In ZVG-Verfahren gibt es oft sehr viele Beteiligte. Daher hat das ZVG in § 4 die Möglichkeit geschaffen, Zustellungen in bestimmten Fällen auch durch Aufgabe zur Post zu erledigen:
"Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung 'Einschreiben' versehen werden."
§ 175 ZPO erlaubt jetzt auch generell die Zustellung per Einschreiben/Rückschein.
Nachteil des Ganzen: Die Kosten für eine ZU kann man geltend machen, die für Einschreiben meist nicht:
Hartmann, KostG, 34. Auflage, Rdnr. 4 zu KV 9002:
KV 9002 gelte nicht, sofern das Gericht den Weg der Zustellung durch die Aufgabe zur Post wähle oder die Sendung durch einen Einwurf- oder Übergabe-Einschreibebrief ohne Rückschein zusende. Diese Ausnahmen würden in allen Verfahrensarten gelten, zB nach §§ 4 ZVG. Denn in allen diesen Fällen sei die Zustellung bereits mit der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks bewirkt, während im Fall eines Zustellungsauftrags die Übergabe durch den Zustellungsbediensteten entscheide (§ 193 ZPO).
Ich persönlich kann dieser Variante innerhalb Deutschlands wenig abgewinnen, kann es mir aber gut für Auslandszustellungen vorstellen.
Inwieweit macht Ihr von dieser Regelung Gebrauch? Ich habe schon von Kollegen gehört, dass sie öfter die Aufgabe zur Post wählen.
Zustellung durch Aufgabe zur Post
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Für den Bereich ZVG kann ich nicht sprechen, aber im Zivilbereich wird von der Variante "Aufgabe zur Post" regelmäßig nur bei Auslandszustellungen Gebrauch gemacht.
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Hallo,
Aufgabe zur Post veranlasse ich nur dann, wenn der Empfänger im Ausland wohnt. Im Inland würden dadurch, daß die Zustellung erst zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post bewirkt ist, zu lange Verzögerungen entstehen. Außerdem ist mir der Urkundsnachweis der ZU lieber.
Gruß Stefan -
Ich muss mal ganz dumm fragen:
Wie genau funktioniert die "Aufgabe mit der Post"? -
Am Briefumschlag klebt ein Protokoll, dass der Wachtmeister ausfüllen muss, wenn er den Umschlag dem Postunternehmen übergibt. Dort wird vermerkt, wann er es dem Zusteller übergeben hat. Das Protokoll dient als Nachweis für die Zustellung. Das müsste Deine Geschäftsstelle aber wissen...
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Danke.
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Hallo,
Aufgabe zur Post veranlasse ich nur dann, wenn der Empfänger im Ausland wohnt. Im Inland würden dadurch, daß die Zustellung erst zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post bewirkt ist, zu lange Verzögerungen entstehen. Außerdem ist mir der Urkundsnachweis der ZU lieber.
Gruß StefanGenau so mache ich es auch. Ausland Aufgabe zur Post, Inland ZU.
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Hab´ ich noch nie gemacht/verfügt. Auch für England? Ich verstehe die RZ 6 zu § 183 ZPO Zöller wegen des dt.brit. Abkommens nicht so recht. Kann ich nun Aufgabe zur Post machen oder nicht?
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Bei den EU-Staaten kannst Du es grundsätzlich immer machen.
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Dann werd´ ich mal loslegen.
Wir haben hier so gut wie keine Auslandszustellungen. Mal wieder ´was dazugelernt. Danke.:daumenrau -
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Und in § 183 ZPO, Zöller, RZ 6 steht:
"... Anders war und ist es jedoch im Anwendungsbereich des dt.-brit. Abkommens von 1928, das gegenüber dem HZÜ Vorrang hat (Art. 24 HZÜ); Art. 6 dieses Abk. läßt die Postzustellung zu (anders im umgekehrten Verhältnis V.K.-Deutschland Frankfurt/M. RIW 91,587). Dieses gilt nach Art. 20 II der EG-ZustellunsgVO im Verhältnis zum V.K. nicht fort. ..."
Ich finde weder den Text der HZÜ noch der EG-ZustellungsVO. -
findest du hier http://lv.justiz-db.nrw.de/pls/jmi/ir_start
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#Luedenscheid: Danke
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Ich stelle mal eine Frage zu diesem Thema an dieser Stelle.
Ich habe in die Türkei ein Schriftstück durch Aufgabe zur Post zugestellt (versucht zuzustellen).
Es liegt nun aber ein Rückbrief vor.
Gem. Zöller verstehe ich dies jedoch so, dass die Zustellung jetzt trotzdem wirksam ist, obwohl der Empfänger die Sendung tatsächlich nicht erhalten hat.
Kann ich jetzt die vollstreckbare Ausfertigung des KFBs erteilen lassen, obwohl Rückbrief vorliegt? -
Was ist ein Rückbrief??
Wenn das Einschreiben vom Empfänger bloß nicht abgeholt wurde und die schicken dir das bloß zurück weil die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist hast du eine wirksame Zustellung. -
Als Rückbrief meine ich den Brief, der verschlossen zur Post gegeben wurde und nunmehr wieder zurück gekommen ist.
Ich habe nicht per Einschreiben zugestellt, sondern lediglich durch Aufgabe zur Post. -
War das eine Zustellung im Rahmen des § 4 ZVG ?
Dann gilt doch immer noch: Die Postsendung muss mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen sein.
Fehlt der, ist die Zustellung unwirksam, so jedenfalls Stöber. -
Nein, es war Zustellung eines KFBs. Mein Problem passt eigentlich gar nicht zur Zwangsversteigerung, aber zur Problematik "Aufgabe zur Post"
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Dann müsste ich auch nochmal nachlesen, meine mich aber zu erinnern, dass die Zustellung wirksam ist.
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