Verjährung von Rechtsanwaltsgebühren

  • Hallöle :bighi:

    Also ich hab da mal folgendes Problem:

    Der Rechtsanwalt eines Gläubigers beantragt die Gebühren gegen seinen Mandanten gemäß § 19 BRAGO festzusetzen. Es handelt sich hierbei um Gebühren der Zwangsvollstreckung aus 2000.

    Der Gläubiger macht nun die Einrede der Verjährung geltend.

    Zwangsvollstreckungskosten verjähren erst nach 30 Jahren, aber die Rechtsanwaltsvergütung dürfte doch trotzdem gegenüber dem Gläubiger den allgemeinen Verjährungsvorschriften unterliegen, oder???? :gruebel:

  • Aber die RA-Kosten sind ja auch irgendwie Vollstreckungskosten :gruebel:

    Fürs KB-Verfahren: Verjährung = nichtgebührenrechtlicher Einwand = Zurückweisung nach § 19 V BRAGO :cool:

  • M.E. handelt es sich dem Grunde nach um RA-Gebühren nach der BRAGO, die - soweit ich weiß - nach 3 Jahren verjähren (regelmäßige Verjährungsfrist: §§ 195, 199 BGB).

    Bin da aber kein Experte!
    :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Kai


    Aber die RA-Kosten sind ja auch irgendwie Vollstreckungskosten :gruebel:



    Das gilt m.E. aber nur im Verhältnis zum Gegner (des Auftraggebers) und nicht gegenüber dem Auftraggeber/Mandanten (gegen den nun nach § 19 festgestzt werden soll).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist es nicht auch egal?

    Verjährung ist eine nicht gebührenrechtliche Einrede (Gerold/Schmidt, RNr. 32 zu § 19).
    Antrag zurückweisen, nächste Akte ;)

  • M. E. verjähren die Vollstreckungskosten nach 30 Jahren, wenn diese auch tituliert sind. Wenn nicht, dann ganz normal 3 Jahre. Für RA-Gebühren auch 3 J.

  • @dasjott Glückwunsch, erster Auftritt und Sina Völlig richtig. Ob die Einrede der Verjährung greift (wäre meine Meinung) oder nicht, hat der Rechtspfleger nicht zu beurteilen und die Festsetzung abzulehnen, da die Einwände nicht aus dem Gebührenrecht stammen.

  • Zitat von Ulf

    M.E. handelt es sich dem Grunde nach um RA-Gebühren nach der BRAGO, die - soweit ich weiß - nach 3 Jahren verjähren (regelmäßige Verjährungsfrist: §§ 195, 199 BGB).

    Bin da aber kein Experte!
    :oops:


    Nur zur Info:
    Im vorliegenden Fall waren die Gebühren im Verhältniss RA - Mandant im Jahre 2000 entstanden und der RA hatte Kenntnis von seiner Forderung (auf die Fälligkeit = ordnungsgemäße Abrechnung kommt es für die Verjährung nicht an). Nach Art. 227 EGBGB gilt altes Recht. Die Forderung ist daher zum 01.01.2003 verjährt.

    Die 30 Jahre bei den Vollstreckungskosten gelten nur im Verhältnis Titel-Gläubiger vs. Schuldner. Hat der Gäubiger keine RA-Kosten gezahlt, kann er sie auch nicht vom Schuldner verlangen.

    Ansonsten gilt das von Kai gesagte (s.o.).

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