Grundschuldbestellung imVergleich - einfache Klausel??

  • Hallo: habe eine Frage zur Klauselerteilung
    es handelt sich um einen Vergleich, in dem neben der Zahlungspflicht der Beklagten und den Modalitäten (Ratenzahlung usw.) eine Grundschuld von der Beklagten zur Absicherung des Zahlungsanspruchs bestellt wurde mit allem was dazu gehört: Antrag, Bewilligung, dingliche und persönliche Unterwerfung. Es gibt keine Zug-um-Zug-Vereinbarung. Einer der Vergleichspunkte besagt, dass der Klägerin auf ihren Antrag ohne Nachweis des Zahlungsverzugs der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zu erteilen ist. Den Antrag hab ich ja jetzt. Da ist doch auch keine Nachweis zu führen, kann also erteilt werden, oder??

    "Wie würden Sie entscheiden?"

  • M.E. ist keine vollstreckbare Grundschuldbestellung beurkundet, d.h. es fehlt an einem Dulddungstitel, denn sowohl die dingliche als auch die persönliche Unterwerfung sind unwirksam.

    § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (sonstige Vollstreckungstitel) spricht von "Urkunden, die von einem deutschen Gericht ... innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse ... aufgenommen sind...". Die Beurkundungsbefugnis der Amtsgerichte ist laut Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung
    5. Auflage 2007, § 794, RN 29 abschließend in § 62 BeurkG geregelt (Vaterschaftsanerkenntnisse, Unterhaltsverpflichtungen). Wir haben zwar eine formgerechte Urkunde (§ 127a BGB) aber keinen wirksamen dinglichen Vollstreckunsgtitel, da somit auch die Kriterien von § 794 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

    Der Vergleich kann zwar, wenn er ansonsten tatsächlich fehlerfrei ist als Eintragungsgrundlage der Grundschuld im Grundbuch dienen, da der gerichtliche Vergleich gem. § 127a BGB der FORM der notariellen Beurkundung gleich steht und daher die Form-Voraussetzungen gem. § 29 GBO erfüllt. Was fehlt ist der Duldungstitel weswegen insoweit auch keine Klausel erteilt werden dürfte.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Als Nichtvollstreckungsrechtler darf ich mir erlauben, an dieser These folgende Zweifel anmelden:

    § 794 Abs.2 ZPO erfasst nur die Fallgestaltungen der §§ 737, 743, 745 Abs.2 und 748 Abs.2 ZPO, bei welchen neben dem Leistungstitel noch ein zusätzlicher dinglicher Duldungstitel erforderlich ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Außerdem spricht § 794 Abs.2 ZPO aus, dass die erforderliche Duldung in den genannten Fällen durch eine Urkunde i.S. des § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO "ersetzt" wird. Dies macht deutlich, dass anderweitige (Duldungs)Titel durch § 794 Abs.2 ZPO keineswegs ausgeschlossen sind. § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO erweitert daher den Kreis der Titel, aus denen eine Zwangsvollstreckung stattfinden kann, statt ihn zu beschränken (dies ergibt sich schon aus der in § 794 Abs.1 ZPO enthaltenen Einzelaufzählung). Ich sehe demzufolge keinen Grund, weshalb sich in einem gerichtlichen Vergleich i.S. des § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden können sollte. Dass dies möglich sein muss, ergibt sich auch daraus, dass Gegenstand einer Urkunde nach § § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO (wie eines Vergleichs nach Nr.1) grundsätzlich jeder vollstreckungsfähige Anspruch sein kann, der auch einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist (Zöller/Stöber § 794 RdNr.26). Hieraus folgt aber notwendigerweise, dass alles, was Gegenstand einer Urkunde i.S. des § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO sein kann, auch (vollstreckungsfähiger) Inhalt eines Vergleichs i.S. des Abs.1 Nr.1 sein kann.

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