Fiese Schenkung

  • Brauche mal kreative Ideen.
    Betreute (seit Mitte 2005) hat ihren 1/2 Anteil an einem Grundstück an ihren Sohn verschenkt (2004) unter Eintragung eines Wohnungsrechts für sie.
    Der Witz daran: zum Zeitpunkt der Eintragung der Übertragung (Ende 2005) war die Betreute bereits im Heim.
    Dann veräußert der Sohn das ganze Grundstück weiter. Da keine Löschungsbewilligung von seiner Ma zu erhalten ist, übernimmt die Erwerberin das Wohnungsrecht (warum nicht, die Betreute ist ja im Heim und kommt nicht wieder).
    Jetzt ist die Betreute mittellos und die Landeskasse soll die Kosten der Betreuung zahlen. Der Sohn hat sich (wenigstens) darauf eingelassen, dass er die Rest-Kosten des Heims übernimmt.

    Frage:
    Kann ich Schadensersatz aufgrund der Veräußerung des Grundstücks aufgrund fiktivem Widerruf der Schenkerin verlangen ?
    Das Problem bei § 528 BGB sehe ich darin, dass dort steht, dass der Beschenkte sich durch Zahlung eines angemessenen Unterhalts von der Rückgabe des Geschenkten frei machen kann. Gehört die Betreuervergütung zum angemessenen Unterhalt ?

    Sonst müsste man ggf. über eine Schadensersatzklage nachdenken, da ich mal vermute, dass die Demenz, die 2005 zur Betreuung geführt hat und seit 2001 bestand auch 2004 schon ausgeprägt war ......

    Mit dem Wohnungsrecht werde ich wohl nichts mehr anfangen können, oder ?

  • Einen Anspruch auf Schadensersatz sehe ich nicht. Denn entweder war die Betroffene im Zeitpunkt der Überlassung geschäftsfähig oder sie war es nicht. Im ersteren Fall fehlt es schon am Schaden und im letzteren Fall hat der Sohn überhaupt kein Eigentum erworben.

    Die Vergütung des Betreuers gehört zum angemessenen Unterhaltsbedarf i.S. der §§ 528 Abs.1 S.2, 1610 BGB (AG Westerstede FamRZ 2003, 552 mit Anm. Bienwald FamRZ 2003, 886). Zum Umfang und zum Inhalt des Anspruchs vgl. Palandt/Weidenkaff § 528 RdNr.6.

    Nach Auffassung des OLG Koblenz (NJW-RR 2005, 1375) kann ein nicht mehr ausgeübtes Wohnungsrecht auf dem verschenkten Grundstück im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung evtl. in ein Recht zur Vermietung umgewandelt werden. Da es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, würde ich mich aber sehr davor hüten, diese Aussage zu verallgemeinern. Im vorliegenden Fall kommt eine solche denkbare Auslegung wohl schon deshalb nicht in Betracht, weil der Dritterwerber das Wohnungsrecht vermutlich -wie in der Regel- nur dinglich übernommen hat. Eine Auslegung im Hinblick auf die nur zwischen Mutter und Sohn bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen hilft daher ohnehin nicht weiter.

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    Mit dem Wohnungsrecht werde ich wohl nichts mehr anfangen können, oder ?



    Da bin ich nicht so sicher. Das Wohnungsrecht ist das Recht, bestimmte Räume unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen, das heißt, der neue Eigentümer durfte diese Räume auch nicht nutzen.

    Bei uns gibt es das Nds. AGBGB (bin nicht mehr im Büro und daher ohne Kommentar oder so), danach hat der Eigentümer, wenn der Berechtigte das Wohnrecht dauerhaft aufgibt, eine Entschädigung zu zahlen.

    Wenn der neuen Eigentümer die Räume nutzt und eine Rückkehr der Betreuten in die Wohnung ausgeschlossen ist, mag er eine angemessene Nutzungsentschädigung zahlen. Eine Überlassung der Räume an Dritte ist nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig. Wenn der Eigentümer nicht zustimmt, gut, aber er darf die Räume dann selbst auch nicht nutzen.

  • Geht nur mit Titel gegen die Betreute, aber es waren ja kreative Lösungen gefragt :) :

    Die Schenkung an den Sohn könnte als unentgeltliche Leistung nach § 4 AnfG angefochten werden (Kenntnis nach § 11 II 2 AnfG dürfte vorliegen), evtl. käme sogar eine Anfechtung gegen dessen Rechtsnachfolger in Betracht, § 15 AnfG.

  • Erstmal danke für die bisherigen Posts.
    Ich überlege mir mal, was ich letztlich veranlassen will.
    Aber im Moment tendiere ich dazu, die Schenkung anfechten zu lassen und den Weiterverkauf wegen Bösgläubigkeit (die Dame hatte sich zur Betreuungsakte gemeldet) ebenfalls rückabwickeln zu lassen.

    Oder ich suche mal nach der Vorschrift mit der Nutzungsentschädigung.

    Vielen Dank trotz meiner unprofessionellen Ausdrucksweise
    (@juris: ich meinte nicht Schadensersatz sondern ich wollte das Surrogat vom Hausverkauf vom Sohn zurückfordern)

  • Ein etwaiges Vorgehen nach § 4 Abs.1 AnfG i.V.m. § 15 Abs.2 AnfG gegen die Rechtsnachfolgerin des beschenkten Sohnes dürfte im Ergebnis daran scheitern, dass kein Vollstreckungstitel gegen die Betreute vorliegt und es daher an einem Anfechtungsberechtigten fehlt (§ 2 AnfG). Realistisch erscheint mir daher lediglich ein Vorgehen nach § 528 BGB. Es verbleibt daher bei der Abwendungsbefugnis des Sohnes im Umfang des Wertes des Erlangten (§ 818 Abs.2 BGB). Er muss aufgrund dieser Abwendungsbefugnis aber nicht den gesamten Veräußerungserlös herausgeben, sondern "lediglich" den laufenden Unterhalt bis zu dessen Erschöpfung bestreiten. Ein Anspruch gegen die Rechtsnachfolgerin besteht nicht (§ 822 BGB).

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