Aufgebotsverfaher gem. § 927 oder RH-ersuchen nach Brasilien?

  • Hallo, ich mus hier leider etwas länger ausholen...:
    Ein Ehepaar hat seit Anfang der sechziger Jahre ein Haus gemietet. In Erwartung späteren Erwerbs und auch motiviert durch Aussagen von 5 der 6 Eigentümer (Erbengemeinschaft welche noch nicht im GB eingetragen ist) unterhalten die Eheleute das Haus auch in dem Rahmen wie es nicht unbedingt Aufgabe von Mietern wäre. Die Eheleute treten nun an die Erbengemeinschaft heran und animieren diese zur Erbauseinandersetzung. Diese möchten die Auseinandersetzung auch betreiben, können dem Ehepaar jedoch nur mitteilen das diese ohne den Gesamthandseigner Nr. 6 stattfinden muss, da diese (geb. 1898) bereits im Jahr 1926 ohne Hinterlassung irgendwelcher Hinweise zusammen mit Ehemann und der damals 2 jährigen Tochter nach Brasilien ausgewandert ist.
    Im Rahmen der Erbauseinandersetzung wurden zwar durch den beurkundenden Notar und auch durch alle anderen Beteiligten Nachforschungen angestellt, jedoch ohne brauchbares Ergebnis. Das Ergebnis war dann ein Erbauseinandersetzungsvertrag der 5 Erben mit der Folge, dass das Ehepaar zusammen mit der nicht mehr auffindbaren ausgewanderten Erbin Ende der siebziger Jahre „-in Erbengemeinschaft-“ ins GB eingetragen wurde. In den neunziger Jahren übertrug das Ehepaar ihren Anteil auf den Sohn, welcher nun vor kurzem unter Beantragung eines Pflegers für die unbekannten Beteiligten sein Vorhaben kundtat nun auch den restlichen Gesamthandsanteil zu erwerben. Es wurden in den letzten Jahren weiterhin umfangreiche Nachforschungen durch ihn angestellt (Kirchenamt, Staatsarchiv…), jedoch ohne Ergebnisse.
    Dem Nachlassgericht liegt als Anknüpfungspunkt nur eine Adresse der Miterbin aus dem Jahr 1979 in Brasilien vor, unter welcher jedoch schon damals ergebnislos ermittelt wurde. Es ist meines Erachtens nicht tunlich mittels Rechtshilfeersuchen und der vagen Hoffnung auf Reaktion der dortigen Behörde noch Jahre zuzubringen. Der Eigenbesitz und die damit verbundenen Erhaltungsmaßnahmen durch das Ehepaar und deren Sohn belaufen sich nunmehr auf über 40 Jahre.
    Welche Lösung haltet ihr für die praktikabelste?
    Ist die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens gem. 927 BGB (hier Ausschluss aller Mitglieder der noch bestehenden Gesamthandsgemeinschaft) eröffnet? Es ist zwar hier anzunehmen, dass die noch eingetragene in Brasilien wohnhaft gewesene Miteigentümerin zwischenzeitlich verstorben ist, sie jedoch ihrerseits Erben hinterlässt. Diese sollten jedoch nur mit erheblichen Aufwand und fragwürdigem Erfolg zu ermitteln sein.

  • Zunächst bitte ich um Klarstellung des Sachverhalts.

    Eine "Erbauseinandersetzung" im rechtlichen Sinne kann mangels Mitwirkung der sechsten Miterbin nicht erfolgt sein. Es dürfte sich daher so verhalten, dass der Nachlass im wesentlichen aus dem Grundbesitz bestand und die fünf übrigen Miterben ihre Erbanteile zu gleichen Anteilen an das besagte Ehepaar übertragen haben, wodurch eine Unterbruchteilsgemeinschaft an den betreffenden Erbanteilen entstand, während der restliche Erbteil immer noch der "brasilianischen" Miterbin zustand (deswegen auch: "in Erbengemeinschaft"). An die Stelle des Ehepaares ist dann durch weitere Übertragung deren Sohn getreten.

    Hat es sich so verhalten?

  • Zu diesem Thema fällt mir zuerst "Abwesenheitspflegschaft" bzw. "Nachlasspflegschaft" ein. Ein Aufgebotsverfahren seh ich hier nicht als gegeben. Ich würde eine Pflegschaft anordnen ( welche, ist nun Geschmackssache ) zum Zwecke der Erbauseinandersetzung. Den Anteil ( in Gled ) des unbekannten Erben bzw. Abwesenden würde ich dann zur Hinterlegung bringen. Jedenfalls händel ich das so....Kann natürlich auch total falsch sein...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Für eine Nachlasspflegschaft müßte ein konkreter Erbfall der nach Brasilien ausgewanderten Person nachgewiesen werden.
    Eine Abwesenheitspflegschaft ist ebenfalls etwas heikel, da die vor 1900 geborene Person sicher nicht mehr lebt.

    Ich tendiere zur Pflegschaft für unbek. Beteiligte (§ 1913 BGB).

    "Egal" welche Pflegschaft, aber mit einer davon kann das Ehepaar bzw. deren Sohn das Alleineigentum an der Immobilie erwerben.

    Verrückte Alternative: Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragen. ZU-Vertreter für an unbek. Ort in Brasilien wohnende Miteigentümerin bestellen und durch Zuschlag Alleineigentum erwerben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de



  • Ich meinte auch die Nachlasspflegschaft nach dem DEUTSCHEN Erblasser hier in diesem konkreten Fall.
    Diese kann angeordnet werden, wenn ein Erbe nicht bekannt ist bzw. nicht sicher ist, ob er das Erbe angenommen hat......

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    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Welcher deutsche Erblasser? Es geht nach SV um eine im Grundbuch in Erbengemeinschaft mit dem Ehepaar/bzw. Sohn namentlich eingetragene Dame die nach Brasilien den Abflug gemacht hat.

    Bzgl. des "1. Erbfalls", der die vorstehende Erbengemeinschaft originär gegründet hat, wird nie und nimmer eine Nachlasspflegschaft anordenbar sein. Schließlich ist dort die Erbfolge geklärt und belegt da anderenfalls keine Grundbuchberichtigung hätte stattfinden können.

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  • Welcher deutsche Erblasser? Es geht nach SV um eine im Grundbuch in Erbengemeinschaft mit dem Ehepaar/bzw. Sohn namentlich eingetragene Dame die nach Brasilien den Abflug gemacht hat.

    Bzgl. des "1. Erbfalls", der die vorstehende Erbengemeinschaft originär gegründet hat, wird nie und nimmer eine Nachlasspflegschaft anordenbar sein. Schließlich ist dort die Erbfolge geklärt und belegt da anderenfalls keine Grundbuchberichtigung hätte stattfinden können.




    Sorry, hab den Text anfangs nur überflogen, ich dachte ( ich weiß, man soll nicht denken, sondern LESEN ) es sind nicht alle Erben nach dem im GB eingetragenen Eigentümer, der verstorben ist, festgestellt.... Okay, okay, das nächste Mal lese ich den Text gründlich, bevor ich antworte....:confused: :aufgeb: :selbersch :wiekonnte

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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