.



    Woran erkennst Du das? Ist dann ein Prüf-Vermerk des Richters in der Akte?

    Hier wird zur Eröffnung von den Verwaltern keine Zwischenrechnung gelegt; alle Belege und Unterlagen werden erst bei der Schlussrechnung eingereicht.
    Wenn ich jetzt jedoch darüber nachdenke, erscheint es logisch, dass der Richter das macht, da er für diesen Zeitraum für das Verfahren zuständig war.

  • Da die Schlussrechnung am Ende des Verfahrens zu prüfen sein wird fällt das in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers, insgesamt.
    Es geht meiner Ansicht nicht um den Zeitraum auf den die Rechnung sich bezieht und somit den Zuständigkeiten vor oder nach Eröffnung, sondern um den Zeitraum, wann die Prüfung vorzunehmen ist.
    Wobei die Berichte der vorläufigen Verwaltung bei uns in der Regel beim Richter landen, dann eröffnet wird und die Schlussrechnung mit der Übernahme der Werte aus der vorläufigen Verwaltung beginnt. Bislang keine Probleme.

  • Nach bei uns wird das halt üblicherweise auch vom Rpfl. bei Prüfung der Schlussrechnung gemacht. Und bei Großen Verfahren erledigt das der Gutachter mit, wenn wir die Verfahren zur Prüfung rausschicken.

    Die Frage ist aber, dass es nicht korrekt ist, die Vergütung des vorl. IV (unzuständigerweise vom Rpfl.) auf Grund einer nicht geprüften Teilabrechnung festzusetzen. Und problematisch (im Sinne von der Frage wer haftet denn für was) wird es doch, wenn rauskommt, dass in der vorläufigen Verwaltung etwas falsch gelaufen ist und demzufolge auch die Vergütung falsch berechnet wurde (zum Beispiel zu Gunsten des Verwalters und damit zu Ungunsten der Gläubiger).

    Bei der endgültigen Vergütung setze ich doch auch erst fest wenn die Schlussrechnung geprüft und korrekt ist.

  • Bei uns ist es halt noch das leidige Thema, das wird als Rpfl. die vorläufige Vergütung generell festsetzen. Falls der Antrag vor Eröffnung eingeht, wird er "ignoriert" und wenn es dann eröffnet ist, bin ich halt automatisch zuständig (wobei das noch zu diskutieren wäre, ob diese Übertragung rechtlich Bestand hat).

    Damit machen wir als Rpfl. quasi alles (wahrscheinlich haften wir halt auch für alles, weil wir es gemacht haben), die Richter lassen da nicht mit sich reden und wir wollten eben gern mal wissen, ob wir überhaupt ne Chance haben, da was zu erreichen, weil es halt große Probleme insb. in der Zusammenarbeit mit einigen Verwaltern gibt.

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