BGH: Aufnahme in Insolvenztabelle ohne Originaltitel möglich

  • Dem Urteil kann durchaus gefolgt werden, jedoch sollte der Insolvenzverwalter dann immer die Forderung bestreiten, wenn das Original nicht vorlgelegt wird, weil auf dem Original ja durchaus gezahlte Teilbeträge vermerkt sein können.
    In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Verwalter dann klagen muss (§ 179 II InsO), denn nach § 179 II InsO muss ein vollstreckbarer Titel "vorliegen".
    Meines Erachtens reicht es hier nicht aus, dass nur Kopien vorgelegt werden, so dass der Verwalter nicht klagen muss und im Schlussverzeichnis die Forderung (trotz Widerspruches des Verwalters gegen eine titulierte Forderung) nicht zu verzeichnen ist.

  • So wie ich das Urteil verstanden habe, darf der InsoV. aber gerade nicht mehr einfach nur bestreiten, weil kein Originaltitel vorliegt. Ich denke vielmehr, er kann nur bestreiten, wenn er überhaupt Anhaltspunkte dafür hat, dass Teilzahlungen erfolgt sind.
    Eigentlich kann man doch sogar sagen, dass nach diesem Urteil der § 178 II 3 InsO obsolet sein dürfte, oder wie seht ihr das ?!

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • An diesem Urteil kommt man wohl nicht vorbei!
    Habe den Ins.Verw. empfohlen, in den Tabellenblättener unter Bemerkungen einzutragen "Originaltitel hat nicht vorgelegen".
    Spätestens bei Erteilung der vollstreckb. Ausf. des Tabellenblattes muss doch der Originaltitel vorgelegt werden.
    Der BGH hat uns hier wirklich einen Gefallen getan!!!!!!!!!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!