Vollmacht über den Tod hinaus

  • Ich möchte folgenden Fall zur Diskussion stellen.

    Ein Steuerberater stirbt, und er hat eine Geschäfts- und Lebenspartnerin, die eine Vollmacht über den Tod hinaus vorweisen kann. Laut dieser Vollmacht soll sich
    die Person um Geschäft , Mandanten, Veräußerung usw. kümmern sowie die Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung übernehmen.-
    Dies teilt die Bevollmächtigte fernmündlich dem Nachlassgericht mit.
    Desweiteren erhält das Gericht den schriftlichen Antrag auf Nachlassverwaltung, in dem Schreiben werden gleichzeitig die nächsten Erben namentlich benannt.
    Des weiteren bietet die Antragsstellerin dem NG an, persönlich vorzusprechen.

    Wie würdet ihr in solch einem Falle vorgehen?:confused:

    Vielen Dank für Antwort.

    mfg
    glückstern

  • Ergänzung:
    Darüber hinaus teilt die Antragsstellerin mit, dass bereits Konten vom Finanzamt gepfändet sind, und evtl. der Nachlass überschuldet ist.

  • Der Fall scheint dir ja schlaflose Nächte zu machen, wenn du um 3 Uhr in der Nacht schreibst....:eek:

    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht ganz, worauf du hinaus willst. Was hat denn das NLG bisher gemacht? Irgendwelche Reaktion von dort?
    Du schreibst etwas von Testamentsvollstreckung. Gibt es denn ein Testament? Ist es bereits eröffnet?
    Wegen der Nachlassverwaltung ließ doch mal die §§ 1976 ff BGB, insbes. § 1981 BGB.

    Was meinst du mit "Wie würdet ihr vorgehen?"

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dann gibt es auch keine TV, es sei denn, man könnte die "Vollmacht" als Testament auslegen (§ 2231 BGB?).

    Nachlassverwaltung kann nur ein Erbe oder Gläubiger beantragen. Was sagen denn die Erben dazu?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Im Hinblick auf die Steuerberatungskanzlei stellt sich zunächst einmal die Frage, ob mit einer Vollmacht über den Tod hinaus überhaupt weitergearbeitet werden kann oder ob insoweit von der zuständigen Steuerberaterkammer nach § 70 StBerG ein Praxisabwickler zu bestellen ist.

    Ist die vorliegende Vollmacht nicht eigenhändig ge- und unterschrieben, sondern mittels Computer erstellt und lediglich eigenhändig unterschrieben, kann wegen § 2247 BGB kein Testament im Rechtssinne vorliegen. Eine Testamentsvollstreckung erweist sich in diesem Fall von vorneherein als obsolet.

    Es stellt sich für das NachlG somit -wie auch sonst- lediglich die Frage nach der Erbenermittlung (die in Betracht kommenden Erbprätendenten wurden bereits benannt) oder nach der Bestellung eines Nachlasspflegers, soweit hierfür i.S. des § 1960 BGB eine Notwendigkeit besteht.

  • Guten Morgen,

    die Steuerberaterkammer muß informiert werden von dem Tod des Mitglieds
    und dann kann man einen Abwickler bzw. Treuhänder der Sterberaterkammer vorschlagen, diesem Vorschlag
    stimmt in der Regel die Steuerberaterkammer zu.

    Das ist aber auch die Aufgabe des Nachlassverwalters,
    bzw. des Antragsstellers mit der Vollmacht über den Tod hinaus.
    Diesen Antrag hat die Antragstellerin auch bei der Kammer gestellt und zwar auf einen Treuhänder.
    Ein Steuerberater, der als Treuhänder für die Erben die
    Kanzlei weiterführen kann.

    Im Gegensatz zum Abwickler, der die Mandanten nur abwickelt und die Kanzlei dann kaputt ist. Und somit nichts mehr wert ist.

    Der Abwickler darf die Mandanten selbst nicht übernehmen. Er darf max. 1 Jahr den Mandanten betreuen.

  • Für das NachlG bleibt es dennoch alleine bei der Fragestellung nach #6 Absatz 3.



    ... und nach dem SV-Vortrag stellt sich auch die Frage nach der beantragten Nachlassverwaltung, die aber (ich wiederhole mich) bei berechtigtem Grund nur von den Erben oder einem Nachlassgläubiger beantragt werden kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Richtig, soweit ein Bedürfnis besteht.§1960

    Doch wo besteht in diesem Falle ein Bedürfnis?

    Schlieslich hat der Verstorbene o.a. Vollmacht hinterlassen.

  • Gemeint war das Posting in #6.

    Ob eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, wenn der Erblasser über seinen Tod hinaus eine Vollmacht erteilt hat, hängt neben dem Inhalt der Vollmacht vor allem davon ab, ob der Bevollmächtigte vertrauenswürdig erscheint und ob missbräuchliche Verfügungen demzufolge ausgeschlossen erscheinen (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 895; KG FamRZ 2000, 845; OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585 = FamRZ 2004, 222; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 90 = FamRZ 2005, 836). Einem vom Erblasser über seinen Tod hinaus Bevollmächtigten steht aber kein Beschwerderecht gegen die ungeachtet der Vollmacht erfolgte Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu (BayObLG Rpfleger 2004, 702 = FamRZ 2005, 239 = ZEV 2004, 460).

    Ob eine Nachlasspflegschaft trotz vorliegender postmortaler Vollmacht anzuordnen ist, kann demzufolge nur im Einzelfall entschieden werden.

  • Zitat


    Einem vom Erblasser über seinen Tod hinaus Bevollmächtigten steht aber kein Beschwerderecht gegen die ungeachtet der Vollmacht erfolgte Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu (BayObLG Rpfleger 2004, 702 = FamRZ 2005, 239 = ZEV 2004, 460).



    In dem von mir beschriebenen Fall handelt es sich nicht einfach um eine Vollmacht über den Tod hinaus, sondern dort wird ganz genau der Aufgabenbereich beschrieben, einschließlich Kanzleibetreuung und der der Bestimmung auf Nachlassverwaltung.

  • Die "Bestimmung auf" (Anordnung einer) Nachlassverwaltung im rechtlichen Sinne (§§ 1975 ff. BGB) kann nicht durch letzwillige Verfügung erfolgen.

    Ggf. wäre eine entsprechende formwirksame Bestimmung (durch privatschriftliches oder notariell beurkundetes Testament) als Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu werten.
    Hierzu wäre die letztwillige Verfügung urschriftlich dem Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB.

    Ansonsten gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, bis sie von den Erben oder dem Inhaber der Verwaltungsmacht über den Nachlass (Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Nachlassinsolvenzverwalter) widerrufen wird.

    Das Nachlassgericht steht vor der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen und eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist (s.o. #12).

    Da dem Nachlassgericht die "nächsten" Erben nach #1 bekannt sind, liegt die Voraussetzung zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB nur bei Vorhandensein einer - die Kosten einer Pflegschaft übersteigenden - Nachlassmasse und dem Bestehen von Zweifeln an der Annahme der Erbschaft durch die bekannten Erben vor.

    Evt. liegt dem Nachlassgericht auch ein Antrag auf Einrichtung einer Nachlassverwaltung seitens eines Nachlassgläubigers vor., § 1981 Abs. 2 BGB. In diesem Fall würde die Verwaltungsmacht mit Anordnung der Nachlassverwaltung auf den Nachlassverwalter übergehen und dieser könnte (und würde wohl) die Vollmacht des Erblassers widerrufen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Sachverhalt ist einfach nicht umfassend und präzise beschrieben. Es ist wie so oft: Eine winzige Kleinigkeit kann alles Geschriebene hinfällig machen. Wir stochern hier also nur im Nebel herum.

    So wie es derzeit aussieht, wird das Gericht bei bekannten Erben lediglich über den Antrag auf Nachlassverwaltung entscheiden. Was mit der Vollmacht geschieht, ob und was für eine Vollmacht das ist und wer nun wie die Mandanten berät, ist dem NL-Gericht egal.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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