Titel als Voraussetzung für Versteigerungstermin

  • Titel existiert, lag bei Anordnung vor, theoretisch könnte man den Zuschlag sogar erteilen.
    Ich selber würde eher noch etwas zuwarten
    da bei vorliegendem Vollstreckunggsschutzantrag eine Beschwerde nicht unwahrscheinlich ist.
    Und auch den Meistbietenden wird dies nicht umhauen.


    Sehe ich auch so (vorausgesetzt Du willst nicht sowieso dem § 765a-Antrag stattgeben). Andernfalls könnte der Gläubiger in die Beschwerde gegen die Zuschlagsversagung gehen und sogleich den RICHTIGEN Titel vorlegen. Dann darfst Du noch mal richtig ran und den Abhilfebeschluss = Zuschlagsbeschluss schreiben. Damit ist dem Meistbietenden doch auch nicht geholfen.

    Ohne Titel (alter Zuschlagsbeschluss) würde ich keinen Zuschlag erteilen, wegen der theoretischen Möglichkeit, dass die Forderung abgelöst, beglichen oder abgetreten ist.

  • Wie 15. Meridian. Ich würde dann im Zweifel auch noch eine Woche zuwarten und mit dem richtigen Titel den Zuschlag erteilen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Fasse mich an die eigene Nase und beuge mein Haupt weil ich bisher noch nicht auf die einfache Lösung dieses Problems gekommen bin.

    Bei künftiger Terminierung wird nur dann terminiert, falls der Titel sich in den Akten befindet.

    Zwischen Terminierung und Termin bleibt der Titel in "meinen Händen".

  • Bei künftiger Terminierung wird nur dann terminiert, falls der Titel sich in den Akten befindet.
    Zwischen Terminierung und Termin bleibt der Titel in "meinen Händen".

    Du würdest also den Antrag des Gläubigers auf Titelübersendung zurückweisen? Womöglich will der doch auch andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen seinen Schuldner nutzen, und nicht erst den Ausgang der Zwangsversteigerung abwarten.

    Es ist gut und richtig, wenn man bei Terminsbestimmung den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen bei den Akten hat. Gerade wenn zwischen Terminsbestimmung und Termin ein längerer Zeitraum liegt, wird man aber dem Gläubiger den Zugriff auf den Titel schwerlich verwehren können.

  • Wir haben hier gute Erfahrungen mit einem deutlichen Zusatz in der Terminsbestimmung für den Gläubiger gemacht, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass der Vollstreckungstitel zum Versteigerungstermin wieder vorliegt.
    Durch diese kleine Erinnerung kommt es so gut wie nie vor, dass der Titel nicht im Termin vorhanden ist.
    Mit ein wenig Glück dann auch der Richtige ... ;)

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Gegebenenfalls hilft auch ein Nachhaken bei der Mitteilung nach § 41 II ZVG.



    Ach, 15.Meridian, wenn ich Dich nicht hätte ...;)

    Wenn ich "Terminsbestimmung" schreibe, meine ich natürlich "Mitteilung nach § 41 II ZVG" :oops:
    Richtig - da wird bei uns immer an die Titelvorlage erinnert.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Gegebenenfalls hilft auch ein Nachhaken bei der Mitteilung nach § 41 II ZVG.



    Ach, 15.Meridian, wenn ich Dich nicht hätte ...;)

    Wenn ich "Terminsbestimmung" schreibe, meine ich natürlich "Mitteilung nach § 41 II ZVG" :oops:
    Richtig - da wird bei uns immer an die Titelvorlage erinnert.



    Seht ihr: Ich forder bei Terminsbestimmung an und hake bei 41 II nach.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Ich hänge mich hier mal dran:

    In meinem Zwangsversteigerungstermin hat die betreibende Gläubigerin den Titel nicht vorgelegt.
    Ich habe einen Zuschlagsverkündungstermin anberaumt aber auch da lag der Titel nicht vor. Also habe ich den Zuschlag versagt, § 86 Nr. 6 ZVG.

    Nun legt die Gläubigerin sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsversagungsbeschluss ein und übersendet mir die vollständigen Vollstreckungsunterlagen.

    Ich habe nichts gefunden, wonach ich den Zuschlag nun im Wege der Abhilfe erteilen kann oder nicht.
    Da es sich um ein schwieriges Verfahren handelt, würde ich meine Entscheidung gerne mit Kommentar- oder Entscheidungsstellen begründen.

    Ich neige dazu, den Zuschlag im Wege der Abhilfe zu erteilen, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nun vorliegen - oder übersehe ich etwas?

    Danke schon mal für's Mitdenken.

  • Ich kann mich nur an eine Entscheidung erinnern (wenn ich mich richtig erinnere), wonach der Zuschlag trotz fehlender Unterlagen erteilt wurde, der Schuldner dagegen Beschwerde eingelegt hat und dann in der Beschwerde der Titel nachgereicht wurde. Ich meine, das hätte so funktioniert.

    Aber wenn der Zuschlag versagt wurde, weil der Titel nicht vorgelegen hat (also im Prinzip ja richtig entschieden wurde), wäre ich da etwas kritischer, da ja jetzt erst der Zuschlag erteilt werden soll. Andererseits ist das ja im Beschwerdeweg gerade möglich und zulässig (und zB bei PKH/VKH vergleichbar fast die Regel).

    Keine wirkliche Hilfe, was? :( Aber ev kannst du aus der Entscheidung Argumente raussuchen.

    Andererseits, da ja jetzt nachprüfbar belegt wurde, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen bestanden und sogar noch bestehen, könnte man auch zu einer Zuschlagserteilung kommen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gemeint ist wohl BGH, Beschluss vom 18. März 2010 – V ZB 124/09.

    Dort heißt es ganz klar, dass der Titel auch noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden kann.
    Ich tendiere daher dazu, dass der Beschwerde abzuhelfen ist.

    Ich gebe weiter zu bedenken, dass nach einer anderen BGH-Entscheidung auch für die Abhilfeentscheidung ein Zuschlagsverkündungstermin anzuberaumen ist.
    Es handelt sich um BGH, Beschluss vom 15.12.2011, V ZB 124/11.

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