Was ist los mit dem Notar? (amtlich bestellter Vertreter)

  • Hallöle! Seit geraumer Zeit erhalten wir im GBA von "unserem" Haus- und Hofnotar keine Urkunden mehr. Es handelt ein angeblich amtlich bestellter Vertreter unter Benutzung des Siegels des "eigentlichen" Notars. Auf meine - meiner Meinung nach berechtigte - Frage, was denn mit dem Notar sei und ob man vielleicht mal eine Bescheinigung, die angebliche amtliche Bestellung des Vertreters betreffend, haben könne, kam man mir schlicht und ergreifend dumm: "Wozu wolln Se das denn wissen? Schicken wir nicht." Mpf. Kann ich das verlangen? Ich meine ja. Odärr?

  • Einfach bei der zuständigen Notarkammer nachfragen, ob es mit der amtlich bestellten Vertretung grundsätzlich seine Richtigkeit hat (in der Regel ist so etwas aber amtsbekannt und auch entsprechend veröffentlicht). Ob bei der einzelnen Beurkundung tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt, hat das GBA allerdings nicht zu prüfen.

  • Die Notarvertretungen etc. macht das LG (bzw. überreicht die entsprechenden Urkunden).
    Einfach mal da bei der zuständigen Geschäftsstelle anrufen und nachfragen.

  • Siehe auch § 38 ff. BNotO

    Da das GBA kein Prüfungsrecht hat, würde ich auch nicht bei der Notarkammer nachfragen.

  • Weiß jemand ob auch mehrere amtliche Vertreter bestellt werden können, oder ist es immer nur einer?
    Hab nämliche ne Urkunde von A die hat B als amtlich bestellter Vertreter gemacht und eine Woche später wird diese Urkunde mit Antrag von C eingereicht. C tritt auch als amtlich bestellter Vertreter von A auf. Hab also B und C als amtlich bestellte Vertreter.
    Bin jetzt irgendwie drüber gestolpert...und häng da jetzt fest :). Muss ich mir da überhaupt Gedanken machen??? Im Zweifel könnte ja auch B für die eine Woche und C für die andere bestellt sein...ach ich glaub kein Grund sich dran aufzuhängen, oder?

  • Ich hänge mich hier mal an:

    X beurkundet Kaufvertrag mit Auflassung als amtlich bestellter Vertreter für Notar Y. Y reicht selbst den Kaufvertrag ein und mit diesem die Verfügung des Landgerichts über die Bestellung des X zu seinem Stellvertreter. Der Zeitraum für den X zum Stellvertreter bestellt ist liegt aber nach dem Beurkundungszeitraum des Kaufvertrages.

    Verstehe ich Kai richtig: GBA hat kein Prüfungsrecht, also ist es mir egal, dass die Verfügung des LG nicht zum Beurkundungszeitraum passt!? Oder muss ich doch monieren?

  • Das Auftreten von amtlich bestellten Vertretern ist hier fast Tagesgeschäft, ich prüfe die Rechtmäßigkeit der Vertreterbestellung nicht und die entsprechende Bestellung bekomme ich nur sehr selten vorgelegt (meist nur bei längeren Vertretungen).

  • Ich hänge mich hier mal an:

    X beurkundet Kaufvertrag mit Auflassung als amtlich bestellter Vertreter für Notar Y. Y reicht selbst den Kaufvertrag ein und mit diesem die Verfügung des Landgerichts über die Bestellung des X zu seinem Stellvertreter. Der Zeitraum für den X zum Stellvertreter bestellt ist liegt aber nach dem Beurkundungszeitraum des Kaufvertrages.

    Verstehe ich Kai richtig: GBA hat kein Prüfungsrecht, also ist es mir egal, dass die Verfügung des LG nicht zum Beurkundungszeitraum passt!? Oder muss ich doch monieren?


    Das muß man schon monieren, nachdem man mehr oder weniger mit Gewalt darauf hingewiesen wurde, dass etwas nicht stimmt.

    Vermutlich wurde versehentlich die zweite von mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Bestellungen vorgelegt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zitat

    Das muß man schon monieren, nachdem man mehr oder weniger mit Gewalt darauf hingewiesen wurde, dass etwas nicht stimmt.

    Vermutlich wurde versehentlich die zweite von mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Bestellungen vorgelegt.

    :zustimm:

    Wie Kai sagte, von mir aus habe ich die Vertreterbestellung nicht geprüft, aber wenn die Unterlagen nun schon eingereicht wurden und man offensichtlich sieht, dass was nicht passt, würde ich nicht darüber hinwegsehen.
    In der Regel ist da alles in Ordnung und die weitere Bestellung wird einfach nachgereicht.

  • Der Zeitraum für den X zum Stellvertreter bestellt ist liegt aber nach dem Beurkundungszeitraum des Kaufvertrages.

    Das ist auf jeden Fall zu beanstanden, wenn sich das als Fehler bewahrheitet, müssen die Beteiligten nochmals zum Notar und alles nochmal erklären.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hier mal ein anderer Fall:

    Notarielle Urkunde vom "richtigen" Notar mit Vollmacht zur Erklärung der Bewilligung zur Eigentumsüberschreibung. ("Der Vekäufer bevollmächtigt DEN NOTAR...").

    Nun bekomme ich die UB usw. mit dem Antag auf Löschung durch den amtlich bestellten Vertreter übersandt. Hierin schreibt der Vertreter, von der Vollmacht Gebrauch zu machen und die Bewilligung erklären zu wollen.

    Kann der Vertreter von der Vollmacht, die dem Notar ausgestellt worden ist, Gebrauch machen ? ??

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