Streitwertfestsetzung/Kostengrundentscheidung im PKH-Verfahren

  • Hallo Foris,

    folgender Fall:

    Im PKH-Prüfungsverfahren wurde Ratenzahlungsanordnung getroffen. Auf Beschwerde hin wieder aufgehoben.

    Die Anwältin beantragt nun „Festsetzung des Streitwertes und Aufbürdung der Beschwerdekosten auf die Landeskasse“.

    Unter Hinweis auf § 127 Abs. 4 ZPO wurde angefragt welchen Sinn der Antrag macht. Antwort: EGAL - ANTRAG BLEIBT AUFRECHTERHALTEN!

    Frage:

    Besteht hier überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Beschluss? Kann ich zurückweisen? Kennt jemand hierzu einer (ober)gerichtliche Entscheidung?

    Danke für eure Beiträge.

    Gruß und frohes Schaffen

    HuBo

  • Jojo, ich hatte das mal. Das Ding habe ich mangels Rechtsschutzinteresse zurückgesemmelt, sinngemäß:

    Da keine Kostenerstattung erfolgen kann, besteht auch kein Anlass für eine Kostengrundentscheidung.

    Weshalb nach Abschluss des Verfahren noch ein Streitwert im Sinne des § 2 cpo festgesetzt werden soll, ist nicht ersichtlich.

    rmb: Rpflerinnerung, da mir kein anderes RM für offensichtlichen Unfug eingefallen ist.

    Gekommen ist da nix.

  • Würde ich auch zurückweisen. Allerdings ohne RMB, diese ist in ZPO-Sachen nicht vorgeschrieben. Wenn man keine Belehrung macht, macht man auch keinen Fehler.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Tschulligung Ernst P, aber das mit dem RM halte ich nicht für zutreffend.

    Wir Rpfls entscheiden da doch nicht abschließend, also RMB dran. Hier mit Frist und zustellen. Dann ist wenigstens Ruhe.

  • "Aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie folgt nicht das Gebot, gerichtliche Entscheidungen aus dem Bereich des Zivilprozesses mit Rechtsmittelbelehrungen zu versehen."
    OLG Schleswig, Beschl. 27.05.2003, MDR 2003, 1249

    Ob im Rahmen der ZPO der Richter oder Rpfl. entscheidet ist daher m.E. hinsichtlich einer (unnötigen) RMB völlig uninteressant. Eine RMB kann natürlich immer erfolgen, muss dies aber nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. In ZPO-Verfahren ist dieser aber nicht der Fall. Das natürlich (nach der Entscheidung unseres lieben BVerfG) eine Rpfl.-Entscheidung immer durch einen Richter überprüfbar sein muss, ändert daran nichts. Ich werde daher nach wie vor nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen eine RMB ausbringen. Aber ich glaube ich mal wieder völlig :offtopic: :wiekonnte

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mal ehrlich ist er nicht wirklich ganz große Klasse ?!? Nicht nur, dass er immer die passende entscheidung zur Hand hat - er schafft es sogar noch, sie in 16 Minuten zu posten.
    Ernst P., ich bin Ihr größter Fan.:daumenrau

  • @ all,

    die Anwältin ist tough. Gegen meine Zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis - garniert mit Kommentierung - kommen jetzt zwei Seiten Geschimpfe über falsche frühere Sachbehandlung in der PKH-Angelegenheit, angebliche Sollstellung gegen Mandantin nach Aufhebung der PKH (Anm.: betrifft ganz anderes Verfahren), Gejammere über Ungerechtigkeit gegenüber der armen Partei und - wie unverschämt vom Gericht - die Versagung von BERATUNGSHILFE (Anm.: dort wurde die Erinnerung ebenfalls abgeschmettert). Kein einziger Satz der erkennen ließe, dass der Zurückweisungsbeschluss überhaupt gelesen wurde. Als Krönung - eine Kostennote, verbunden mit dem Antrag auf Festsetzung gegen die Staatskasse.

    Ri hat bereits herzhaft gelacht und gemeint, dass sich "die Kollegin XY da mal wieder - wie so oft - in etwas verrannt hat".

    Schade nur, dass mit derartiger "Verrennerei" - sie ist ja so selten auch wieder nicht - unnötige Zeit bei Gericht verplempert wird. Währenddessen könnte man die Anliegen vernünftiger Antragsteller bearbeiten.

    In diesem Sinne

    frohes Schaffen

    HuBo

  • Schade nur, dass mit derartiger "Verrennerei" - sie ist ja so selten auch wieder nicht - unnötige Zeit bei Gericht verplempert wird. Währenddessen könnte man die Anliegen vernünftiger Antragsteller bearbeiten.




    Da geb` ich dir recht, ist ärgerlich, läßt sich aber nicht ändern. Also RAin unter "gesehen, gelacht" oder "geprüft und für blöd befunden" abhaken, und weiter geht`s...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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