Stundung im Gläubigerantragsverfahren

  • In einem Gläubigerantragsverfahren hat der Richter ohne Anhörung der Schuldnerin zur Möglichkeit eines eigenen Insolvenzantrags nebst Rsb-Antrag Insolvenz eröffnet. Die Schuldnerin hat dann später Eigenantrag und Antrag auf Stundung gestellt. Daraufhin hat der Richter das Eigenantragsverfahren mit dem Gläubigerantragsverfahren verbunden. Das Gläubigerantragsverfahren führt! Den Stundungsantrag hat er nicht beachtet. Nun habe ich erst jetzt das Verfahren übernommen und erhalte Schlussrechnung - natürlich in einem Verfahren, bei dem 1.500,-- € Masse erwirtschaftet wurden, was nicht für die Verfahrenskosten ausreicht.
    Kann in einem solchen Fall im Gläubigerantragsverfahren noch rückwirkend die Stundung gewährt werden?:confused:

  • Ja, jeweils für den Verfahrensabschnitt bis zur Beendigung.

    Zumal der Antrag ja schon vorliegt und somit sowieso verbeschieden werden muß.

  • Dito #2,3,4.
    Schuldner wurde mangels Belehrung mit seinem Antrag nicht ausgeschlossen, daher nachträglich möglich.
    Wenn Abtretung, RSB Antrag und Stundung mit entsprechender Versicherung vorliegt, dann ist über den Antrag zu befinden. Und im vorliegenden Fall wohl Stundung zu gewähren. Ich sehe kein Problem

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!