Nachträgliche Anmeldungen- Prüfung erst im Schlusstermin?

  • Hallo alle zusammen!

    Ich bin seit kurzem in der freien Wirtschaft bei einem Insolvenzverwalter untergekommen und hab dementsprechend was den praktischen Ablauf anbelangt noch einige Defizite:gruebel: (kenn bis jetzt nur die andere Seite).

    Da wir hier mehrere Anwälte haben und jeder eine andere Meinung vertritt, würde mich mal interessieren wie das bei euch mit nächträglichen Anmeldung und Anberaumung eines weiteren Prüfungstermins abläuft.

    Werden bei Euch alle nachträglichen erst im Schlusstermin geprüft, oder finden bei Euch ggf. mehrere nachträgliche Prüfungstermine statt?

    Vielen Dank schon mal für Eure Antworten
    Tweety

  • Nachträglicher Prüfungstermin nur dann, wenn mind. eine der noch zu prüfenden Forderungen vom Verwalter bestritten oder nur für den Ausfall festgestellt werden soll.
    Wenn die nachträglich zu prüfenden Forderungen vom Verwalter anerkannt und somit zur Tabelle festgestellt werden sollen, dann reicht Prüfung im Schlusstermin.

  • Grundsätzlich vor Schlusstermin schriftlich.

    Bei langer Verfahrensdauer und dem Vorliegen von mehreren versp. Anmeldungen ist die Prüfung auch schon zu früherem Zeitpunkt möglich.

    In der Regel reget der Verwalter/Treuhänder die Prüfung an, bzw. beantragt sie.

    Obiges gilt aber nur für InsO. Für GesO gilt etwas anderes, da wir hier noch § 14 GesO zu beachten haben.:gruebel:

  • Das Problem dürfte darin liegen, dass Forderungen, die erst im ST geprüft werden, nicht mehr ins Schlussverzeichnis kommen. Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, machen wir mit den hiesigen Rechtspflegern daher einen gesonderten nachträglichen PT vor dem ST. Allerdings wird der ST dann in der Regel (ggf. nochmal) auch als besonderer (Vorrats-) PT anberaumt für den Fall, dass Gläubiger erst nach Bestimmung des ST anmelden. Für die gibt's dann nur noch Prüfung im ST.

  • @chick

    Das ist das Generalproblem: in das Verteilungsverzeichnis können nur Forderungen eingestellt werden, die weder vom Verwalter noch von einem Gläubiger bestritten sind. Das fällt schwer, wenn die Forderung noch nicht geprüft ist.

    Auch die manchmal bei uns geübte Praxis, dass im Falle, dass der Verwalter gedenkt die FA festzustellen, der PT mit dem ST verbunden wird, birgt die Gefahr, dass noch ein Gläubiger auftaucht und die Forderung bestreitet.

    Damit einher geht das Problem der Veröffentlichung nach § 188 InsO. Was stellen wir denn ein, das jetzige Prüfungsergebnis oder das was wir uns zum ST mit verbundenem PT wünschen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • M.E. kann ich ins Schlussverzeichnis nicht in vorauseilender Gläbigerpflege eine Forderung aufnehmen, die noch nicht geprüft wurde. In der Regel wird zwar kein Hahn danach krähen, wenn aber mal einer krähte, hätte er allen Grund dazu.

    Daher die in anderem thread beschriebene Praxis bei uns, dass ein besonderer PT immer vor dem ST abgehalten wird. (Nur wer dann noch zu spät kommt, der hat halt Pech gehabt.)

  • Grundsätzlich machen wir es hier auch so wie von Ratte in Postin # 3 beschrieben.
    Wenn jedoch noch eine Forderungsanmeldung nach Zustimmung zur Schlußverteilung eingeht, handhabt das selbst hier in der Abteilung jeder anders. Das geht dann von der Anberaumung eines zusätzlichen nPT grundsätzlich über die Anberaumung eines zusätzlichen nPT innerhalb der Ausschlußfristen bis hin zur grundsätzlichen Ablehnung eines nPT´s.

  • Stimme "chick" in allem zu.1. Zuerst nachträglicher PT. Dadurch ist Tabelle auf dem laufenden. Geprüfte Forderung im SchlußVerz.2. Dann erst Schlusstermin bestimmen. Verbinde trotzdem zwischenzeitlich ST mit nachträgl. Prüf.Termin. Grund: Gläubiger soll wenigstens Titel erhalten. Im ST geprüfte Forderungen werden jedoch im Schlussverzeichnis nicht mehr berücksichtigt. 3. Eigentliches Problem: Insolvenzordnung enthält keine ausrückliche Vorschrift, bis zu welchem konkreten Termin Forderungen angemeldet werden können. Gesetzliche Regelung wäre wünschenswert.

  • Klar, ist ein Problem.
    Eigentlich verfahre ich wie #2, gesonderter PT bei bestrittenen Forderungen, ansonsten Prüfung im ST.
    Sollte dann mal Widerspruch eines Gläubigers erhoben werden, dann muss ich mir was einfallen lassen. Wahrscheinlich würde ich über Einwendung gegen das Schlussverzeichnis verfahren und so mich einer Lösung nähern.

    Allerdings müsste man grds. den Überlegungen von Chick folgen.

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