In der Streitgenossen-Konstzellation arm/reich wollen viele Gericht aus der Landeskasse lediglich die erhöhungsgebühr zahlen. Ich habe mich in einem anderen Thread schon einmal dagegen gewehrt und "mein" OLG ist von seiner bisherigen Ansicht nicht abgewichen (man achte auf das Aktenzeichen!
Zitat
LS
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der neben der mittellosen Partei auch einen leistungsstarken Streitgenossen in derselben Angelegenheit vertritt, ist nicht auf den Mehrvertretungszuschlag beschränkt, sondern umfasst die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei nach § 123 BRAGO ausgelösten Anwaltsgebühren.
OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2006 – 23 W 13/06 = juris (KORE 216792007)