Hauptsache und Beweissicherung

  • Das verstehe ich jetzt nicht wirklich. Die KGE der I. Instanz kann sich doch nur noch auf die Hauptsache beziehen, nachdem das sBV durch eine eigene KGE abgeschlossen und bereits KFB ergangen ist.


    :zustimm:

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  • Oder ist in der Hauptsache I. Instanz zu der KGE des sBV eine abändernde Regelung getroffen worden, was ich mir eigentlich überhaupt nicht vorstellen kann?[/QUOTE]

    Nein, da wurde nur über "die Kosten des Rechtstreits" entschieden. Nirgendwo steht, ob die des sBV mit dazuzählen sollen. Das war ja gerade meine Frage, ob die Entscheidung nach § 494 II ZPO dann bindend ist, auch wenn es später noch ein Hauptsacheverfahren gibt. Die Parteien hatten nämlich erst noch den Ausgleich der Kosten des SBV beantragt, dann hat der Beklagte aber seinen Antrag insoweit zurückgenommen. Das ist nun das Streitthema.

  • Oder ist in der Hauptsache I. Instanz zu der KGE des sBV eine abändernde Regelung getroffen worden, was ich mir eigentlich überhaupt nicht vorstellen kann?

    Nein, da wurde nur über "die Kosten des Rechtstreits" entschieden. Nirgendwo steht, ob die des sBV mit dazuzählen sollen. Das war ja gerade meine Frage, ob die Entscheidung nach § 494 II ZPO dann bindend ist, auch wenn es später noch ein Hauptsacheverfahren gibt. Die Parteien hatten nämlich erst noch den Ausgleich der Kosten des SBV beantragt, dann hat der Beklagte aber seinen Antrag insoweit zurückgenommen. Das ist nun das Streitthema.

    Die im sBV ergangene Kostenentscheidung ist doch in Rechtskraft erwachsen. Der Kostenausspruch bildet einen eigenständigen Vollstreckungstitel und ist eine vom weiteren Verlauf der Hauptsache losgelöste endgültige Entscheidung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 494a Rn. 19). Sie ist also auch nicht stillschweigend auflösend bedingt durch eine abweichende Kostengrundentscheidung im Hauptprozeß (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO.). Der im sBV Unterliegende haftet also weiterhin, auch wenn er in der Hauptsache später obsiegt. Liegt also eine selbständige Kostenentscheidung im sBV vor, zählen die Kosten der Beweisaufnahme nicht zu den Kosten des Hauptprozesses (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., § 91 Rn. 195, Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren: Kostenerstattung").

    Hätten die Parteien diesen (rechtksräftigen) Vollstreckungstitel im Wege des Vergleiches ändern wollen, hätte das - so jedenfalls der BGH - ausdrücklich erklärt werden müssen. Daran mangelt es hier lt. Sachverhalt, weil diese Kosten bzw. der Titel gar nicht erwähnt werden.

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  • okay, vielen, vielen Dank. Nun hab ich es auch verstanden ;) habe mich wohl durch die diesbezüglichen neuen Kostenanträge verwirren lassen.

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