Eingeschränkte PKH-Bewilligung

  • Mal wieder eine Frage, die eventuell meine "Unerfahrenheit" mit der zivilgerichtlichen Realität zeigt:oops:


    Ein Richter erscheint bei mir und kündigt folgende Art der Bewilligung an:
    "Dem Kläger wird ab Antragstellung PKH unter Berücksichtigung eines Eigenanteils i.H.v. 400,00 € bewilligt und RA XY beigeordnet."

    Hintergrund ist, dass der Kläger ein Vermögen (über dem Schonvermögen) von 400,00 € besitzt und dieses auf alle Fälle berücksichtigt werden soll.

    Ich sehe zwar viele (sehr sehr viele) positive Bewilligungen, aber eine solche Art der Entscheidung hatte ich bisher nicht.

    Kommt eine solche Art der Bewilligung in der Praxis des öfteren vor ?:gruebel:

  • Da es sich um eine eingeschränkte Bewilligung von PKH handelt, würde ich es dergestalt handhaben, dass der RA bei der Geltendmachung der Vergütung den Eigenanteil abzuziehen hat, den er sich dann ggf. von der Partei holen muss.

    Es sollte also ähnlich laufen wie bei Teil-PKH in Form eines geringeren Streitwertes, bei der der RA auch nur den "kleinen" Streitwert bei der Ermittung der Vergütung ansetzen kann.

  • Für mich wäre das die Anordnung einer Einmalzahlung, die ich entsprechend einziehen würde. Wenn die tatsächlichen Kosten am Ende geringer sind, Rückzahlung des nicht verbrauchten Teils.

  • Ja genau da sehe ich mein Problem - obwohl ist nicht einer meiner Richter:
    Richtig ist wohl, bei der Gesamtvergütung am Ende den Betrag in Abzug zu bringen.
    Hier vermute ich dann aber, dass der Kläger inzwischen nix mehr hat und sich dann darauf beruft, eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen liege vor. Kann mir aber egal sein, da das ja das Problem des Bevollmächtigten ist.

    Der nächste Gedanke war: kann ich das Geld nicht vorweg holen- aber das geht wohl nicht.
    Zudem wäre ich dann das Inkasso-Büro des Anwaltes.

  • Hmm, wenn man den Betrag am Verfahrensende von der Partei einfordern muss, ist man doch kein Inkassobüro des Anwalts.
    Die Anordnung entspricht m.E. dann der PKH mit Raten. Bei Raten-PKH muss die Partei maximal 48 x ... € = insgesamt ... € zahlen, im hiesigen Fall einmalig 400,- €. Der Anwalt darf dann nach § 122 ZPO selbst nichts von der Partei einfordern, weitere Vergütung bekommt er nur in dem (unwahrscheinlichen) Fall, dass Gerichts- und PKH-Anwaltskosten weniger als 400,- € betragen.
    Aber wie gesagt, mir ist eine solche Anordnung noch nicht untergekommen, daher :nixweiss:.

    Life is short... eat dessert first!

  • Aber wie gesagt, mir ist eine solche Anordnung noch nicht untergekommen, daher :nixweiss:.




    Ach ja , war so meine Hoffnung, dass das schon mal vorgekommen.
    Am liebsten wär mir, ich könnte (bzw. der zuständige Sachbearbeiter) in einem solchen Fall die Zahlung gleich zu Beginn des Verfahrens holen, denn am Ende kann ja der Kläger wieder entreichert sein ...und da ich unsere Richter kenne, kann dann die Staatskasse den Prozessbevollmächtigten in vollem Umfang vergüten.

    Wenn ich die Säcke nicht kenne würde......:eek:

  • Für mich ist das die Anordnung einer Einmalzahlung, die sofort fällig ist. Ergo: Die 400,00 € sind sofort beizutreiben.

    Sollte die Partei jetzt mit der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kommen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie sich in Kenntnis der Zahlungsanordnung "arm" gemacht hat. Die Folge ist, dass die 400,00 € unabhängig von der aktuellen Vermögenslage zu zahlen sind.

  • Sehe ich weiterhin wie Manfred. Außerdem siehe § 120 Abs. 1 und 2 ZPO. Wäre nicht schlecht, wenn der Richter sich bei der Beschlussfassung vom Gesetz inspirieren ließe.

    Letztlich ist es dasselbe, wenn die Partei 48 Raten zahlen muss und die Summe nicht die entstandenen Kosten nicht deckt. Wenn es sich lohnt, bleibt ja noch die Überprüfung nach § 120 Abs.4 ZPO.

  • Für mich ist das die Anordnung einer Einmalzahlung, die sofort fällig ist. Ergo: Die 400,00 € sind sofort beizutreiben.

    Sollte die Partei jetzt mit der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kommen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie sich in Kenntnis der Zahlungsanordnung "arm" gemacht hat. Die Folge ist, dass die 400,00 € unabhängig von der aktuellen Vermögenslage zu zahlen sind.



    Sehe ich in allen Punkten genauso wie Manfred. Die Anordnung ist ein typischer Fall der Teilzahlungs-PKH.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich hatte so eine Entscheidung noch nicht, würde aber hier sicher auch die 400,00_EUR sofort als Einmalzahlung fordern.
    Übrigens wer sagt denn dass, der Eigenantei, von 400,00_EUR nur auf die Anwaltskosten anzurechnen ist? Der könnte doch auch zuerst mal auf die Gerichtskosten angerechnet werden und nur der Rest auf die Anwaltskosten. Da bekäme der RA mehr aus der Staatskasse. Im PKH-Beschluss gibt es wohl dazu keine Aussage.
    Ich finde so einen Beschluss blöd!

  • Wenn Zahlungen der Partei auf die Kosten zu leisten sind, dann immer in folgender Reihenfolge:

    1. Erstschuldnerhaftung Gerichtskosten
    2. PKH-Kosten des RA
    3. Zweitschuldnerhaftung Gerichtskosten
    4. Differzenzvergütung des RA

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn Zahlungen der Partei auf die Kosten zu leisten sind, dann immer in folgender Reihenfolge:

    1. Erstschuldnerhaftung Gerichtskosten
    2. PKH-Kosten des RA
    3. Zweitschuldnerhaftung Gerichtskosten
    4. Differzenzvergütung des RA


    So ist es :D

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