Vergütung BerH bei Anwaltswechsel?

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:

    Dem A'st. ist nachträglich Beratungshilfe bewilligt worden. Für den RA A :D des A'st. habe ich antragsgemäß eine Beratungsgebühr nach VV RVG 2600 festgesetzt.
    3 Monate später reicht RA B :strecker einen weiteren Antrag desselben A'st. auf Bewilligung von Beratungshilfe in derselben Angelegenheit ein, verbunden mit einem Vergütungsantrag (Einigungsgebühr VV RVG Nr. 2608).
    Auf meinen Hinweis, dass in derselben Angelegenheit bereits Beratungshilfe bewilligt worden sei, nahm RA B den zweiten Beratungshilfe-Bewilligungsantrag sofort zurück. Nun möchte er aber, dass ihm die Differenzgebühr zwischen der Beratungsgebühr für RA A (2600) und seiner Einigungsgebühr festgesetzt wird.

    Hätte jemand Bedenken...?? Immerhin wird insgesamt nicht mehr als eine volle Gebühr nach 2608 aus der Landeskasse erstattet.

  • Natürlich habe ich Bedenken. Die Beratungshilfe wurde mangels Antrag nicht bewilligt (ein zweiter Antrag wäre auch mutwillig und zurückzuweisen). Ohne erteilten Berechtigungsschein = bewilligte Beratungshilfe gibt es auch keinen Anspruch gegen die Staatskasse. Der zweite RA soll sich an seine Mandantin halten.

  • Ist ja schon mal tröstlich, dass auch andere vor dem Problem sitzen. Zunächst einmal denke ich, dass ja der Antragsteller bei dem Anwalt den Antrag für die Beratungshilfe unterschreibt und darin verichern muss, dass ihm in der Angelegenheit bislang noch keine Beratungshilfe bewilligt wurde. Wenn er dazu also dem RA gegenüber falsche Angaben macht, muss dieser halt in den sauren Apfel beißen und sich an seinen Mandanten halten. Das kann ja nun nicht zu Lasten der Landeskasse gehen. Wenn aber anderenfalls der Antragsteller glaubhaft vorträgt, er ist von dem zunächst gewählten Anwalt nicht "ordentlich" beraten oder vertreten worden und nun beantragt er erneut in derselben Angelegenheit Beratungshilfe, dann finde ich das schon schwierig. Leider häufen sich diese Fälle zusehends und es vergeht kein Tag, an dem nicht ein Antragsteller erscheint und erneut Beratungshilfe beantragt. Ich bin mir im Augenblcik noch nicht ganz selbst mit mir einig, wie ich mit diesem Problem umgehen soll. In der Vergangenheit kam das vielleicht zweimal im Jahr vor und der Kollege, vor mir, hat dann immer einen zweiten Schein erteilt, weil "glaubhaft gemacht wurde, dass der Antragsteller durch den von ihm gewählten Rechtsanwalt nicht ordnungsgemäß vertreten wurde." Ich weiß nur nicht, wie ich sowas beurteilen soll. Sobald der Antragsteller mir erklärt, der Anwalt arbeitet nicht so wie er das will und er hält die Meinung des Rechtsanwaltes für falsch, gehe ich von Mutwilligkeit aus, weil der Antragsteller also die Rechtsansicht nun von einem anderen Kollegen überprüfen lassen will. Häufig ist der Fall aber wie folgt: der Rechtsanwalt fertigt ein Schreiben an den Gegner, rechnet mit der Landeskasse ab und rührt sich danach nicht mehr und das selbst dann nicht wenn die Gegenseite reagiert hat. Vielmehr erklärt er dem Mandanten für weitere Schreiben bräuchte er einen neuen Schein oder am besten gleich eine Honorarvereinbarung....naja und dann stehen die Leute wieder bei mir. Bei telefonischer Rückfrage erklärt man auch mir gegenüber, ich würde doch nicht ernsthaft glauben, man mache sich wegen der paar Kröten jetzt noch den Aufwand und fertige weitere Schreiben...aha. Irgendwie denke ich mir, dass kann ja nun wiederum nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Andererseits meint meine Kollegin, es wäre einzig Aufgabe des Antragstellers sich mit Sorgfalt einen entsprechenden Anwalt zu suchen und das Gericht mischt sich nicht in das Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein. Ich finde beides irgendwie unbefriedigend, vor allem ist es manchmal kaum auszumachen, woran es nun wirklich liegt, wenn der Antragsteller nicht mit dem Rechtsanwalt klar kommt. (Ich meine, wir kennen ja auch unsere Antragsteller und die sind ja mitunter auch nicht gerade "pflegeleicht"). Mich würde mal interessieren, wie ihr das grundsätzlich handhabt.

  • Das habe ich imer so gehandhabt, dass ich prinzipiell, wie es das Gesetz vorsieht, für jede Angelegenheit nur einmal Beratungshilfe bewilligt habe und das wars. Es kann nicht sein, dass eine mittellose Partei sämtliche Risiken auf den Staat abwälzt. Genauso wie eine Partei die Ihren Anwalt selber bezahlen muss damit rechnen muss an einen Anwalt zu geraten der ihr nicht zusagt, muss eine mittellose Partei die sich ihren Anwalt zudem ebenfalls selber aussucht damit rechnen an jemanden zu geraten der ihr nicht zusagt.

  • Ich denke, ich werde auch dazu übergehen, dass grundsätzlich so zu handhaben. Schließlich weisen wir die Antragsteller immer darauf hin, dass sie nur einmal Beratungshilfe in der Angelegenheit bekommen und sich den Anwalt selbst auswählen müssen. Irgendwo muss ja auch mal Schluss sein. Zumal ich Antragsteller auch oft mit der Frage konfrontiere, wieso sie denn sicher seien nun den "richtigen" Rechtsanwalt gefunden zu haben und wieso es ihnen nicht möglich war, den gleich zu finden....Ist aber wirklich ein leidiges Problem und die ewigen Endlosdiskussionen mit den Bürgern machen mich gelegentlich echt mürbe!

  • Einen zweiten Berechtigungsschein in einer Angelegenheit habe ich auch immer abgelehnt. Auch einer Beratungshilfepartei ist es zuzumuten sich um eine ordnungsgemäße Vertretung durch den von ihr gewählten Anwalt zu kümmern. Eine Partei, die ihren Anwalt selber bezahlt, müsste dies insoweit auch tun. Meist sind diese zweiten Begehren auch eher durch die Unzufriedenheit mit dem Ausgang der Sache begründet. Die Auskunft oder der Ausgang der Sache war nicht so, wie es sich der Antragsteller gewünscht hat, also taugt der Anwalt nichts. Nur in einem Fall habe ich einer Partei einen weiteren Schein, allerdings für die Vertretung gegen den vorherigen Anwalt erteilt. In diesem Fall hatte ich aber auch genügend Nachweise, dass die Partei über den Tisch gezogen werden sollte. Die Sache ist dann auch zur Anwaltskammer gegangen.

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  • Stimme voll zu. Nur weil der Antragsteller mit seinem Anwalt nicht zufrieden ist (aus was für Gründen auch immer...), dürfen der Landeskasse keine zusätzlichen Gebühren entstehen.
    In meinem Fall entsteht aber insgesamt nur eine Gebühr (Anwalt A berät, Anwalt B erzielt Einigung und will Differenz). Ich habe auch nicht vor, doppelt Beratungshilfe zu bewilligen (mutwillig). In der Akte mit der bereits bewilligten Beratungshilfe würde ich RA B die Differenzgebühr festsetzen. Schließlich wurde ja kein Anwalt beigeordnet, wie bei der PKH.
    Übrigens meinte mein Bezirksrevisor telefonisch "aus dem Bauch", dass er keine Bedenken habe. Was will man mehr :strecker ...

  • Die Einigungsgebühr würde ich nur dann auszahlen, wenn eben dieser zweite Anwalt die Urschrift des Berechtigungsscheines vorlegt.

    Wir hatten hier mal vor Jahren den Fall, das ein RA im Rahmen der Beratungshilfe mit den mitgelieferten Vordrucken abgerechnet hat. Ein zweiter RA hatte aber den Originalschein vorgelegt und wollte nochmal abrechnen. Ergo: Der zweite Anwalt bekam auch die Vergütung, und vom ersten RA musste der ausgezahlte Betrag wieder eingezogen werden. Der hatte wohl "versehentlich" den Schein aus der Hand gegeben.

  • Ich würde auch noch zur Sicherheit bei RA A anfragen, ob die Sache bei ihm auch tatsächlich mit der Beratung beendet worden ist. Es gibt ja immer wieder Rechtsanwälte, die eine Sache zu schnell als Erledigt ansehen, die Baratung abrechnen und dann 6 Monate später noch die Einigung präsentieren, weil sich die Parteien dann doch noch geregelt bekommen haben. Das kam bei uns ab und zu in Scheidungs- und Folgesachen vor.

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