Aufhebung Ratenrückstand

  • Mist, im vorliegenden Verfahren wollte ich mal besonders schlau sein, jetzt habe ich wohl den Salat :mad:
    Ich habe eine Akte vorgelgt bekommen zur Fertigung des Ratenplans nach Verfahrensabschluss und musste feststellen, dass der Tünnes erst eine einzige Rate überhaupt gezahlt hat. Ich habe ihm deshalb den RZP zusammen mit der Aufhebungsandrohung zukommen lassen - gegen ZU.
    ZU wurde bescheinigt durch Einlegung in den Briefkasten. Jetzt reicht der gelbe Riese das Schriftstück zurück. Es sei ihnen übergeben worden mit dem Hinweis, der Empfänger sei nach Dubai verzogen. Übergeben von wem? Fehlanzeige!
    Laut EMA ist der Kostenschuldner noch unter der alten Anschrift gemeldet.
    Ich dachte schon mal, ich könnte das dortige EMA mal "auf die Fährte" des Schuldners setzen, wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Meldepflicht. Hat damit schon jemand Erfahrungen gemacht oder vielleicht eine bessere Idee?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Laut EMA ist der Kostenschuldner noch unter der alten Anschrift gemeldet.
    Ich dachte schon mal, ich könnte das dortige EMA mal "auf die Fährte" des Schuldners setzen, wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Meldepflicht. Hat damit schon jemand Erfahrungen gemacht oder vielleicht eine bessere Idee?



    Nö, konkrete Erfahrung nicht.

    Ich würde das EMA bitten unterEinschaltung des Außendienstes zu ermitteln, ob die Partei sich dort noch aufhält oder nicht, und dir vom abschließenden Ergebnis und der dort gezogenen Konsequenz Mitteilung zu machen.

    Wenn die Partei dort noch gemeldet ist und das EMA keine Verwanlassung sieht die Partei (von Amts wegen) um- oder (nach unbekannt) abzumelden, würde ich den Beschluss unter der bekannten deutschen Anschriften zustellen und gut ist. Wenn (wie zu erwaten ist) kein Rechtsmittel kommt, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Sollstellung veranlassen. Wer sich nicht pflichtgemäß innerhalb der gesetzlich um- bzw. abmeldet muss halt auch mit den unangenehmen Folgen leben.

    Wenn das AMA denjenigen von Amts wegen (nach unbekannt) abgemeldet hat: Akte entweder verfristen oder am Besten gleich weglegen.

    Meldet die Partei sich (wider Erwarten) noch um (ich glaube eigentlich nicht mehr an Märchen), dann wäre zu überlegen, ob es sich tatsächlich lohnt ihm dein Schreiben oder den Aufbehungsbeschluss an die neue (ausländische?) Adresse zu übersenden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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