Forderungen nach Einstellung der Zwangsverwaltung

  • Hallo,

    folgender Fall beschäftigt mich zur Zeit:

    Ein Miethaus wird zwangsverwaltet. Der Eigentümer befindet sich in der Insolvenz. Der Mieter zahlte rückständige Beträge (Nebenkosten aus 2004 und 2005) bisher an den Zwangsverwalter. Die Zwangsverwaltung wurde Anfang Januar 07 aufgehoben, das Grundvermögen wurde Oktober 2006 aus der Insolvenzmasse freigegeben. Wem stehen jetzt die Nebenkosten Rückstände zu? Der Insolvenzmasse obwohl das Grundvermögen freigegeben worden ist? Immerhin betreffen die Nebenkosten Rückstände einen Zeitraum in dem das Grundvermögen noch nicht aus der Insolvenzmasse freigegen war.

    Bin über jede Hilfe, insb. einschlägige Rechtssprechung dankbar!

    Grüße

  • Ausgehend von der Annahme, dass mit der Frage, wem die NK-Rückstände gehören, gemeint ist, wem Forderungen auf NK-Zahlung zustehen: Nach wohl zutreffender Ansicht dem Schuldner (vgl. MüKo-Ganter, § 35 Rz. 103).

  • Ausgehend von der Annahme, dass mit der Frage, wem die NK-Rückstände gehören, gemeint ist, wem Forderungen auf NK-Zahlung zustehen: Nach wohl zutreffender Ansicht dem Schuldner (vgl. MüKo-Ganter, § 35 Rz. 103).



    Nach RdNr. 103 gerade nicht, weil die Freigabe sich nur auf die Zukunft erstreckt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dem geschilderten Sachverhalt nach meiner Ansicht dem Schuldner, Freigabe erfolgte in laufender Zwangsverwaltung. Während dieser konnte der IV nichts zur Masse ziehen, die Masse kam aber (hoffentlich) auch für keine Verbindlichkeiten auf.
    Nun ist Insolvenz- und Verwaltungsbeschlag weg, ergo, diese stehen dem Schuldner zu.

  • Nach RdNr. 103 gerade nicht, weil die Freigabe sich nur auf die Zukunft erstreckt.



    Chapeau, Cano! :huldigen: Rz. 103 verweist auf Kalter (KTS 1975, 1, 10), und der schreibt dort ausdrücklich (mit Verweis auf RGZ 138, 72 und den guten alten Böhle-Stamschräder), dass für die Zeit vor Freigabe einerseits die Masseverbindlichkeiten (Hausgeld, etc.) aber andererseits auch die Forderungen auf Mietrückstände bei der Masse bleiben.

    Das könnte ein bisschen inkonsequent sein im Hinblick auf die nun weitgehend geklärte Möglichkeit, die einmal entstandene Altlastenbeseitigungspflicht durch Freigabe loszuwerden, aber lassen wir das mal dahingestellt.

    Was den Fall dann wirklich spannend macht ist der Zwangsverwaltungsaspekt: Fällt die NK-Nachforderung, die zunächst dem Zwangsverwalter zugestanden hätte, jetzt mit @Harrys Argumentation dem Schuldner zu oder doch dem IV? Mit Blick auf den Kalter-Aufsatz möchte ich dann fast lieber umschwenken zugunsten des IV. Denn die Situation ist ja ähnlich wie bei der Nachtragsverteilung: Ein Vermögensgegenstand, auf welchen die Masse zunächst keinen Zugriff hatte, wird nachträglich frei. Da der Insolvenzbeschlag noch vorliegt und der Gegenstand ohne die Zwangsverwaltung der Masse zugstanden hätte und jetzt noch zustehen würde, spricht m.E. mehr für Massezugehörigkeit.

  • Bin auch der festen Überzeugung, dass der IV die Vermögensgegenstände nur einzeln freigibt. Soll heißen: Gibt er das Grundstück frei, hat er nicht auch die mit dem Grundstück zusammenhängenden Forderungen frei gegeben. Die Fallen voll unter den Insolvenzbeschlag nach Aufhebung der Zwangsverwaltung. Könnte aber doch sein, dass die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger wegen der dinglichen Sicherung ein Absonderungsrecht haben...

    Ich vergleiche das immer mit der Kfz-Freigabe: Im Fall der InsO wird ein Kfz stets auf den IV umgemeldet. Der IV gibt das Fahrzeug frei. Das durch die Ummeldung entstandene KFZ-Steuerguthaben steht aber weiter dem IV zu. Der Schuldner muss die Kfz-Steuer erneut zahlen - was er in der InsO schlecht kann/ darf. Aber Pech gehabt. Lt. Rechtsprechung kommt er an der Steuerguthaben nicht ran, da nicht von der Freigabe mit umfasst.

    Folge: Schuldner bekommt u.U. bei Zahlung erneuter Zahlung der Kfz-Steuer Probleme mit RSB, ein Dritter übernimmt das Auto (Verwandter) und zahlt oder Zwangsabmeldung....

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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