Verteilungen nach Verf.aufhebung nur aufgrund Schlussverzeichnis?

  • Verteilungen in der Wohlverhaltensperiode nach Verfahrensaufhebung sind nach der Inso lediglich aufgrund des Schlussverzeichnisses durchzuführen.
    Nun wird von einigen Gerichten auch die Auffassung vertreten, dass vor der Verteilung ein neues Verteilungsverzeichnis aufzustellen ist, wobei die Absonderungsberechtigten noch ihren Ausfall geltend machen können, den sie bis zum Schlusstermin nicht beziffern konnten. Sie nehmen dann an den weiteren Verteilungen nun teil.
    Was haltet Ihr von der letzteren Auffassung?:gruebel:

  • Grundlage der Verteilung in der WVP ist das SV gem. § 197 InsO (HK 292, RdNr.6).

    Wer die Fristen nach 188, 189 InsO versäumt und auch sonst keine Einwendung gem. 194 InsO vorbringt, hat Pech gehabt.

    Wer und wie soll ein solches "aktualisierte" SV denn noch prüfen und bearbeiten, insbesondere wenn das Amt des IV und des TH persönlich nicht zusammenfallen (soll ja mal vorkommen)? Damit wäre ja auch die Erörterung des SV im ST obsolet.

    Das würde ich mir mal begründen lassen, aber richtig.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich glaube, da wird Abschlagsverteilung mit Schlussverteilung verwechselt. Ich kann nur den Vorrednern dem Mund nachreden...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)






  • :rechtsf:zustimm: , sowas hat`s bei uns noch nicht gegeben.

  • Nein, das wird nicht verwechselt, und so abwegig finde ich die Begründung der anderen Kollegen nicht.
    Sie sagen, dies sei einfach in der neuen InsO vergessen worden.
    Es wäre notwendig, das Verfahren fortzuführen, bis der Ausfall feststeht. Dies würde die Verfahren nur unnötig in die Länge ziehen.
    Nur dann ist, wie die Inso es verlangt, der Ausfall nachzuweisen.
    Wird der Ausfall nur geschätzt - was ja auch nur eine willkürliche und nicht gesetzlich geregelte Handhabung darstellt -, so erhalten die Gläubiger eine Zuteilung, auch wenn sie im Nachhinein voll befriedigt werden. Wer prüft das noch einmal nach?
    Um dem allem zu begegnen und allen weitestgehend gerecht zu werden, müsste die nachträgliche Feststellung des Ausfalls für die Zukunft zugelassen werden.
    Dieses Argument ist m.E. nicht von der Hand zu weisen. Es fehlt allerdings die gesetzliche Regelung - wie wir alle von Anfang an bemerkt haben (diesbezügliche Hinweise sind nun überflüssig).Es wird ja leider in der Inso nicht alles so gehandled wie es im Gesetz steht, da dort bestimmte Fallkonstellationen einfach nicht bedacht wurden bzw. werden konnten.

  • Also ich finde es schon abwegig. Zum einen kann man ja nun nicht wirklich bei jeder Sache sagen, der Gesetzgeber hätte es vergessen. Dann brauchen wir bald die InsO garnicht mehr zu nutzen :) .

    Zum anderen ist der Ausfall aber auch nicht zu schätzen, sondern nachzuweisen (HK-Irschlinger: § 190 Rn 3). Eine Schätzung ist eben nur bei einer Abschlagsverteilung möglich, nicht aber bei einer Schlussverteilung.

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  • @janseb :naenae:

    es geht hier doch nur um die Gläubiger, die das Verwertungsrecht selbst in der Hand haben und die sind nun gefordert:

    Bei Abschlagsverteilungen stellt der TH/IV in der Zurück für den geschätzen Ausfall, falls der Gläubiger den Nachweis der Verwertungsbemühung erbringt.

    Bei der Schlussverteilung hat der Gläubiger den Nachweis des Ausfalls zu erbringen oder aber zu erklären, dass er auf das Absonderungsrecht verzichtet.

    Macht er nichts, dann nimmt er nicht an der Verteilung teil und der zurückbehaltene Betrag wird frei, für die übrigen Gläubiger.

    Dies ist auch unkritisch, weil der Verwalter im Falle einer Übersicherung immer noch die Möglichkeiten des § 173 II InsO hätte.

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  • Stimmt, aber was, wenn der Gläubiger den Ausfall schätzt und insoweit auf sein Absonderungsrecht verzichtet?:gruebel:

    -Antwort betrifft Kommentar Mosser-

  • Das kann er ja eben nicht machen. Er muß den Ausfall nachweisen. Kann er es nicht nachweisen, dann nimmt er halt an der Schlussverteilung nicht teil. Oder er verzichtet auf das Absonderungsrecht. Aber letztlich ist es das Problem des Gläubigers und/oder Insoverwalters.

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  • Verteilung nur auf der Grundlage des Schlussverzeichnisses.
    Jeder der eine nachträgliche Änderung des Schlussverzeichnisses dem Forderungsumfang nach oben zulässt, so durch Forschreiben des Ausfalls, muss dann aber auch noch neue Anmeldungen zulassen. Und das kann es ja nicht sein. Hinsichtlich Absonderung und Ausfall muss sich halt der Gläubiger entscheiden. Und wenn er nicht will, dann kommt er mit 0,- € ins Schlussverzeichnis und nimmt an der weiteren Verteilung nicht teil. Bei unserem Gericht durchgefochten und von LG bestätigt.

  • Danke, ich stimme Euch ja zu:einermein , habe jedoch aufgrund der von - sehr erfahrenen und angesehenen - Kollegen vertretenen Auffassung gezweifelt. :wiekonnte


    Harry, hast Du die Entscheidung noch greifbar?

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