Genehmigung der Abtretungserklärung im Restschuldbefreiungsverfahren???

  • Montagmorgen, kurz nach 9 und die Woche will einfach nicht zu Ende gehen...


    Mich interessiert Eure Meinung zu folgendem Thema:


    Ein Betreuer beantragt bei mir die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Abtretung der pfändbaren Bezüge für das Restschuldbefreiungsverfahren des Betroffenen. Der Insolvenzrechtspfleger hat auf § 1812 BGB verwiesen.


    Mir ist schon klar, dass die Abtretung eine Verfügung über eine Forderung darstellt. Allerdings meint meine Kollegin, dass hier keine Genehmigung erforderlich ist, da das Insolvenzverfahren insgesamt nicht genehmigungsbedürftig ist und deshalb auch nicht die damit verbundenen Rechtsgeschäfte und Erklärungen. Ein Genehmigungstatbestand müsste sich aus der InsO ergeben.


    Wie seht ihr das? Der Fall kommt doch sicher öfter vor.


    Danke schon mal.

  • Ok, vielen Dank erstmal. Muss allerdings nochmal blöd fragen: Steht die in #2 genannte Fundstelle im Handbuch der Rechtspraxis oder im Inso-Kommentar von Uhlenbruck?

    Wenn ich Dich richtig verstehe, hätte der Betreuer vor Einreichung des Schuldenbereinigungsplanes, den er ja mit dem Antrag einreichen musste, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gebraucht. Muss ich denn da jetzt im Nachhinein noch tätig werden, wenn der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wurde?

    :oops: Sorry, steh mit der Inso etwas auf Kriegsfuss

  • Die gemäß § 287 II 1 InsO erforderliche Abtretungserklärung durch einen Betreuer/Vormund/Pfleger kann m. E. nicht anders beurteilt werden als eine von diesem Personenkreis vorgenommene "normale" Abtretung. Insoweit widerspreche ich der in #2 genannten Fundstelle. Es mag zwar Formalismus sein, von einer Genehmigungsbedürftigkeit auszugehen, weil die Genehmigung sicherlich ohne Bauchschmerzen erteilt werden wird, aber eine Sonderstellung der Abtretung im Sinne des § 287 II1 InsO sehe ich nicht.

  • Ich sehe ebenfalls keinen Grund, weshalb § 1812 BGB hier nicht gelten sollte. Das Genehmigungserfordernis ist nicht davon abhängig, ob dem Betroffenen zu seinem eigenen Vorteil "nichts anderes übrig bleibt", als die Erklärung abzugeben.

  • Ich hab jetzt die Fundstelle in #2 gelesen und wenn ich das richtig verstehe steht dort nur, dass man für den Eröffnungsantrag an sich keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung benötigt. Von der Abtretungserklärung im RSB-Verfahren steht da leider nix.

    Ich würde also auch den Genehmigungstatbestand bejahen. Allerdings ist mir schleierhaft, wie ich eine Genehmigungsfähigkeit prüfen soll... Da geb ich "wwiw" recht: reiner Formalismus!

  • Ich habe heute das erste Mal einen Gen.-A. wegen § 287 Abs. 2 InsO auf dem Tisch.
    Zur Begründung ist ein Schreiben des Inso-Gerichts beigefügt, in dem auf die Entscheidung des LG Hamburg aus dem Jahr 2019 hingewiesen wird.
    Betreuer teilt mit, dass Schulden von ca. 25.000,- € bestehen und dass wegen einer früher von der Betreuten noch selbst unterschriebenen Abtretungserklärung Teile der Rente direkt an einen Gl. ausgezahlt werden und dass daher die Heimkosten nicht in voller Höhe gezahlt werden können, wodurch Verlust des Heimplatzes droht.
    Die Betreuung ist u.a. für VS incl. Schuldenregulierung mit EV angeordnet.


    Was prüft man denn (noch) vor Genehmigungserteilung?

  • Ich würde mir die Überschuldung kurz darstellen lassen (Schreiben des Heims bspw., oder ein anderer großer Gläubiger) und dass die Einnahmen nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten absehbar so zu regulieren

    Außerdem würde ich den Betroffenen noch anhören; die Einleitung des (Verbraucher)insolvenzverfahrens ist nicht die Welt, aber auch keine Kleinigkeit;

    (Der Vollständigkeit halber: zumindest während des Verfahrens wird für das Heim keine Linderung eintreten dürfen- die pfändbare Rente wird der Masse zufließen; da nur abgetreten werden kann, was der Pfändung unterworfen ist, wird der Betroffene also für die Laufzeit der Abtretungserklärung den gleichen Betrag zur Verfügung haben, wie zuvor)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ui das ist natürlich ein Ansatz! ist mir bisher nicht untergekommen und habs nicht geprüft, klingt aber sinnig (und geht aktuell mangels Vollstreckungsverfahren auch nicht)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Schon mal vielen Dank für die Rückmeldungen, gerade auch im Hinblick auf die Möglichkeit nach § 36 InsO und die genannte BGH-Entscheidung, die ich allerdings noch nicht gelesen habe.
    Insolvenzrecht ist so überhaupt nicht mein Ding, ich dachte allerdings, dass nach dem Wegfall des § 114 InsO eine Abtretung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Dauer des Verfahrens unwirksam wird. Wenn das der Fall ist, müsste die Betreuerin doch den Weg über §§ 36 InsO, 850f ZPO gehen können, oder?

    Zur Genehmigung:
    Eine Aufstellung über die Schulden, allerdings noch ohne Heimkosten, habe ich schon (=>Vermögensverzeichnis). Die reduzierte Auszahlung der Rente ergab sich aus der Rechnungslegung, da habe ich im Rahmen der Prüfungsanmerkungen schon nachgefragt.

    Anhörung ist klar, ich überlege noch, ob ich einen VPfleger bestelle, da laut Gutachten "kognitive Störungen, dementielle Erkrankung, kein Überblick über die finanzielle Situation".


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