Genehmigung nach § 1812 bei Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft?

  • Sachverhalt:
    Infolge eines Verzichtes analog § 1168 BGB auf den Erlösanspruch einer durch Zuschlag erloschenen Grundschuld sind 20.000 € an die bisherigen Eigentümer/Schuldner zuzuteilen. Das Grdst. gehörte den Eigent. (=Ehegatten) je zu 1/2.
    Der Ehemann ist verstorben; Erben unbekannt; Nachlasspfleger ist bestellt.
    Die Ehefrau ist dement u. hat eine Vermögensbetreuerin.

    Zur Realteilung der 20.000 € sind eine Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft und entsprechende WE der Ehegatten erforderlich.

    Frage:
    Ist die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft und/oder die Entgegennahme der jeweiligen 10.000 € genehmigungspflichtig nach § 1812 oder nach einem spezielleren Geneh.-TB?

    Ich meine: ja.

    Wie ist die Meinung der Vormundschafts-/Nachlass-Experten?

  • Für die reale Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft ist nach meiner Meinung nur eine Genehmigung nach § 1812 BGB erforderlich.

    Die Ehefrau dürfte zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Ehemannes gehören. Die Betreuerin müsste dann einen Teilerbschein beantragen, die Nachlasspflegschaft ist danach insoweit aufzuheben. Dann können die Betreuerin und der Nachlasspfleger die Erbauseinandersetzung über den Anteil des Verstorbenen durchführen, die nach § 1822 BGB der Genehmigung bedarf. Ich würde den gesamten Sachverhalt dem Vormundschaftsgericht zur Kenntnis geben.

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