Aufhebung Kostenstundung

  • Verfahren 2003 aufgehoben und Stundung für RSB gewährt. 07.11.2005 Kostenstundung aufgehoben.

    Jetzt fragt der Treuhänder an, wie es mit seiner Vergütung aussieht.
    Ich bin der Meinung, dass der Treuhänder Anspruch auf seine Vergütung von 2003 bis 07.11.2005 hat, da er ja auf die Kostenstung vertrauen konnte.

    Wie seht ihr das.

  • Mit Aufhebungsbeschluss fallen sämtliche Wirkungen der Stundung fort, insbesondere die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten. M.E. fällt hierunter auch die bislang aufgelaufene Vergütung des TH in der WVP.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei uns wird nach Anhörung des Revisors die Vergütung, soweit der Anspruch vor der Stundungsaufhebung entstanden ist, aus der Staatskasse gewährt.

    Dies ist sogar in denn sächsischen Revisorrichtlinien verankert.

  • Bei uns wird nach Anhörung des Revisors die Vergütung, soweit der Anspruch vor der Stundungsaufhebung entstanden ist, aus der Staatskasse gewährt.

    Dies ist sogar in denn sächsischen Revisorrichtlinien verankert.



    Gibt es bei uns nicht, aber nach Rücksprache mit unserer Revisoren würde sich die für eure Richtlinien mal interessieren. Kann ich da irgendwie rankommen?

  • Ich meine auch, aber meine Suche hat leider nichts ergeben. Massenhaft Treffer aber nicht das richtige. Trotzdem danke chick.




    Hoffe burning sea hat das Richtige geschickt und konnte dir helfen.

    Noch eine kleine Anmerkung:
    Vergütungen setzt ihr als Gericht fest. Auch die Anordnung: Wird aus der Staatskasse gezahlt. Im Zweifel muß der Revisor ins Rechtsmittel.:teufel:

  • Auch wenn schon ein wenig spät aber trotzdem: keine Bedenken gegen entsprechende Festsetzung der Vergütung des TH aus der Staatskasse. Der TH kann durch schuldhaftes und von ihm nicht beeinflussbares Fehlverhalten des Schuldners (was zur Aufhebung Kostenstundung führte) keinen Nachteil erleiden, oder?

  • Hebt ihr die Kostenstundung auf, wenn der IV einen ausreichenden Vorschuss geleistet habt und die Kosten für das ganze Verfahren gedeckt sind?



    Wenn bis zur Aufhebung soviel zur Masse eingezogen wurde, daß die Kosten für das Verfahren und für die WVP gedeckt sind, wird der Stundungsbeschluß für das Verfahren hier nicht aufgehoben, da die Kostenstundung mit dem Passus "soweit das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreicht" bewillgt wurde.
    Und für das RSB-Verfahren gibts dann keine Stundung.
    Aber wieso leistet der Insolvenzverwalter einen Vorschuß? Oder versteh´ich jetzt was falsch?

  • Hebt ihr die Kostenstundung auf, wenn der IV einen ausreichenden Vorschuss geleistet habt und die Kosten für das ganze Verfahren gedeckt sind?



    Wenn bis zur Aufhebung soviel zur Masse eingezogen wurde, daß die Kosten für das Verfahren und für die WVP gedeckt sind, wird der Stundungsbeschluß für das Verfahren hier nicht aufgehoben, da die Kostenstundung mit dem Passus "soweit das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreicht" bewillgt wurde.
    Und für das RSB-Verfahren gibts dann keine Stundung.
    Aber wieso leistet der Insolvenzverwalter einen Vorschuß? Oder versteh´ich jetzt was falsch?



    Der Vorschuss wird aus der vereinnahmten Masse geleistet.

  • Ich würde es genauso machen wie CCM allerdings nicht automatisch die Stundung für das RSB- Verfahren ausschließen, da es ja sein kann, dass die Kosten des Insoverfahrens aus Vermögensverwertung gedeckt werden konnten, das laufende Einkommen aber zur Bestreitung der TH-Vergütung nicht ausreicht.


  • Der Vorschuss wird aus der vereinnahmten Masse geleistet.

    Da muss ich doch mal nachhaken, weil es bei uns eine immer wieder hochkommende Diskussion gibt:

    Heißt das, dass wenn genug Masse im Insolvenzverfahren vorhanden ist, der Insolvenzverwalter aus der Masse einen Vorschuss auf die (ja noch nicht entstandene) Treuhändervergütung leistet und (nur) den dann verbleibenden Rest an die Insolvenzgläubiger ausschüttet ?
    Womit begründet/rechtfertigt ihr das ?


  • Da muss ich doch mal nachhaken, weil es bei uns eine immer wieder hochkommende Diskussion gibt:

    Heißt das, dass wenn genug Masse im Insolvenzverfahren vorhanden ist, der Insolvenzverwalter aus der Masse einen Vorschuss auf die (ja noch nicht entstandene) Treuhändervergütung leistet und (nur) den dann verbleibenden Rest an die Insolvenzgläubiger ausschüttet ?
    Womit begründet/rechtfertigt ihr das ?



    Mit dem Beschluss des AG Duisburg vom 30.04.2003 AZ: 62 IN 91/00

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