Nachträgliche Kostenstundung bei § 207 InsO?

  • Ich habe gerade eine Meinungsverschiedenheit mit dem Bezirksrevisor zu der Frage, ob die Kosten eines Insolvenzverfahrens auch nach Verfahrenseröffnung im Falle des § 207 InsO gestundet werden können und ob die nicht gedeckte Vergütung dann aus der Landeskasse zu zahlen ist.

    Der Verwalter hatte vor Eröffnung als Sachverständiger eine ausreichende Masse prognostiziert. Andernfalls hätte der Schuldner wohl bereits vor Eröffnung einen Stundungsantrag gestellt. Die Verwertungseinnahmen sind jedoch geringer und die Kosten höher als im Gutachten geschätzt. Nach Festsetzung der Verwaltervergütung habe ich den Schuldner darauf hingewiesen, dass bei einer Einstellung nach § 207 InsO keine Restschuldbefreiung in diesem Verfahren möglich sei und er deshalb entweder einen Vorschuss einzahlen oder die Stundung beantragen könne. Auf entsprechenden Antrag habe ich die Stundung bewilligt.

    Der Bezirksrevisor, dem ich die Akte wegen seines Beschwerderechts übersandt habe, findet die "nachträgliche" Bewilligung auf den "verspäteten" Antrag irgendwie nicht richtig, hat aber auf Rechtsmittel verzichtet. Jedoch will er im Falle eines Antrags des Verwalters auf Auszahlung aus der Landeskasse erneut gehört werden, da der Verwalter "rückwirkend" keinen Anspruch gegen die Landeskasse erlangen könne.

    Das sehe ich anders. In § 207 Abs. 1 S. 2 heißt es "Die Einstellung unterbleibt, wenn ... die Kosten nach § 4a gestundet werden" (nicht: "... gestundet wurden"). Daraus schließe ich, dass die Kosten auch noch gestundet werden können, wenn der Fall des § 207 InsO eingetreten ist. Dementsprechend dürfte auch ein Antrag auf Kostenstundung dann noch zulässig sein.

    In Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2006, Rn. 18 habe ich zu § 4a gefunden: "Die Bestimmung erlaubt insbesondere bei einer Korrektur der ursprünglichen Prognose einen Antrag, um die Einstellung mangels Masse abzuwenden."

    Wenn aber die nachträgliche Kostenstundung im Fall des § 207 nicht auch einen Vergütungsanspruch des Verwalters gegen die Landeskasse auslösen wurde, wie der Bezirksrevisor meint, bliebe trotz Stundung nur die Einstellung nach § 207 InsO.

    Die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Bewilligung für vor Antragsstellung entstandene Kosten kennt man aus der Prozesskostenhilfe. Aber kann man das tatsächlich auf die Stundung übertragen?

  • Die nachträgliche Stundung ist m.E. auf jeden Fall möglich. Dann zwangsläufig auch mit der Folge, dass der IV seine Vergütung aus der Staatskasse erhält. Sonst wäre die Stundung ja unsinnig.
    Ich selbst habe schon Stundung nachträglich bewilligt, weil eben auch der 207 drohte. Da lag der Antrag allerdings von Anfang an unbeschieden in der Akte, weil zu Beginn des Verfahrens davon ausgegangen wurde, dass die Masse ausreichend ist. Die Verwaltervergütung habe ich demgemäß auch aus der Staatskasse gezahlt (hat schon geschmerzt, da kommt ja ein bisschen mehr zusammen als in den sonst üblichen Stundungsverfahren). In deinem Fall kann m.E. nichts anderes gelten. Der Anspruch des Verwalters besteht und bei Stundung nun mal gegen die Staatskasse, unabhängig davon, wann die Stundung bewilligt wurde.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe in einen ähnlichen Fall zur Vermeidung von § 207 gestundet, dann aber die Vergütung auf die Mindesthöhe reduziert festgesetzt. Ich gehe von einem RM des IV aus, schau´n mer mal :cool:

  • (Kurzfassung :( Stundung soll RSB ermöglichen bzw § 207 verhindern. Dies ist bei Deckung der Kosten dés Verfahrens der Fall, also bei massearmen Verfahren bei Festsetzung der Mindestvergütung. Bei der Änderung § 2 II InsVV ging man , wie bei der Einführung der Stundung, von einer Vermögenslosigkeit und vom Nichtvorhandensein einer InsoMasse aus, so das man auf die Zahl der Gläubiger abstellte zur Berechnung der Mindestvergütung. Auch hat der BGH in mehreren Entscheidungen ( auf den SV allerdings nicht einschränkungslos übrtragbaren ) Entscheidungen festgesellt, dass der vorläufige wie auch der endgültige IV mit Ausfälllen rechnen muss. WEnn über das RM beschieden ist, melde ich mich bei Bedarf ! Bisher hat sich der BezRev immer rausgewunden bei dem bekannten Problem,nu muss er ran :akteferti

  • Nur weil es zu einem 207 kommt, heißt das aber doch nicht automatisch, dass keine Einnahmen (z.B. Arbeitseinkommen) vorhanden sind, die eine andere Berechnungsweise als nur die Mindestvergütung zulassen. Das würde ja bedeuten, dass du in Stundungsverfahren generell nur die Mindestvergütung plus Erhöhung nach Anzahl der Gläubiger gewährst. Oder hab ich das jetzt falsch verstanden :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @ maus: der von mir vorgestellte Fall ist eher selten, da durchaus Einnahmen vorlagen, aber auch hohe Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen waren. Wenn Stundung gewährt und Einnahmen vorliegen, wird natürlich die Regelvergütugn aus der Masse festgesetzt. OK?

  • Nicht wirklich ok. Seit wann werden Masseverbindlichkeiten bei Berechnung der Vergütung von der errechneten Insolvenzmasse abgezogen??? Oder hab ich das jetzt falsch verstanden???

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hmm Maus. Neuer Versuch des Nebellüftens. Bsp: IN Stundung, Einnahmen aus Verwertung etc 20.000, Massekosten 15.000, Berechnungsgrundlage 20000, verfügbare Masse 5000, Regelvergütung höher als 5000. Problem: wer zahlt woraus ? Deckt Stundung auch diese Regelvergütung ab ??

  • Hmm Maus. Neuer Versuch des Nebellüftens. Bsp: IN Stundung, Einnahmen aus Verwertung etc 20.000, Massekosten 15.000, Berechnungsgrundlage 20000, verfügbare Masse 5000, Regelvergütung höher als 5000. Problem: wer zahlt woraus ? Deckt Stundung auch diese Regelvergütung ab ??




    Ja, da die Vorschriften zur Stundung nicht von der Mindestvergütung sprechen. Da steht doch: Die Kosten des Verfahrens werden gestundet, soweit das Vermögen des Schudlners diese nicht deckt. Also auch die Regelvergütung, sogar mit eventuellen Erhöhungen.
    Da der RPfl die Vergütung nach dem Umfang des Verfahrens festsetzt, steht die Höhe der Verfahrenskosten logisch erst nach erfolgter Festsetzung fest. Bei uns wird nur häufig bei Abweichung von der Regelvergütung vor der Auszahlung aus der Staatskasse der Revisor angehört.

  • Ich stimme Ratte zu. Stundung heißt Stundung und zwar egal in welcher Höhe die Vergütung letzlich entsteht. Wir handhaben das so, dass der Teil für den die Masse noch ausreicht, für die Vergütung verwendet wird und der Restbetrag aus der Staatskasse erstattet wird. Natürlich mit der Folge, dass diese Kosten nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens (sofern es ein solches gibt) dem Schuldner angelastet werden (mit der Option der weiteren Stundung usw.)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Akte liegt zur RM E bei dem LG, IV hatte (absprachegemäß ) RM eingelegt. Wenn es von Interesse ist, werde ich die E kund tun.
    Auch wenn sie mich (zum ersten Mal !!) abwatschen sollte

  • Aber bitte ja, die Entscheidung ist von Interesse, wird wohl auch den Weg in die Veröffentlichung finden. Entsprechendes ist mir dazu nicht bekannt.

    Aber eine zusätzliche Vergütung aus der Staatskasse in IN Verfahren bei entsprechenden Werten habe ich auch schon festgesetzt, wenn ansonsten § 207 drohen würde, dann muss die Stundung die Lücke schließen, sonst erreicht der Schuldner nicht das Ziel RSB, selbst wenn er sich vorbildlichst verhalten würde.

  • Was mache ich nun? Es gibt keine Kostenstundung, da der Schuldner seine Einkommensverhältnisse nicht darlegt (auch der IV hat keine Ahnung) und sich nicht rührt.
    Ich werde nach § 207 InsO einstellen.
    Der § 289 III InsO bedeutet, dass ich dann die Restschuldbefreiung nicht ankündigen kann, aber was mache ich mit dem Antrag??? :gruebel:

    Keine Versagung... Geht der Antrag ins Leere? Wie ist das rechtlich zu bewerten? Stelle ich einfach fest, dass Restschuldbefreiung nicht möglich ist.... Hiiiilfe....

  • Richter weist den Antrag auf Kostenstundung zurück bei Eröffnung des Verfahrens, da laut Gutachten die Masse hierfür ausreichen soll. Später stellst sich heraus, dass die Masse nicht ausreicht. Rpfl stundet auf entsprechenden Antrag des Schuldners im laufenden Verfahren die Kosten.
    Ist das richtig gelaufen?

  • Richter weist den Antrag auf Kostenstundung zurück bei Eröffnung des Verfahrens, da laut Gutachten die Masse hierfür ausreichen soll. Später stellst sich heraus, dass die Masse nicht ausreicht. Rpfl stundet auf entsprechenden Antrag des Schuldners im laufenden Verfahren die Kosten.
    Ist das richtig gelaufen?



    Ja. Schuldner kann in jedem Stadium "neuen" Stundungsantrag stellen. Nichts anderes sagt ja auch § 4a I InsO.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Richter weist den Antrag auf Kostenstundung zurück bei Eröffnung des Verfahrens, da laut Gutachten die Masse hierfür ausreichen soll. Später stellst sich heraus, dass die Masse nicht ausreicht. Rpfl stundet auf entsprechenden Antrag des Schuldners im laufenden Verfahren die Kosten.
    Ist das richtig gelaufen?



    Ja. Schuldner kann in jedem Stadium "neuen" Stundungsantrag stellen. Nichts anderes sagt ja auch § 4a I InsO.



    Jedem Stadium ist mir klar, aber ich habe hier zwei Anträge im laufenden Verfahren. D. h. Schuldner ist noch nicht in der RSB-Phase.

  • Das macht doch nix. In § 4a Inso steht weder etwas von einmalig noch in welchem Stadium der Antrag erfolgen muß. Aus § 207 InsO ergibt sich z.B., dass er nachträglich noch einen Antrag stellen kann, wenn die Masse nicht ausreicht. Schon auf Grund dieser Vorschrift mußte ja dann Stundung gewährt werden.
    Aber würde man das nicht zulassen, dann würde das ja auch völlig entgegen dem Sinn laufen. Bei natürlichen Personen soll ja gerade die RSB das Ziel sein. Und dass würde in Deinem Fall immer unterlaufen.

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