Zweite vollstreckbare Ausfertigung

  • Folgender Fall:

    Der Kläger hat einen Duldungstitel erlangt.

    Der Beklagte wurde verurteilt, wegen einer Forderung in Höhe von 50.000,- € die Zwangsvollstreckung in seine Grundstücke X, Y und Z zu dulden.

    Der Kläger beantragt nun die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, weil die erste Ausfertigung verloren ging (eidesstattliche Versicherung etc. wurden abgegeben).

    Der Beklagte wendet ein, dass er die Forderung (zumindest größtenteils; lässt sich aber nicht so ganz feststellen) bereits beglichen hat.

    Ist diese Einwendung hier überhaupt zu beachten?
    Kann die zweite vollstreckbare Ausfertigung des Titels ohne Einschränkung erteilt werden?

    Für Denkanstöße und Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!!!

  • Nachdem es sich um einen Duldungstitel handelt, würde ich mir durch entsprechende Grundbuchauszüge belegen lassen, ob ein Versteigerungsverfahren durchgeführt wurde. Nur dann käme überhaupt eine Teilbefriedigung des dinglichen Titels in Betracht.....

    Grundsätzlich ist wohl der Schuldner verpflichtet, die Befriedigung zu beweisen - vgl. Beweislast bei § 767 ZPO. Bringt es also (nach Aufforderung keine Belege (wichtig: !) zur Zahlung auf den Duldungsanspruch (zur Vermeidung einer ZVG), würde ich 2. Ausfertigung erteilen.

    wacko

  • Das sehe ich genauso. Entweder wird die Teilzahlung vom Schuldner bewiesen durch entsprechende Unterlagen oder die Gegenseite räumt die Zahlungen ein. Wenn beides nicht, dann uneingeschränkt erteilen.

  • Kann die zweite vollstreckbare Ausfertigung des Titels ohne Einschränkung erteilt werden?

    Für Denkanstöße und Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!!!

    :D :D :D

    Jede Wette, gleich kommt Tommy und stellt erst mal klar, dass es weitere vollstreckbare Ausfertigung
    heißen muss! :teufel:

    Zur Sache selbst kann ich mich meinen Vorpostern nur anschließen. Die Beweislast liegt in erster Linie beim Schuldner, kann er diese nicht erbringen, weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen.

  • Ich merke schon, es gärt in euch. Der Samen der Erkenntnis ist gelegt und es wird nicht mehr lange dauern, dann werdet ihr die Leute anpflaumen, wenn diese absolut nicht gesetzeskonformen Ausdrücke für weitere VA´s benutzt werden. Brav! :teufel:

    Zur Sache:
    Materiellrechtliche Einwendungen des Schuldners sind hier unbeachtlich, diese sind nach § 767 ZPO geltend zu machen.

    Zitat von wacko


    Nachdem es sich um einen Duldungstitel handelt, würde ich mir durch entsprechende Grundbuchauszüge belegen lassen, ob ein Versteigerungsverfahren durchgeführt wurde. Nur dann käme überhaupt eine Teilbefriedigung des dinglichen Titels in Betracht.....

    Das sehe ich anders, denn wenn die dem Duldungstitel zu grundeliegende Forderung durch Zahlung oder andere Vollstreckungshandlungen erfüllt wurde, dann ist das nicht grundbuchersichtlich, der Duldungstitel wäre aber trotzdem verbraucht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich merke schon, es gärt in euch. Der Samen der Erkenntnis ist gelegt und es wird nicht mehr lange dauern, dann werdet ihr die Leute anpflaumen, wenn diese absolut nicht gesetzeskonformen Ausdrücke für weitere VA´s benutzt werden. Brav! :teufel:



    :huldigen: :huldigen:

    Wie sag ich´s meinem Kinde? Bei uns steht über der weiteren Ausfertigung grundsätzlich: "2. vollstreckbare Ausfertigung" :eek:.
    ... und tschüss... :flucht:

  • Ich merke schon, es gärt in euch. Der Samen der Erkenntnis ist gelegt und es wird nicht mehr lange dauern, dann werdet ihr die Leute anpflaumen, wenn diese absolut nicht gesetzeskonformen Ausdrücke für weitere VA´s benutzt werden. Brav! :teufel:



    :huldigen: :huldigen:

    Wie sag ich´s meinem Kinde? Bei uns steht über der weiteren Ausfertigung grundsätzlich: "2. vollstreckbare Ausfertigung" :eek:.
    ... und tschüss... :flucht:

    :wechlach:

    Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, das Tommy einer der wenigsten Rpfl. ist, der "weitere VA" (die wievielte auch immer) über den Titel schreibt. :D

  • Wie sag ich´s meinem Kinde? Bei uns steht über der weiteren Ausfertigung grundsätzlich: "2. vollstreckbare Ausfertigung" :eek:.
    ... und tschüss... :flucht:



    Bei uns ist das auch so. Die Anzahl der herausgegebenen vollstreckbaren Ausfertigungen sollte für jeden deutlich erkennbar sein - finde ich jedenfalls sinnvoll.

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