Fristen zur RSB-Erteilung

  • Welche Erfahrungen habt bisher ihr mit den ersten RSB Erteilungen?

    Wann laßt ihr die den Treuhänder Rechnung legen. Erteilt ihr die RSB zum Stichtag ? Wie berechnet ihr die Frist (Ablauf Wohlverhaltensperiode):
    a) Eröffnungsbeschlussdatum + 6 Jahre
    b) wirksame Veröffentlichung der Eröffnung + 6 Jahre
    c) Rechtskraft der Eröffnung + 6 Jahre
    Hat der Schuldner einen Anspruch auf RSB Erteilung genau mit Fristablauf oder auf zeitnahe Erteilung nach Fristablauf ?

    :confused:

  • Hallo,

    habe leider noch keine RSB-Erteilungen. In Kürze läuft hier zum ersten mal die Frist der Wohlverhaltensphase ab, daher habe ich mir auch schon Gedanken gemacht. Ich lese den § 300 Abs. 1 InsO allerdings so, dass zuerst die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen sein muss und nach diesem Ablauf die Anhörung der Gläubiger und des Treuhänders erfolgt.

  • Meiner Meinung nach ist a zutreffend. Ich lasse mir die Akte drei Monate vor dem Datum vorlegen. Fordere den IV auf, Schlussrechnung, Schlussbericht und Vergütungsantrag einzureichen, höre den Schuldner dazu an und bestimme dann den Anhörungstermin, in dem die RSB erteilt wird. Den Stichtag hab ich bisher noch nie geschafft, aber so ein, zwei Wochen danach.

  • Denke auch a) ist richtig.
    Evtl. kann noch in ganz seltenen Fällen ein Alt-Antrag dabei sein. Dann gelten die Fristen ja erst ab Aufhebung.
    Der TH soll bei uns seinen Bericht bis spätestens 1 Monat nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode eingereicht haben, dann gehts weiter wie von Rainer beschrieben.

  • A)
    Schreibe den Verwalter kurz vor Ablauf an, dass er nach Ablauf der Frist bitte den Schlussbericht, Schlussrechnung, Vergütungsantrag und eine Stellungnahme zur Erteilung der RSB einreicht.
    Dann bekommen die Gläubiger noch mal die Möglichkeit zur Stelllungnahme binnen 2 Wochen und dann wird RSB erteilt.
    Meist zwischen 4 und 7 Wochen nach Ablauf

  • Evtl. kann noch in ganz seltenen Fällen ein Alt-Antrag dabei sein. Dann gelten die Fristen ja erst ab Aufhebung.



    Ist das tatsächlich so ? :nixweiss:

    Ich habe hier Altverfahren zu betreuen, bei denen der Rpfl. die Fristen ab Rechtskraft berechnet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Evtl. kann noch in ganz seltenen Fällen ein Alt-Antrag dabei sein. Dann gelten die Fristen ja erst ab Aufhebung.



    Ist das tatsächlich so ? :nixweiss:

    Ich habe hier Altverfahren zu betreuen, bei denen der Rpfl. die Fristen ab Rechtskraft berechnet.



    Die haben auch Recht. Die WVP beginnt dort mit der Rechtskraft der Aufhebung bzw. der Einstellung.

  • @ Rainer:
    Ähm´, nur noch mal zur Klarstellung (das auch verwirrt mich bei #8):
    Die Treuhänderjahre berechne ich auch ab RK des Aufhebungsbeschlusses (genauso wie bei den neuen Verfahren).
    Aber die WVP selbst beginnt doch mit Aufhebung des Verfahrens. Das Ende der WVP und das Ende des letzten Treuhänderjahrs fallen dann beide auf den selben Tag.




  • wieso mit rechtskraft, WVP beginnt mit aufhebung, rechtskraft bedeutet doch nur, dass der aufhebungsbeschluss nicht mehr angegriffen werden kann. die wirkung entfalltet sich aber bereits mit beschlussfassung, da z.b. einnahmen vom tag nach aufhebungsbeschluss bereits zur WVP gehören.

  • @ Rainer:
    Ähm´, nur noch mal zur Klarstellung (das auch verwirrt mich bei #8):
    Die Treuhänderjahre berechne ich auch ab RK des Aufhebungsbeschlusses (genauso wie bei den neuen Verfahren).
    Aber die WVP selbst beginnt doch mit Aufhebung des Verfahrens. Das Ende der WVP und das Ende des letzten Treuhänderjahrs fallen dann beide auf den selben Tag.



    Wovon reden wir jetzt eigentlich, von Erteilung RSB oder von was anderem:gruebel:

  • @ Rainer:
    Ähm´, nur noch mal zur Klarstellung (das auch verwirrt mich bei #8):
    Die Treuhänderjahre berechne ich auch ab RK des Aufhebungsbeschlusses (genauso wie bei den neuen Verfahren).
    Aber die WVP selbst beginnt doch mit Aufhebung des Verfahrens. Das Ende der WVP und das Ende des letzten Treuhänderjahrs fallen dann beide auf den selben Tag.



    Wovon reden wir jetzt eigentlich, von Erteilung RSB oder von was anderem:gruebel:



    Eigentlich immer noch von der RSB-Erteilung.
    Du hast mich nur mit deinem Posting # 8 mit Rechtskraft verwirrt. Was berechnest du denn ab Rechtskraft?

  • ....und bestimme dann den Anhörungstermin, in dem die RSB erteilt wird. Den Stichtag hab ich bisher noch nie geschafft, aber so ein, zwei Wochen danach.



    hier ergibt sich jedoch eine Lücke, bei der der Schuldner nicht durch § 294, I InsO geschützt ist. Allerdings geht die Lieratur davon aus, dass das Vollstreckungsverbot bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die RSB zu verstehen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hier ergibt sich jedoch eine Lücke, bei der der Schuldner nicht durch § 294, I InsO geschützt ist. Allerdings geht die Lieratur davon aus, dass das Vollstreckungsverbot bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die RSB zu verstehen ist.



    Diese Lücke wird man aber nie schliessen können, da an nicht jedem Tag ein Sitzungssaal frei ist und die TAge der RSB auch auf Samstag und Sonntag fallen können.

    Und jetzt glaub bloss nicht, dass ich Samstag und Sonntag ins Gericht gehe um RSB auszusprechen.:D

  • RSB wird nach Ablauf der WVP erteilt. Die WVP beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Aufhebung bzw. der Einstellung des Verfahrens.
    Was ist daran so unverständlich?



    Also da bin ich anderer Meinung (s.a. Posting # 10).
    Die WVP beginnt nicht erst mit Rechtskraft, sondern mit dem Tag des Aufhebungsbeschlusses. Muß gestehen, daß ich den § 287 a.F. nicht vor mir liegen habe, aber in meinem HRP, nach welchem ich mich hier richte steht: "In der bis 01.12.2001 geltenden Fassung des 287 II InsO betrug der Abtretungszeitraum sieben Jahre ab Aufhebung des Verfahrens, das RSB Verfahren schloss sich insoweit an das beendete Insolvenzverahren nahtlos an..."

  • RSB wird nach Ablauf der WVP erteilt. Die WVP beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Aufhebung bzw. der Einstellung des Verfahrens.
    Was ist daran so unverständlich?



    Also da bin ich anderer Meinung (s.a. Posting # 10).
    Die WVP beginnt nicht erst mit Rechtskraft, sondern mit dem Tag des Aufhebungsbeschlusses. Muß gestehen, daß ich den § 287 a.F. nicht vor mir liegen habe, aber in meinem HRP, nach welchem ich mich hier richte steht: "In der bis 01.12.2001 geltenden Fassung des 287 II InsO betrug der Abtretungszeitraum sieben Jahre ab Aufhebung des Verfahrens, das RSB Verfahren schloss sich insoweit an das beendete Insolvenzverahren nahtlos an..."



    Wann beginnt dann Deine WVP, wenn der Aufhebungsbeschluss angefochten worden ist?

  • RSB wird nach Ablauf der WVP erteilt. Die WVP beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Aufhebung bzw. der Einstellung des Verfahrens.
    Was ist daran so unverständlich?



    Also da bin ich anderer Meinung (s.a. Posting # 10).
    Die WVP beginnt nicht erst mit Rechtskraft, sondern mit dem Tag des Aufhebungsbeschlusses. Muß gestehen, daß ich den § 287 a.F. nicht vor mir liegen habe, aber in meinem HRP, nach welchem ich mich hier richte steht: "In der bis 01.12.2001 geltenden Fassung des 287 II InsO betrug der Abtretungszeitraum sieben Jahre ab Aufhebung des Verfahrens, das RSB Verfahren schloss sich insoweit an das beendete Insolvenzverahren nahtlos an..."




    die frage der WVP stellt sich in den neuverfahren doch anders, da die angündigung der RSB doch lautet:

    D. Schuldner/in wird die RSB erteilr, wenn er/sie für die Dauer von 6 Jahren ab Eröffnung seinen/ihren Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung der RSB nicht vorliegen.

    d.h., maßgebender zeitpunkt für die berechnung der dauer der WVP ist das datum des eröffnungsbeschlusses.

    wenn das verfahrenalso länger als 6 jahre läuft (warum auch immer), ist die WVP bereits bei aufhebung des verfahrens abgelaufen. ohne aufhebung keine RSB, folglich kann die erteilung der RSB auch erst nach ablauf WVP erteilt werden.


  • Wann beginnt dann Deine WVP, wenn der Aufhebungsbeschluss angefochten worden ist?



    Hm, ich meine es kommt drauf an wie über das RM entschieden wird.
    Möglichkeit
    a) RM ist erfolgreich, der Aufhebungsbeschuß wird aufgehoben, dann konnte die WVP auch noch nicht wirksam beginnen.
    Die WVP beginnt dann mit dem später folgenden "richtigen" Aufhebungsbeschluß.

    b) RM wird zurückgewiesen, die Frist läuft weiter ab Aufhebungsbeschluß.

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