2. Vollstreckbare einer einstw. Vfg.

  • Ich steh grad mal wieder auf dem Schlauch: es wird beantragt die 2. vollstreckbare Ausfertigung einer einstw. Vfg. aus dem Jahre 1994 (!). Darin war laufender Unterhalt tituliert, befristet bis Ende 1994.
    Die 2. Vollstreckbare würde also wenn überhaupt nur wegen der Rückstände aus dieser Zeit Sinn machen. Gehen wir also mal davon aus, dass solche Rückstände da sind. Könnten die denn jetzt noch aus der einstweiligen vollstreckt werden? Zumal ja, da mit dem Titel auch der ZU-Nachweis weg sein dürfte, sich nicht mehr wird beweisen lassen, dass die Vollziehungsfrist überhaupt gewahrt war?
    Lange Rede, kurzer Sinn: seht Ihr einen Grund für den Titel eine 2. Vollstreckbare zu erteilen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Der ZU-Nachweis und damit Vollzug der einstw. Vfg. könnte sich - sofern in der Akte ein ordentlicher Kostenbeamte tätig war - auch anders erbringen lassen. Der UdG bzw. Kostenbeamte hat einen Monat nach Zustellung der einstw. Vfg. (= Vollziehungsfrist) beim ASt. eine Zustellungsanfrage (bzw. Zustellnachweis) einzuholen, damit er dem Agg. auch definitiv die Kosten zum Soll stellen kann. Ist die einstw. Vfg. dem Agg. nicht zugestellt worden, so hat der ASt. - trotz in der einstw. Vfg. auferlegten Kostentragungspflicht des Agg.- die Kosten zu tragen (= Antragstellerhaftung).
    O.k, wirklich hilfreich ist das auch nicht, aber vielleicht damit die ZU-Frage geklärt.

    Mit welcher Begründung hat er denn eine weitere vollstr. Ausf. beantragt?

  • Der ZU-Nachweis und damit Vollzug der einstw. Vfg. könnte sich - sofern in der Akte ein ordentlicher Kostenbeamte tätig war - auch anders erbringen lassen. ... O.k, wirklich hilfreich ist das auch nicht, aber vielleicht damit die ZU-Frage geklärt.

    Mit welcher Begründung hat er denn eine weitere vollstr. Ausf. beantragt?



    Nee, ZU-Frage ist leider nicht geklärt, da offenbar kein ordentlicher KB tätig war :( Aber die Idee war gut!

    Das Jugendamt hat für die Gläubigerin den Antrag gestellt. Offenbar wollen die eine Klauselumschreibung beantragen und suchen sich da jetzt die Titel zusammen. Ich habe auch noch nicht näher nachgefragt, ob aus der einstweiligen Überhaupt noch Rückstände bestehen, weil ich dachte, wenn ohnehin der ganze Antrag Humbug wäre, brauche ich solche "Feinheiten" nicht mehr.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Warum eine vollstreckbare Ausfertigung??

    Aus einer einstweiligen Vfg. kann doch ohne Klausel vollstreckt werden.

    Eine Klausel dürfte doch nur erforderlich sein, wenn die Forderung auf einen neuen Gl. umgeschrieben wird.



  • Eine Klausel dürfte doch nur erforderlich sein, wenn die Forderung auf einen neuen Gl. umgeschrieben wird.



    Das will das JA offenbar in einem 2. Schritt auch machen. Aber interessanter Einwand, an den ich noch garnicht gedacht hatte. Übrigens ist seinerzeit tatsächlich auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Von daher wäre "2." Vollstreckbare schon richtig, denke ich.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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