Lieferung von Ware - 1 Wo. später Insolvenz

  • Hallo Ihr Lieben, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen?! Kenne mich hier gar nicht gut aus: :gruebel:

    Mandant ist eine Firma die hat am 30./31.1.07 noch an eine weitere Firma T Waren im Wert von über € 15.000,- geliefert.
    Am 7.2.07 wurde bei den InsO-Bekanntmachungen bekanntgegeben, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter xy für die Fa. T bestellt wurde.
    Kann dann die Ware noch zurückgefordert werden vom Insolvenzverwalter? Verarbeitet wurde die in der Zeit auf keinen Fall.
    Und wenn ja was schreibt man dem denn?

    Ich danke Euch.:) :daumenrau


  • Der mir bekannte persönliche Rekord ist: Ware um 20 Uhr vom Hof geholt und in die eigene Werstatthalle verbracht. Antrag auf InsO am nächsten Tag um 8 Uhr 30 gestellt.

  • Alles entscheidende Frage ist, ob bezüglich dieser Ware ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, dann c'est la vie.

    Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter bei vereinbarten Eigentumsvorbehalt die Möglichkeit, zwischen Vertragserfüllung und Nichterfüllung zu wählen. Das heißt, er kann den Kaufpreis begleichen und die Ware behalten, oder die Ware an Euren Mandanten zurückgeben. Eine Entscheidung darüber wird im Allgemeinen aber erst im eröffneten Insolvenzverfahren getroffen.

    Das Einzige was Du derzeit m.E. machen kannst, ist es, dem vorläufigen Insolvenzverwalter den Sachverhalt zu schildern und auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Eventuell wird er die Ware sofort zurückgeben, dass ist aber nicht der Normalfall. Ansonsten heißt es einfach abwarten.

  • @Jave123
    allerdings ist hier lediglich ein vIV bestellt. Dieser hat zunächt nicht die Befugnis eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Ware, im Falle eines vereinbarten EV aus der Masse auszusondern ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @Jave123
    allerdings ist hier lediglich ein vIV bestellt. Dieser hat zunächt nicht die Befugnis eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Ware, im Falle eines vereinbarten EV aus der Masse auszusondern ist.



    Aber wenn man schon weiß, das man die Sache mangels Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht wirklich benötigt und auch kein Übererlös erkennbar ist (was - wie in diesem Fall - bei neuen, gänzlich unbezahlten Waren nicht der Fall sein dürfte) kann man in Absprache mit dem Schuldner schon mal während der vorläufigen Verwaltung die Sache zurück geben.

  • Bitte bedenken, die Ware mag unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sein, es kommt aber auf den Vertrag, wohl Kauf-, an. Wenn dieser unvollständig erfüllt hat der IV (Problem vorläufige schon erkannt) das Wahlrecht.
    Nun, wie heisst es so schön: Dreist hilft weiter, versuch doch einfach mal zurückzufordern.

  • Bitte bedenken, die Ware mag unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sein, es kommt aber auf den Vertrag, wohl Kauf-, an. Wenn dieser unvollständig erfüllt hat der IV (Problem vorläufige schon erkannt) das Wahlrecht.
    Nun, wie heisst es so schön: Dreist hilft weiter, versuch doch einfach mal zurückzufordern.



    Was heißt hier dreist, das finde ich nicht. Wie gesagt, ich bin immer der Meinung, in der vorläufigen Verwaltung kann aber muss ich nicht. Deshalb habe ich auch nichts dagegen, wenn eine Gläubiger sein Begehr vernünftig vorträgt. Nur wenn er mit unerfüllbaren Forderungen nervt, dann :daumenrun.

  • Ich würde den Geschäftsführer der Firma T persönlich in Haftung nehmen und strafrechtliche Maßnahmen einleiten. Schließlich ist nicht binnen einer Woche der Insolvenzfall eingetreten. Fakt ist: Er muss bereits vor der Lieferung/Bestellung gewusst haben, dass die Firma vermögenslos ist.

    Ansonsten denke ich genauso wie o.a. sollte man versuchen, die Ware zurückzufordern.

    Für spezielle Insolvenzfälle schlage ich folgende Seite vor:

    http://www.insolvenzordnung.de/phpBB2/index.php

  • @Gerit: dreist sollte hier heissen durch forsches und sicheres auftreten den Erfolg herbeizuführen. Also an sich positiv ausgedrückt.

  • @ Harry:
    Habe ich auch nicht anders gesehen. Im Grunde genommen sind mir Gläubiger, die wissen was sie wollen, und sich (wenigsten ein bißchen) mit den Möglichkeiten der Insolvenzordnung auskennen, auch lieber.

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