Titel als Voraussetzung für Versteigerungstermin

  • Hallo alle zusammen,

    habe gerade im Termin von einem Vertreter einer Bank erfahren, dass es Rechtspfleger gibt, die der Versteigerungstermin nach § 28 ZVG aufheben, falls der Titel im Termin nicht vorliegt.
    Bisher habe ich den Termin abgehalten und dann bei zuschlagsfähigem Gebot ausgesetzt, damit der Titel bis zum Termin der Zuschlagsentscheidung beigebracht werden konnte.
    Laut dem Vertreter soll es eine BGH- Entscheidung geben, die sagt, dass in jedem Verfahrensstand der Titel vorzulegen ist, und ein so wichtiger Verfahrensabschnitt wie der VT kann ohne Titel nicht stattfinden.

    Kennt jemand die BGH- Entscheidung?

    Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

  • BGH 30.01.2004 Aktenzeichen: IXa ZB 285/03

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlag trotz Fehlens der Ausfertigung des Vollstreckungstitels im Versteigerungstermin

    [Blockierte Grafik: http://www.juris-online.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]Leitsatz

    [Blockierte Grafik: http://www.juris-online.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]§ 83 Nr. 6 ZVG stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG ist auch das Fehlen der Ausfertigung des Titels im Versteigerungstermin. Wird trotz dieses Mangels der Zuschlag erteilt, legt der Gläubiger die Ausfertigung aber spätestens im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde vor, so ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn festgestellt wird, daß der Titel während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert Bestand hatte. In einem solchen Fall werden trotz des an sich gegebenen Versagungsgrundes die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt, so daß sich der Versagungsgrund nicht auswirkt.


    Rpfleger 2004, 368-369 (red. Leitsatz und Gründe)

  • Ich lese die Entscheidung etwas anderes, es handelt sich vielmehr um einen behebbaren Mangel.

    Ich weise in entsprechenden Fällen im Versteigerungstermin darauf hin, dass Titel nicht vorliegt und setze die Entscheidung über den Zuschalg für `ne Woche aus.
    Dann ist der VT da und ich kann zuschlagen. Den Versteigerungstermin hebe ich deshalb nicht auf.

  • Ich lese die Entscheidung etwas anderes, es handelt sich vielmehr um einen behebbaren Mangel.

    Ich weise in entsprechenden Fällen im Versteigerungstermin darauf hin, dass Titel nicht vorliegt und setze die Entscheidung über den Zuschalg für `ne Woche aus.
    Dann ist der VT da und ich kann zuschlagen. Den Versteigerungstermin hebe ich deshalb nicht auf.


    Macht man sinnvollerweise so.
    Zur Thematik hier noch etwas.

  • Ich lese die Entscheidung etwas anderes, es handelt sich vielmehr um einen behebbaren Mangel.

    Ich weise in entsprechenden Fällen im Versteigerungstermin darauf hin, dass Titel nicht vorliegt und setze die Entscheidung über den Zuschalg für `ne Woche aus.
    Dann ist der VT da und ich kann zuschlagen. Den Versteigerungstermin hebe ich deshalb nicht auf.


    Macht man sinnvollerweise so. Zur Thematik hier noch etwas.



    Ebenso. Wenn der Titel vorübergehend zurückgegeben wurde bekommt der Gläubiger von mir mit der Terminsbestimmung ein Anschreiben mit Aufforderung zur Titelvorlage spätestens im Versteigerungstermin und Hinweis auf die BGH-Entscheidung. Bisher wurde er mir dann immer entweder mit der Anmeldung übersandt oder spätestens vom Terminsvertreter im Termin vorgelegt. Aufhebung des Termins weil der Titel nicht in der Akte ist halte ich für nicht zulässig. Der BGH hat dem Gläubiger (angefochten wurde meines Wissens die Zuschlagsversagung wegen Nichtvorlage des Titels im Termin) sogar die Titelvorlage im Rechtsmittelverfahren zugestanden, richtigerweise wie ich meine, da er ja damit nachweisen konnte, daß die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Erteilung des Zuschlags vorgelegen haben. Wird der Titel nicht im bzw. bis zum Termin vorgelegt würde ich noch Zuschlagsaussetzung mit dem Hinweis der notwendigen Vorlage bis zum bzw. im Verkünder machen und ggf. versagen, wenn der Titel im Verkünder nicht vorliegt.

  • Danke schön, ich habe es bisher wie Carsten gehandhabt und werde es wohl auch weiterhin tun. Der Vertreter der Bank hat mich etwas verunsichert, aber es ist wohl keine neue BGH- Entscheidung da, die die Aufhebung des Termins rechtfertigt, falls der Titel nicht vorliegt.

  • Ich lese die Entscheidung etwas anderes, es handelt sich vielmehr um einen behebbaren Mangel.

    Ich weise in entsprechenden Fällen im Versteigerungstermin darauf hin, dass Titel nicht vorliegt und setze die Entscheidung über den Zuschalg für `ne Woche aus.
    Dann ist der VT da und ich kann zuschlagen. Den Versteigerungstermin hebe ich deshalb nicht auf.


    Macht man sinnvollerweise so.



    Mache ich genauso.
    Titel muss zum Zuschlag vorliegen, nicht schon zum Termin. Wenn Titel nicht da ist, gibts eben einen Verkündungstermin.
    Der BGH lässt ja in der zitierten Entscheidung ausdrücklich die spätere Vorlage zu.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich hätte auch Bauchschmerzen, einen Termin wegen Nichtvorlage des Titels aufzuheben.
    Ich bestimme in so einem Fall einen Verkündungstermin und weise die Gläubiger in der Terminsbestimmung und im Protokoll darauf hin, dass ich den Zuschlag bei Nichtvorlage versage (unter Berufung auf den BGH).

    Grüße

    Bärbel

  • Ich hätte auch Bauchschmerzen, einen Termin wegen Nichtvorlage des Titels aufzuheben.
    Ich bestimme in so einem Fall einen Verkündungstermin und weise die Gläubiger in der Terminsbestimmung und im Protokoll darauf hin, dass ich den Zuschlag bei Nichtvorlage versage (unter Berufung auf den BGH).

    Grüße

    Bärbel



    ja, eine der wenigen Entscheidungen der ehrenwerten Richter, auf die man sich guten Gewissens berufen kann.

  • Ich gebe zu bedenken, dass die Nicht-Vorlage (mit der stillen Hoffnung auf einen Verkündungstermin) von Gläubigern absichtlich für das berüchtigte Nach-Verhandlen genutzt werden kann. Deshalb sehe ich das eher eng (und rufe auch schon mal 2 Tage vor dem Termin der der Gl. an).

  • Also aufheben würde ich den Termin wegen besagter BGH-Entscheidung auch nicht, aber ich stifte beim Gläubiger genügend Unruhe, dass er auch ja im Termin den Titel dabei hat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Eine Variation des Ausgangsfalls:
    Der Gläubiger teilt vier Tage vor dem Versteigerungstermin mit, dass der Titel auf dem Postweg verloren gegangen sei. Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung habe er jetzt beantragt.

    Es steht für mich fest, dass der Gläubiger im Versteigerungstermin den Titel noch nicht wird vorlegen können. Zum Schutz der Bieter bin ich aber auch nicht bereit, den Zuschlag länger als eine Woche auszusetzen - auch diese Zeit wird hier nicht reichen.

    Soll nun besser der Versteigerungstermin aufgehoben werden (dagegen sträubt sich er Gläubiger vehement)?
    Oder lasse ich es auf die Beschwerde des Gläubigers gegen die Zuschlagsversagung ankommen? Bis sich das Landgericht zu einer Entscheidung durchgerungen hat, wird der Gläubiger den Titel ja wohl nachreichen. Dann hätte seine Zuschlagsbeschwerde Erfolg. Die ganze Prozedur ginge doch zu Lasten des Erstehers.

  • Ich würde den Termin abhalten und die Interessenten entsprechend belehren.
    Vielleicht bietet keiner, dann hat man einen schönen 77er.

    Bei Geboten würde ich den ZVT entsprechend schieben.
    Der Bieter ist ja informiert.
    Im Grunde ist es ja nichts anderes als bei einem Erbbaurecht.
    Bis die Zustimmumg des Ausgebers vorliegt (hier oft die Kirche) vergehen u.U. auch 7-8 Wochen.

  • Ich bin für Terminsaufhebung. Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung und Zustellung an den Schulder wird mehrere Wochen dauern. Mangels Titel ist nach 28 ZVG einzustellen. Dem Bieter, der vielleicht noch Sicherheit leisten muß, sollte man diese Wartezeit nicht zumuten.

  • Ich denke, man kanns halten wie man möchte.
    Wenn Meridian schon mal Interessenten hat, ist es nachvollziehbar, dass der Gläubiger gern den Termin halten würde ... ich würde wohl auch durchführen und auf einen großzügig anberaumten Verkündungstermin hinweisen.
    Bei manchen relativiert letzteres vielleicht das Bietinteresse ...


  • Bei manchen relativiert letzteres vielleicht das Bietinteresse ...


    Und eben das spricht für eine Terminsaufhebung:
    Würde ich den Termin abhalten, müsste ich die Anwesenden - im Hinblick auf ein faires Verfahren - dahingehend belehren, dass sie Wochen und Monate auf die Zuschlagsentscheidung zu warten hätten.

    Möglich, dass sich die Bieter (laut Gläubigervortrag werden sie Schlange stehen) darauf einstellen. ABER: wer dieses Risiko mit kalkuliert, wird doch wohl weniger bieten, als hätte er Aussicht, den Saal als neuer Eigentümer zu verlassen.

    Dadurch wiederum wären die Interessen von Gläubiger und Schuldner an einem bestmöglichen Versteigerungsergebnis beeinträchtigt.

    Anders als bei z.B. einem Erbbaurecht sehe ich hier keinen Grund, den Bietern diese lange Zeit der Ungewissheit und den Beteiligten ein entsprechend niedrigeres Meistgebot zuzumuten.

  • Ich denke, man kanns halten wie man möchte.
    Wenn Meridian schon mal Interessenten hat, ist es nachvollziehbar, dass der Gläubiger gern den Termin halten würde ... ich würde wohl auch durchführen und auf einen großzügig anberaumten Verkündungstermin hinweisen.
    Bei manchen relativiert letzteres vielleicht das Bietinteresse ...



    Sehe ich genauso.

    Aber hier würde ich im Falle der Durchführung des Termins auf den Gl.-Vertr. einwirken, dass keine SH gefordert wird, es sei denn, der Bieter möchte diese freiwillig leisten.


  • Aber hier würde ich im Falle der Durchführung des Termins auf den Gl.-Vertr. einwirken, dass keine SH gefordert wird, es sei denn, der Bieter möchte diese freiwillig leisten.


    Richtig! Würde ich auch so machen.
    Die Leute ausführlich belehren und abwarten.

  • Ich stimme Euch als Gläubigervertreter zu!

    Wenn ich eine aussetzung des Zuschlages möchte verlange ich keine Sicherheit!
    (dies erfolgt bei uns prinzipiell nicht zu Nachverhandlungen nicht dem Bieter sondern mit der Geschäftsleitung über die Erlöserwartung!).

    Ich selbst habe immer größtes Interesse daran, den Titel im Termin bereits bei den (Gerichts-)Akten zu haben.

    Grüße
    Banker

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