Zulässigkeit der Beschwerde in BRHSachen

  • Folgendes Problem in Beratungshilfesachen:
    Rechtspfleger hilft der Erinnerung gegen seine Entscheidung (keine Bewilligung von Beratungshilfe)nicht ab.
    Der Richter entscheidet abschließende durch Beschluss und ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
    Aufgrund der Bedeutung der Sache , wäre eine Entscheidung vom Landgericht grundsätzlich erstrebenswert.
    Frage: Möglichkeit der Zulassung der weiteren Beschwerde - über § 19 FGG ????

  • Mal im RVG Kommentar nachgesehen? Hatt den Fall noch nie, aber wieso nicht ? Anders kann ich mir die vielen landgerichtlichen Entscheidungen kaum vorstellen, oder ?

  • Frage: Möglichkeit der Zulassung der weiteren Beschwerde - über § 19 FGG ????

    Die Erinnerung ist der einzig gegebene Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung eines Antrags auf BerH (§§ 5, 6 Abs. 2 BerHG).

    Gegen die ablehnende Entscheidung des Richters ist die Beschwerde statthaft, § 5 BerHG, § 19 FGG. Die Beschwerde ist jedoch wegen § 6 Abs. 2 BerHG als unzulässig zurückzuweisen.
    Hiergegen ist die weitere Beschwerde gem. § 27 FGG bereits deshalb statthaft, weil das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGHZ 119, S. 216 ff). Die weitere Beschwerde kann sich jedoch nur darauf berufen, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, was aber wegen § 6 Abs. 2 BerhG gerade nicht der Fall ist. Die weitere Beschwerde hilft also nicht weiter.

    Findige Anwälte haben bereits versucht, nicht gegen die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht, sondern gegen den Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 FGG einzulegen. Auch dieser Weg führt nicht zum Ziel:
    „Hat der Rechtspfleger einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt, ist seine auf die Erinnerung ergangene Nichtabhilfeentscheidung unanfechtbar.“ (OLG Karlsruhe, B.v. 05.03.2002 14 Wx 11/02).

    Die ergangenen Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten im Zusammenhang mit Beratungshilfe sind meines Wissens dann ergangen, wenn
    1. im Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt wurde, weil statt dessen Beratungshilfe zu beantragen gewesen wäre oder
    2. es nicht um die Bewilligung von Beratungshilfe sondern um die Festsetzung der Beratungshilfegebühren gegangen ist (§ 55 RVG) oder
    3. es um die Bestimmung des zuständigen Gerichtes ging.

  • Habe hier den Fall, dass zwar Beratungshilfe grundsätzlich für die Geltendmachung von Kindesunterhalt gewährt wurde, der Rechtspfleger jetzt aber der Ansicht ist, die hier vertretenen ZWEI minderjährigen Kinder rechtfertigen keine Erhöhung der Gebühr gem. § 2603 VV RVG, da es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt und die Kinder nicht mehrere Auftraggeber i.S. von § 7 RVG sind. AG hat also nur die 70 € + NK ausgeglichen für EINEN Auftraggeber.

    Sehe ich das richtig, dass gegen diesen Beschluss ebenfalls mit der unbefristeten Erinnerung vorzugehen ist? In meinem Hinterkopf schwirrt immer die Beschwerde herum. :confused:

  • Danke für die Antwort. Aber ich steh noch immer etwas auf dem Schlauch.
    In § 56 I 3 RVG steht doch nur, welches Gericht zuständig ist, nicht welches Rechtsmittel gegeben ist.
    Ich hab jetzt Erinnerung eingelegt in der Hoffnung dass es richtig ist.

  • Ich hab jetzt Erinnerung eingelegt in der Hoffnung dass es richtig ist.



    M.E. schon, vgl. die o. g. Vorschrift unter Abs. 1, Satz 1, 2. Wort

    kleiner Praxistipp: wenn man es gar nicht weiß einfach "Rechtsmittel" oder "das in diesem Verfahrensstadium zulässige Rechtsmittel" einlegen. Das machen andere RAe auch. Welchen Eindruck das allerdings beim Gericht macht, lasse ich mal dahingestellt.

    Selbst wenn das Rechtsmittel falsch bezeichnet ist, hat das Gericht die Erklärung gem. § 133 BGB auszulegen.

    Ich lobe hier aber ausdrücklich die Bemühung, das (erfolgreich) versucht wurde, die richtige Rechtsmittelbezeichnung zu finden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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