PKH-Vergütung f. Anwalt des Drittwiderbeklagten

  • Helau - oder doch besser - hallo, liebe Foris,

    folgender Fall:

    Klage auf Zhlg. v. Schmerzensgeld i.H.v. € 3.500,00.

    Klageerwiderung verbunden mit Widerklage und Drittwiderklage.

    Drittwiderbeklagter soll verurteilt werden auf Zhlg. v. € 500,00.

    Drittwiderbeklagter stellt PKH-Antrag.

    Im Prüfungstermin f. PKH wird dem Antragsteller (Drittwiderbekl.) PKH nebst Beiordnung gewährt, ein Vergleich geschlossen und der Streitwert f. Verfahren und Vergleich auf € 500,0 festgesetzt.

    Im Termin zur mdl. Verhandlung über die Klage (2 Wo später) wird dem Drittwiderbekl. nochmals „für die I. Instanz) PKH bewilligt. An dem sodann geschlossenen Vergleich ist er nicht beteiligt.

    Streitwerte: Vergleich/Verfahren: € 4.000,00.

    Jetzt kommt PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag des Anwalts des Drittwiderbeklagten.
    Er begehrt Verfahrens-, Termins- u. Einigungsgebühr auf der Basis € 4.000,00.

    Habe zurückgeschrieben, dass Drittwiderbeklagter selbst keinerlei Ansprüche gestellt hat und sich selbst nur Anspruch i.H.v. € 500,00 ausgesetzt gesehen hat. Wie soll er sich über € 4.000,00 verglichen haben?

    Anwalt schreibt jetzt, dass es bei dem Antrag bleibt (Festsetzung auf Basis € 4.000,00). Die Gegenstandwerte seien zu addieren. Basta.

    Was nun? Ich eigentlich nur Vergütung auf der Basis € 500,00 festsetzen. Richtig oder falsch?

    Danke und ein dreifach donnerndes
    :karnevali :karnevali :karnevali

    HuBo

  • Schreib mal nicht so groß. Das passt ja gar nicht alles auf meinen Bildschirm.
    Also ich hätte da überhaupt keine Probleme mit der Absetzung. Der Drittwiderbeklagte war nur an der Widerklage, aber nicht am Klageverfahren beteiligt. Somit kann sein Anwalt auch nur die Gebühren aus dem Streitwert von 500,00 EUR beanspruchen. Mach einen Beschluss, zahle ihm das aus, was im zusteht und warte auf das Rechtsmittel. Dann nicht abhelfen und dem Richter geben. Aber vermutlich kommt gar kein Rechtsmittel.

  • Schreib mal nicht so groß. Das passt ja gar nicht alles auf meinen Bildschirm.



    Vielleicht hatte er heute so kleine Augen:grin: .

    Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, war das Verfahren für den Drittwiderbeklagten schon im PKH-Prüfungsverfahren mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Streitwert 500,00 €. Also alle Gebühren nach 500,00 € obwohl nur im PKH-Prüfungsverfahren tätig geworden. Die beschriebene Konstellation rechtfertigt aber eine Ausnahme - Gerold/Schmidt 16. Aufl. Anm. 28 in RVG Vorb. § 45 RVG -.

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