Vergütung Gläubigerausschuss

  • Hallo,
    Frage an alle Insolvenz- bzw. Konkursexperten:
    Welche Stundenvergütung ist für Gläubigerausschussmitglieder in der Regel angemessen ?
    Es handelt sich um ein Konkursverfahren, dass 1998 eröffnet wurde.
    Die überwiegende Arbeit fand daher wohl in den ersten Jahren nach der Eröffnung statt.
    In den alten Konkursbüchern finde ich nur einen Stundensatz von regelmäßig 15,00 DM, das dürft wohl nicht mehr angemessen sein.
    Welche Kriterien muss ich bei der Festsetzung berücksichtigen ?

  • Hallo!
    Zwischen Terminsbestimmung und Schlusstermin (teilweise auch noch nach Schlusstermin) wurden im Verfahren von dem Verwalter in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss noch (bislang wohl unbekannte) Gegenstände verwertet.
    Der IV beantragte daher eine Ergänzung seiner Vergütung wegen Erhöhung der Masse; daneben beantragen die Mitglieder des Gläubigerausschusses eine weitere Festsetzung Ihrer Vergütung wegen des weiteren zeitlichen Aufwandes. :gruebel:
    Ein Kollege meint nun, die Tätigkeit des Ausschusses endet mit Einreichung des Schlussberichtes, spätestens aber mit dem Schlusstermin, so dass eine Vergütung insoweit ausscheidet. Andere Meinungen? :confused:

  • Mit Einreichung der Schlussunterlagen endet das Amt keinesfalls, da der Gläubigerausschuss die Schlussrechnung prüfen muss und zum Vergütungsantrag zu hören ist.
    Da keine spezielle Vorschrift existiert (oder ich sie gerade nicht finde...), nach der das Amt vorher endet, würde ich entsprechend dem Insolvenzverwalter sagen, dass es mit Aufhebung endet. Alles andere wäre auch ein wenig eigenartig, da ja eben - wie in Deinem Fall - noch die Notwendigkeit einer Tätigkeit des Gläubigerausschusses denkbar ist.
    Ich hätte also keine Probleme mit der weiteren Vergütung.

  • Bei Stundensätzen zwischen 60 und 80 Euro habe ich keine Bedenken, in Einzelfällen auch mehr. Höhe ist zu bemessen nach Qualifikation, Verantwortung (Z.B. bei Geschäftsfortführung), sonstigen Schwierigkeiten und besonderem Engagement des GA. Die Gäubigerversammlung wird vorher angehört, also könnten sie meckern. Ich bin da relativ großzügig (geworden). Verfahren, die 10 Jahre gelaufen sind, waren alle schwierig und die Beteiligten interessiert es nicht mehr wirklich.

  • AG Detmold, Beschluss vom 6. 3. 2008 - 10 IN 214/07

    1. Bei der Festsetzung der Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds sind seine besondere berufliche Stellung, seine Sachkunde und Qualifikation, die aktive Mitwirkung auch außerhalb der Sitzung, eine umfangreiche Betriebsfortführung, die erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere tatsächliche und rechtliche Probleme, Auslandsbezüge tatsächlicher Art, besondere Haftungsrisiken, die Prüfung mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten des Mitglieds, wie z.B. eine Kassenprüfung, zu berücksichtigen.

    2. Im Einzelfall sind unter Würdigung dieser Kriterien Stundensätze von 300 Euro zu gewähren.

  • Oh, Du beantwortest hier selber deine Fragen ? Gespaltene Persönlichkeit;) ?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Oh, Du beantwortest hier selber deine Fragen ? Gespaltene Persönlichkeit;) ?



    Naja, wenn mir keiner hilft, dann muss man sich eben selber helfen. :D



    Naja innerhalb von nicht mal einer Stunde soll Dir einer helfen ? Saßen die in deinem Zimmer und haben alle gewartet ;)?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ohne den Entscheidungstext gelesen zu haben: Die Detmold-Entscheidung verstehe ich mal wieder nicht. Was soll denn aktive Mitwirkung auch außerhalb der Sitzung, eine umfangreiche Betriebsfortführung, die erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, [...] die Prüfung mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten des Mitglieds, wie z.B. eine Kassenprüfung Einfluss auf die Stundenvergütung haben? Wenn ich für das Putzen meiner Wohnung viele Stunden brauche, erhöht sich die Vergütung durch die Anzahl von Stunden.

    Ein (ggf. massiv) erhöhter Stundensatz kann natürlich gerechtfertigt sein, wenn besondere Fähigkeiten oder Fertigkeiten eingebracht werden oder die vom AG Detmold weiterhin benannten Kriterien wie Haftungsrisiko zutreffen, aber eben nur dann. Der Stundensatz ist der Qualitätsfaktor und muss die hinter der Aufgabe stehenden Anforderungen abbilden, ist aber unabhängig vom Umfang/Aufwand zu sehen.

  • ich hab das mit stundensätzen einfach vergessen und pauschaliert festgesetzt

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • stellt der Gläubigerausschuss einen Kostenfestsetzungsantrag
    und die Auszahlung nimmt dann der IV vor ?

    Oder werden die Kosten durch das Gericht getragen ?
    Gundel

  • lt H/W/F § 17, RdNr. 14 ja:
    alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, auch An-Abreise.

    Grundsätzlich alles was zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgabe notwendig ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!