Pfändung während gerichtlichem SBP

  • Bräuchte Nachhilfe für folgenden FAll:
    Klient hat Inso-Antrag gestellt. Derzeit prüft Gericht, ob im gerichtlichen SBP Ersetzung durchgeführt werden kann. U.a. ist ein Abtretungsgläubiger vorhanden. Derzeit wird aber von einem weiteren Gläubiger über Vollstreckungsbescheid gepfändet.
    Klient hat 2 Unterhaltspflichten (beide über 18 Jahre). Jetzt hat er es wohl versäumt die Kinder auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, mit der Konsequenz, dass der AG pfändbare Beträge abgeführt hat. KLient hat nun ein Problem (und zwar kräftig).
    Hat er eine Chance auf nachträgliche Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten?
    Wenn nein - kann glücklicher Gläubiger Geld behalten im Falle von
    a. gerichtl. Insoverfahren (Eröffnung in den nächsten 3 Monate, Inkongruenz)
    b. Annahme gerichtlicher SBP

    Danke

  • Die Frage der (Un-)Pfändbarkeit dürfte sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten, nicht nach dem, was auf der Lohnsteuerkarte steht.

    Zu den Fallfragen:

    a) Rein rechtlich betrachtet ist die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung anfechtbar, wenn die Pfändung im Anfechtungszeitraum erst erfolgte. Ich persönlich halte die Lohnpfändung auch dann für anfechtbar, wenn die Pfändung außerhalb des Anfechtungszeitraums erfolgte (entsprechend Globalzession), aber dazu gibt es meines Wissens (noch) keine Rechtsprechung. Faktisch ist eine Anfechtung allerdings recht unwahrscheinlich, weil es sich hier ja um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, in welchem die Gläubiger für die Anfechtung zuständig wären, § 313 II InsO, womit diese in der Regel leerläuft.

    b) Kommt drauf an, was im SBP steht.

  • Hallo Lionel,
    meines Erachtens ist das Geld erst mal weg.
    Allerdings kann das Gericht für den nächsten Monat Vollstreckungsschutz erlassen um den Antrag auf Ersetzung zu prüfen etc.
    Wenn dem Gericht die Pfändung noch nicht bekannt ist würde ich mal anrufen.

    Gruss
    Wolf

  • Bringt nichts weil die Einstellung mit Eröffnung unwirksam wird. Die Pfändung wird aber erst mit Ablauf des Monats oder Folgemonats nach § 114 Abs. 3 InsO unwirksam und somit stehen die Verwahrungsbeträge dann ohnehin dem Gläubiger wieder zu.

  • Im Bezug auf die Pfändungen beim AG keine, nur zusätzliche Arbeit. Lediglich neue Vollstreckungsmaßnahmen sind untersagt.

    Schlimmer ist das noch bei Unterhaltspfändungen. Die einstweilige Einstellung erfasst auch diese. Nirgendwo steht, dass sich die einstweilige Einstellung nur auf die pfändbaren Teile nach der Tabelle bezieht.

    Folge ist, dass die Unterhaltsgläubiger kein Geld bekommen und berechtigter Weise fragen wovon sie leben sollen.

    Wird das Verfahren eröffnet, dann wird alles so bereinigt wie es von sich aus gelaufen wäre, wenn es keine Einstellung gegeben hätte.

    Doch, einen Vorteil hat das Ganze für den Schuldner wenn es zu einer gerichtlichen Einigung kommt. Hat dann keiner an die Verwahrungsbeträge bei dem DS gedacht, dann stehen die ihm zu.

    Bei der gerichtlichen Einigung werden den einzelnen Gläubigern Quoten oder Beträge zugestanden. Es wäre nicht im Sinne dieser Einigung, wenn der erstrangige Gläubiger darüber hinaus noch die Verwahrungsbeträge bekommt. Das würde vor allem auch nicht der Einigung entsprechen.

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