Hallöle
Also ich hab da mal folgendes Problem:
Der Rechtsanwalt eines Gläubigers beantragt die Gebühren gegen seinen Mandanten gemäß § 19 BRAGO festzusetzen. Es handelt sich hierbei um Gebühren der Zwangsvollstreckung aus 2000.
Der Gläubiger macht nun die Einrede der Verjährung geltend.
Zwangsvollstreckungskosten verjähren erst nach 30 Jahren, aber die Rechtsanwaltsvergütung dürfte doch trotzdem gegenüber dem Gläubiger den allgemeinen Verjährungsvorschriften unterliegen, oder????