gelöschte Aktiengesellschaft als Berechtigte III/2 = Beteiligte § 9 ZVG- Was nun ?

  • Ich habe ein Problem, mit dem ich mangels ausreichender Registerrechtskenntnisse nicht weiter komme.

    Ich habe in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Problem, dass im betreffenden Grundbuch in Abt. III lfd. Nr. 2 eine Grundschuld für eine ....bank AG gesichert ist. Laut Auskunft des zust. Amtsgerichts
    -Handelsregister- ist die Gesellschaft bereits gelöscht. Daraufhin habe ich das Registergericht angeschrieben und über die Gegebenheiten berichtet sowie um Prüfung gemäß § 264 ff. AktG gebeten, obb ggf. v.A.w. ein Abwickler/Liquidator zu bestellen ist. Gleichzeitig habe ich darauf hingewiesen, dass dieser im Falle einer Bestellung im Zwangsversteigerungsverfahren als Beteiligter i.S.d. § 9 ZVG gilt und alle Zustellungen an diesen zu erfolgen haben.

    Das Registergericht antwortete, dass analog § 273 IV AktG die Bestellung eines Nachtragsliquidators in Betracht kommt, allerdings würde benötigt:
    -Antrag eines Beteiligten
    - beglaubigter GB-Auszug
    -Person des Nachtragsliquidators mit dessen Erklärung, dass er das Amt annehmen will, keine Bestellungshindernisse bestehen und er auf Kosten-und Auslagenersatz verzichtet
    - Vorschuss von 55,00 €

    Ich bin eigentlich davon ausgegangen,dass eine Anregung gerichtlicherseits genügt und auch glaubhaft gemacht wurde, dass Handlungsbedarf besteht. Ist die Vorgehensweise wie vorstehend beschrieben nötig und üblich? Ist nicht auch ein einfacherer Weg möglich um einen Nachtragsliqu. zu bestellen ?
    Wenn ja, wie gehe ich vor?

    Bitte um Rat....:confused:

  • Warum so umständlich? Gem. § 6 Abs. 3 ZVG dürfte Anordnung und Zustellung an die Aufsichtsbehörde genügen. Bei Banken ist Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sonst mal im Internet recherchieren, wer für andere Gläubiger als Aufsichtsbehörde in Frage kommt. Nach Stöber Rd.Nr. 4.1. zu § 6 ZVG hat die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines fehlenden Vertreters bzw. Organs zu veranlassen.

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