OWiG: Immer die Höchstgebühr?

  • Aus einem Kostenerstattungsantrag nach Freispruch in einer OWiG-Sache:

    Die Höchstgebühr ist angemessen, da die Kostenbeamten zwischenzeitlich die festzusetzende Mittelgebühr um den Betrag zu kürzen versuchen, der knapp unter dem Beschwerdewert liegt.

    Darüber hinaus gibt es Rechtssprechungstendenzen dergestalt, dass sich der Antragsteller analog § 315 Abs. 2 BGB an sein ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefalle­nen Gebühren gebunden halten lassen soll, sodass nur noch die Höchstgebühren gefordert werden können.

    Sollte eine Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden, dürfte ein Rechtsmittelverzicht wahr­scheinlich sein.

    Wohl erst mal ein Fall für den Bezirksrevisor :teufel:

  • Hallo Kai,

    welcher Antragsteller hat sich den ein derart blödsinnige Begründung ausgedacht (die Frage nach der Persönlichkeit des Antragstellers ist nicht erst gemeint, sondern vielmehr die Frage nach der kostenrechtlichen juristischen Qualifikation). Mehr kann einen zu dieser Argumentation des Antragstellers nicht einfallen. Der Antragsteller sollte vielmehr mal die gesetzlichen Regelungen genauer lesen. Ein durchschnittlicher Fall löst nunmal durchschnittliche Gebühren aus, ein überdurchschnittlicher Fall überdurchschnittliche Gebühren und ein unterdurchschnittlicher Fall unterschiedliche Gebühren (da beißt die Maus keinen Faden durch). Ich kann den Antragsteller nur dahingehend verstehen, dass dieser teilweise einen Arbeitsaufwand betreibt, der einen Gebührenanspruch (für objektive Dritte überhöhten) auslöst, die der Anwalt als berechtigt ansieht. Es ist allerdings so, dass Mandanten einen häufig schon derart beanspruchen, dass zu erstattende Gebühren den Aufwand nicht mehr rechtfertigen. Hier kann ich Anwälten nur raten, die Zeitdauer (sprich: den gesamten Zeitaufwand) zu notieren, um später objektiv dem Gericht darzulegen, warum die in Ansatz gebrachten Gebühren korrekt sind. So, wie der Antragsteller allerdings argumentiert, kann ich nicht argumentieren.

  • :wechlach:

    Zitat von Joachim

    Hallo Kai,

    welcher Antragsteller hat sich den ein derart blödsinnige Begründung ausgedacht (die Frage nach der Persönlichkeit des Antragstellers ist nicht erst gemeint, sondern vielmehr die Frage nach der kostenrechtlichen juristischen Qualifikation). Mehr kann einen zu dieser Argumentation des Antragstellers nicht einfallen. Der Antragsteller sollte vielmehr mal die gesetzlichen Regelungen genauer lesen. Ein durchschnittlicher Fall löst nunmal durchschnittliche Gebühren aus, ein überdurchschnittlicher Fall überdurchschnittliche Gebühren und ein unterdurchschnittlicher Fall unterschiedliche Gebühren (da beißt die Maus keinen Faden durch). Ich kann den Antragsteller nur dahingehend verstehen, dass dieser teilweise einen Arbeitsaufwand betreibt, der einen Gebührenanspruch (für objektive Dritte überhöhten) auslöst, die der Anwalt als berechtigt ansieht. Es ist allerdings so, dass Mandanten einen häufig schon derart beanspruchen, dass zu erstattende Gebühren den Aufwand nicht mehr rechtfertigen. Hier kann ich Anwälten nur raten, die Zeitdauer (sprich: den gesamten Zeitaufwand) zu notieren, um später objektiv dem Gericht darzulegen, warum die in Ansatz gebrachten Gebühren korrekt sind. So, wie der Antragsteller allerdings argumentiert, kann ich nicht argumentieren.

    :wechlach:
    Es gibt Anwälte die arbeiten mit allen Tricks!
    Ich bin da schnell fertig, wenn der Bezirksrevisor meiner Meinung ist und dass ist er immer (dann wenn man dem RA weniger geben will als beantragt) :D !
    Dann setzt ich das so fest soll er sich mal beschweren und dann auch noch Recht bekommen!
    Dann kann ich immer noch mehr geben!
    Gruß

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