Vorerbschaft, Nacherbschaft

  • Wie sieht die Erbfolge aus, wenn der Nacherbe verstirbt, bevor ein Erbfall (der Vorerbfall) eingetreten ist? Wird das Nacherbenrecht dann auf die Abkömmlinge des Nacherben vererbt?

  • § 2108 II BGB greift doch nur, wenn der Nacherbe zwischen Erbfall und Nacherbfall verstorben ist. In meinem Fall ist der Nacherbe aber verstorben, bevor überhaupt ein Erbfall eingetreten ist.

  • Hm, zur Anwendung von § 2108 Abs. 2 BGB kommt man aber nur, wenn der Nacherbe den Erblasser überlebt hat.

    Zitat von maulwurf

    Wie sieht die Erbfolge aus, wenn der Nacherbe verstirbt, bevor ein Erbfall (der Vorerbfall) eingetreten ist?



    Hier hört sich die Frage so an, als ob der Nacherbe bereits vor dem Erblasser verstorben ist. Dann kommt man zu § 2108 Abs. 1 BGB, der eingesetzte Vorerbe wird dann insoweit Vollerbe, als kein weiterer Nacherbe oder Ersatznacherbe eingesetzt war, oder evtl. bei einem als Nacherben eingesetzten Abkömmling die Auslegung nach § 2069 greift.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • :tschuldig

    Es war noch zu früh und meine Augen waren noch verkleistert.

    Aber bei Palandt, BGB, 65. Aufl., RZ 1 zu § 2108 heißt es:
    "Hat der Erbl. den eingesetzten NE überlebt, wird die Anordnung der NErbfolge in gleicher Weise hinfällig, wie wenn der Erbl. den Erben überlebt. Der eingesetzte VE erwirbt dann die Erbschaft als VollE, sofern nicht ein weiterer NE oder Ersatz NE eingesetzt war.Fällt ein als NE eingesetzter Abkömmling vor dem Erbfall weg, treten im Zweifel sein Abkömmlinge als ErsatzE an seine Stelle (§2069; Bremen NJW 70, 1923)."

  • Uhu
    65. Auflage? :respekt
    Bin froh über meine 61. Bekomme aber demnächst eine abgelegte 64.:yes:

    Aber zum Glück gibt es ja Beck -Online mit dem Münchner. Habe ich nur leider hier zu Hause nicht.

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  • Zitat von Mel

    Uhu
    65. Auflage? :respekt
    Bin froh über meine 61. Bekomme aber demnächst eine abgelegte 64.:yes:

    Aber zum Glück gibt es ja Beck -Online mit dem Münchner. Habe ich nur leider hier zu Hause nicht.



    :respekt Beck-Online?
    Habe da noch Probleme und könnte immer :pcfrust:
    Meinem Admin ist das schon mehrfach mitgeteilt worden, bisher aber keine Abhilfe.
    Gehe daher manchmal bei Bedarf auf
    http://www.rechtliches.de/
    Ist auch hilfreich - gelegentlich.
    Dafür ist mein Zimmer bereits zu einer kleinen Bibliothek angewachsen.
    Man kann eben nicht alles haben.:teufel:

  • Hallo,ich habe eine Frage, [admin]weiteren Text wegen Rechtsberatungsfrage gelöscht [/admin] .Ich habe mit meiner Schwester Grundbesitz usw. geerbt. Da mein Schwager ... [admin]weiteren Text wegen Rechtsberatungsfrage gelöscht [/admin]

  • @babsi

    Dies ist ein Forum ausschließlich für Personen, die einen dienstlichen Bezug zur Rechtspflegerei haben. Das scheint, nach Ihrer Frage und Ihrer Berufsbezeichnung zu urteilen, bei Ihnen nicht der Fall zu sein.

    Allgemeine juristische Fragen können z.B. in folgenden Foren gestellt und diskutiert werden:


    Forum juraforum.de
    Forum Jurathek.de
    Forum recht.de


    Ich bitte um Verständnis.

  • Die Erbteilsübertragung ist nach § 2033 BGB ohne weiteres möglich. Überträgt die Schwester ihren Erbanteil schenkungsweise, ist dagegen nichts zu unternehmen, weil das Vorkaufsrecht des Miterben nach § 2034 BGB dann nicht greift (Palandt/Edenhofer, § 2034 RdNr. 10). Begeht die Schwester dagegen den "Fehler", ihren Erbanteil an ihren Ehemann zu verkaufen (wenn auch "zu billig"), so kann sich der Miterbe den Erbteil aufgrund des nach § 2034 BGB bestehenden Vorkaufsrechts für den gleichen Kaufpreis einsacken und sich auf diese Weise die Erbengemeinschaft vom Hals schaffen (Vorsicht: Ausübungsfrist 2 Monate nach § 2034 Abs.2 S.1 BGB!). Dies ist auf jeden Fall zu empfehlen, wenn der Kaufpreis nicht überhöht ist, und zwar auch dann, wenn der Kaufpreis finanziert werden muss. Wird der Erbteil gleichzeitig mit dem Verkauf übertragen, so kann das Vorkaufsrecht nach § 2035 Abs.1 S.1 BGB auch gegenüber dem Käufer ausgeübt werden.

    Dass der Schwester eine schenkungsweise Übertragung des Erbteils an ihren Ehemann aus naheliegenden Gründen keinesfalls zu empfehlen ist, bedarf keiner näheren Begründung.

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