Anordnung der Vermögenssorge = Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB?

  • Ist die Anordnung der Vermögenssorge bereits ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB?

    Ich habe noch nie einen Einwilligungsvorbehalt beantragt. Jetzt äußerte ein Betreuer-Kollege die Ansicht, dass der bestünde, wenn die Vermögenssorge angeordnet sei.

    Da habe ich so meine Zweifel!


  • Da habe ich so meine Zweifel!



    Die Zweifel sind mehr als berechtigt. Die Frage beantwortet sich schon aus dem Gesetzestext des § 1903 BGB. Die Anordnung einer Betreuung im Bereich der Vermögenssorge beinhaltet nicht automatisch einen Einwilligungsvorbehalt.

  • Diese Zweifel sind begründet.

    Ein Einwilligungsvorbehalt i.S. des § 1903 BGB muss ausdrücklich angeordnet werden. Wäre die Ansicht des Kollegen zutreffend, müsste das Gesetz anordnen, dass der Betroffene mit Anordnung der Betreuung automatisch nicht mehr ohne Zustimmung seines Betreuers verfügen kann. Gerade weil es dieser Automatismus dem Gesetz fremd ist, gibt es die Vorschrift des § 1903 BGB, die es ermöglicht, einen vom Regelfall abweichenden Ausnahme-Rechtszustand zu schaffen. Daraus folgt natürlich -wie auch sonst-, dass die Ausnahme ausdrücklich anzuordnen ist.


  • Da habe ich so meine Zweifel!



    Ich auch, und zwar an der Geeignetheit des Kollegen, sofern es sich um einen Berufsbetreuer handeln sollte. Man, mittlerweile predigen wir das neue Betreuungsrecht seit 15 Jahren und bei manchen ist der Sinn der gesetzlichen Vorschriften immer noch nicht angekommen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ich bin auch immer wieder schockiert, welche fragen mir berufsbetreuer, die schon seit anfang an dabei sind, immer wieder stellen. kennt ihr das von euren betreuern auch? einige der meinen haben das mit den §§ 1908i, 1812, 1813 BGB immer noch nicht kapiert. entweder sie beantragen ne genehmigung, wenn weniger als 3.000 euro aufem konto sind oder sie verfügen einfach ohne genehmigung, wenn mehr als 3.000 drauf sind. oder vertragsabschlüsse. das wird einfach gemacht ohne mal das gericht zu fragen, ob das vielleicht genehmigungsbedürftig wäre. und dann muss ich mich auch noch anpampen lassen, wenn ich darauf bestehe die gesetzlichen vorschriften einzuhalten. man, manchmal krieg ich echt zuviel mit denen.
    dipl.-sozialpädagoge? - hauptsache, wir haben darüber geredet. ;);)

  • Bei mir tauchte kürzlich auch ein Berufsbetreuer auf. Er wollte das Auto des Betreuten (BMW) veräußern und hatte ein Angebot eines Autohauses eingeholt und meinte im übrigen, dass er schon zwei Jahre ohne Erfolg versuche, es zu privat über Anzeigen zu verkaufen. Nachweise dafür hatte er nicht mit.

    Nun wollte der Berufsbetreuer, dass ich für den Autoverkauf an das Autohaus für ca. 7.000,- EUR eine v. G. erteile. Angebot ist höchstwahrscheinlich i. O., Wert nach Schwackeliste errechnet.

    Ich sagte ihm, dass ein Genehmigungstatbestand gar nicht gegeben ist. Da meinte er, dass es ab einem gewissen Wert doch etwas geben müsste und war letzlich enttäuscht, es allein entscheiden zu müssen. :eek:

  • Über bewegliche Sachen kann der Betreuer zwar frei verfügen, d.h. einem anderen das Eigentum an dem Auto verschaffen, genehmgungspflichtig ist jedoch gem. § 1812 BGB die Entgegennahme des Kaufpreises von über 3.000,-€.
    Da es sich um eine Außengenehmigung handelt, erfolgt befreiende Leistung des Käufers erst mit Mitteilung der Genehmigung gem. § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB an diesen.

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