Titel existiert, lag bei Anordnung vor, theoretisch könnte man den Zuschlag sogar erteilen.
Ich selber würde eher noch etwas zuwarten
da bei vorliegendem Vollstreckunggsschutzantrag eine Beschwerde nicht unwahrscheinlich ist.
Und auch den Meistbietenden wird dies nicht umhauen.
Sehe ich auch so (vorausgesetzt Du willst nicht sowieso dem § 765a-Antrag stattgeben). Andernfalls könnte der Gläubiger in die Beschwerde gegen die Zuschlagsversagung gehen und sogleich den RICHTIGEN Titel vorlegen. Dann darfst Du noch mal richtig ran und den Abhilfebeschluss = Zuschlagsbeschluss schreiben. Damit ist dem Meistbietenden doch auch nicht geholfen.
Ohne Titel (alter Zuschlagsbeschluss) würde ich keinen Zuschlag erteilen, wegen der theoretischen Möglichkeit, dass die Forderung abgelöst, beglichen oder abgetreten ist.