Eigentümerin hat nie existiert

  • Hallo!

    Folgendes Problem:
    Im Jahr 1941 wurde ein Feldweg der Feldmarkinteressentschaft xy, vertreten durch den Bürgermeister, als Eigentum zugewiesen.
    Nun wird mir von dem Landkreis (als Aufsichtsbehörde) und dem jetzigen Bürgermeister mitgeteilt, dass sich diese Feldmarkinteressentschaft als solche nie konstituiert hat.
    Aus diesem Grund soll die Gemeinde xy als Eigentümer dieses Grundstücks eingetragen werden, was auch vom Verwaltungsausschuss der Gemeinde beschlossen wurde.
    Auf welcher Grundlage kann ich die Gemeinde als Eigentümer eintragen- bzw. ist das überhaupt möglich?

    Bin ratlos und hoffe auf eure Lösungsvorschläge!

  • Eine Feldmarkinteressentschaft ist eine Selbstverwaltungskörperschaft öffentlichen Rechts. Ihre Mitglieder sind die Eigentümer der in der Feldmark belegenen Grundstücke. Sind diese Eigentümer zu ermitteln?
    Ggf müsste eine Feldmarkinteressentschaft neu gegründet oder die Konstituierung nachgeholt werden und könnte dann Grundstücke übertragen.
    Vielleicht kann aber ein Kollege aus dem Bezirk Braunschweig weiterhelfen, weil dort diese Körperschaften in grösserer Zahl bestehen.
    Rechtliche Regelungen sind mir persönlich nicht bekannt.

  • Hallo,
    entscheidend dürfte sein, in welchem Bundesland du arbeitest.

    Für Niedersachsen würde folgendes gelten:

    Eine Interessentenschaft ist ein Realverband gem. § 1 Nr. 1 Nds. Realverbandsgesetz. Im vorliegenden Realverband werden die Vorstandsgeschäfte von der Gemeinde geführt, da bei Inkrafttreten des Nds. Realverbandgesetzes (1969) der Realverband durch die Gemeinde bzw. ein Gemeindeorgan (Bürgermeister) vertreten wurde (§ 21 Abs. 1 Nds. RealVerbG). Daher kann die Aufsichtsbehörde (das ist bei uns der Landkreis) gem. § 46 Abs. 1 Nds. RealVerbG mit Zustimmung der Gemeinde das Vermögen des Realverbandes auf die Gemeinde übertragen, wenn -wie hier wohl vorliegend- binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (1972)- kein Vorstand gewählt worden ist.
    Das nähere Verfahren ist auch in § 46 geregelt.

    Es gibt einen (und nur einen!) Kommentar zum Nds. RealVerbG von Thomas/Tesmer aus dem Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co KG, Wiesbaden, der auch relativ preiswert und gut ist.

    Wie das in anderen Bundesländern aussieht, weiß ich natürlich nicht.

    Falls das Nds. RealVerbG überhaupt anwendbar ist, kann ich gerne noch weiter ausholen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Ich arbeite in Niedersachsen - toll, dass ich an einen Experten geraten bin!

    Wie muss das formal aussehen, wenn der Landkreis mit Zustimmung der Gemeinde den Grundbsitz auf die Gemeinde übertragen will - notarielle Urkunde oder mit Siegel? Mir liegt ja bereits ein Schreiben des Landkreises vor, in welchem ausgeführt wird , dass es diese Feldmarkinteressntschaft nie gegeben hat. Somit sieht sich der Landkreis für nicht zuständig, ist aber mit der Übertragung auf die Gemeinde einverstanden.

  • Guten Morgen Karo,
    ich bin nur halbtags tätig, daher erst jetzt meine Antwort:

    Eine notarielle Urkunde ist bei der Übertragung nicht erforderlich.

    Der Landkreis (als Aufsichtsbehörde) macht bekannt, dass er beabsichtigt, das Vermögen und die Aufgaben des Realverbandes auf die Gemeinde zu übertragen (§ 46 RealVerbG).
    Wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Anträge eingegangen sind, erläßt der Landkreis (als Aufsichtsbehörde) eine Verfügung, in der bestimmt wird, dass Vermögen und Aufgaben von der Interessentenschaft auf die Gemeinde übergehen.
    Diese Verfügung ist ebenfalls bekannt zu machen.
    Wenn die Verfügung unanfechtbar geworden ist, reicht die Gemeinde einen Antrag auf Grundbuchberichtigung/- umschreibung ein, unter Vorlage einer original unterschriebenen und gesiegelten Abschrift der Übertragungsverfügung und einer original unterschriebenen und gesiegelten Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit der Verfügung.
    Ob eine UB erforderlich ist, weiß ich nicht, in einem ähnlich gelagerten Fall habe ich keine erfordert.
    Sonst habe bislang aber immer eine erfordert und auch erhalten (vorsichtshalber).

    Eigentlich müsste die Aufsichtsbehörde wissen, wie das geht.

    Im übrigen bin ich durchaus kein Experte für Realverbände, ich hatte nur in letzter Zeit ziemlich viel damit zu tun (-die Freuden einer Landabteilung!-) und mir daher den oben aufgeführten Kommentar besorgen lassen.

    Noch was:
    Der Realverband muss ja irgend wann mal gegründet worden sein, also kann der Landkreis m. E. nicht sagen, er würde nicht existieren und er (der Landkreis) sei nicht zuständig. Der Realverband existiert, ist nur nicht besonders aktiv.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • In Nordrhein-Westfalen stammen die Interessentenwege aus frühen Flurbereinigungen (Seperationen) und haben eine bestimmte Zweckwidmung, die in alten Unterlagen für jeden Weg nachzulesen sind.
    Nach dem Gesetz "über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten" muss die Gemeinde die Zweckwidmung durch Satzung aufheben (zB heute andere Zuwegung). Diese ist dann aufsichtsbehördlich zu genehmigen.
    Erst nach Aufhebung der Zweckwidmung könnte das Eigentum übertragen werden.

  • Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Verkäuferin ist eine Gemeinde. Nach den Bestimmungen im Kaufvertrag ist eine Wirksamkeitsklausel vereinbart, wonach der Vertrag "vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsausschusses der Verkäuferin" geschlossen wird. Aufgrund dieser Wirksamkeitsvereinbarung habe ich die Genehmigung vom Notar erfordert. Dieser erklärt mit nun, dass dies nicht der Überprüfungspflicht des GBA unterliegt :confused:.

    Zutreffend? Hab dazu nur die RdNr. 208 im Schöner/Stöber gefunden. Leider nicht so hilfreich.

    Was meint ihr?

  • Wenn der GESAMTE Vertrag (also incl. des dinglichen Teils) unter einer aufschiebenden Bedingung steht,
    ist der Bedingungseintritt bei der Bewilligung ggü. dem Grundbuchamt nachzuweisen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Es ist als letzter Pkt. im Vertrag unter "Wirksamkeitsvoraussetzung" geregelt. Der Vertrag enthält auch die Auflassung. Also ist es wohl auch zu beachten....

  • Falls außer der bewilligten Vormerkung auch noch die Auflassung der Bedingung unterliegen soll,
    ist letztere unwirksam, vgl. § 925 Abs. 2 BGB.
    Die Vormerkung kann durch den Nachweis des Bedingungseintritts noch gerettet werden,
    die Auflassung allerdings nicht.
    In diesem Fall kann man den Beteiligten und dem Notar zu dieser Vertragsgestaltung nur "gratulieren" ...

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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