Gewährung Ratenzahlung

  • Hääte mal eine Frage bezüglich einer Ratenzahlung im Rahmen einer Geldstrafe.

    Inwieweit muss der Schuldner vor der Gewährung einer Ratenzahlung seine Vermögensverhältnisse offen legen? Reicht es, wenn er mitteilt, er könne gerade nicht?

  • Also ich habe immer Nachweise verlangt. Denn auch nur bei entsprechender Bedürftigkeit kommt auch ratenzahlung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass stets auch der Strafcharakter erhalten bleibt und die nachdrückliche Strafvollstreckung ( § 2 StVollstrO ) gewahrt ist. Daher gab es bei mir niemals mehr als 10 Raten! Zudem sind enorme Einschränkungen hinzunehmen Strafchrakter bedeutet, dass es dem VU schon bewußt sein muß, dass er eine Strafe abbezahlt und keine Waschmaschine. Auch kommen diese Zahlungen vor allem anderen .
    Ansonsten: Haft!

  • Dem stimme ich zwar rechtlich völlig zu, finde es aber völlig unpraktikabel.
    Denn meistens rufen die Leute ja erstmal an und fragen an wegen Raten.
    Wenn ich dann erstmal den Fragebogen rausschicke (auf dem in Bayern i.Ü. nicht nach dem Vermögen gefragt wird) und darauf warte, dass der zurück kommt, dauert es u.U. zwei Monate, bis ich die Raten endlich festsetzen kann.
    Deshalb frage ich bei Leuten, die die Strafe deutlich früher als ein Jahr nach Rechtskraft begleichen können, nur am Telefon nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

    Bei allen anderen frag ich gleich schriftlich nach den Einkommensverhältnissen bzw lasse ihn erst mal ca 3 Monate zahlen und überprüfe dann die Ratenhöhe.

  • Dem stimme ich zwar rechtlich völlig zu, finde es aber völlig unpraktikabel.
    Denn meistens rufen die Leute ja erstmal an und fragen an wegen Raten.
    Wenn ich dann erstmal den Fragebogen rausschicke (auf dem in Bayern i.Ü. nicht nach dem Vermögen gefragt wird) und darauf warte, dass der zurück kommt, dauert es u.U. zwei Monate, bis ich die Raten endlich festsetzen kann.
    Deshalb frage ich bei Leuten, die die Strafe deutlich früher als ein Jahr nach Rechtskraft begleichen können, nur am Telefon nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

    Bei allen anderen frag ich gleich schriftlich nach den Einkommensverhältnissen bzw lasse ihn erst mal ca 3 Monate zahlen und überprüfe dann die Ratenhöhe.



    wenn es klar ist, dass er nichts hat, dann mache ich auch direkt auf Antrag Raten oder aber vollstrecke direkt die EFS. Ich mache dafür auch keine Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen, da der Strafbefehl selbst bereits die Zahlungsaufforderung ist. Nur beim Urteil bekommt er nochnmal eine Zahlungsaufforderung.

    Sorry: machte! Vergangenheit!

  • Also ich fordere immer Nachweise an. Denn wenn man die Premiere- und handygebühren und so weiter abzieht, bleibt dann doch gar nicht so wenig übrig, wie die VU's behaupten....;)
    Wir hatten auch mal diese Regelung, dass der Abzahlungszeitraum zwei Jahre nicht übersteigen soll, aber mittlerweile gibt's ja auch schon Entscheidungen, nach denen es bei Ratenzahlung keine zeitliche Obergrenze geben soll.

  • ... nachdrückliche Strafvollstreckung ( § 2 StVollstrO ) gewahrt ist. Daher gab es bei mir niemals mehr als 10 Raten! ....
    Ansonsten: Haft!




    Moin,

    so sehr würde ich mich da aber nicht festlegen.
    Denn was ist, wenn sich die finanziellen Verhältnisse zum Negativen verändert haben?
    Die Geldstrafe wird ggf. zum Zeitpunkt festgesetzt, als der VU noch eine Arbeit hat bzw. noch selbständig ein Geschäft betreibt. Zum Zeitpunkt der erneuten (denn im SB/Urteil ist ja zumeist schon eine enthalten) Ratenzahlung ist er arbeitslos bzw. das Erwerbsgeschäft wurde eingestellt.
    Oder was ist mit demjenigen, der 120 TS à 10 EUR (ALG II Niveau) bekommen hat und Ratenzahlung beantragt? 120,00 EUR im Monat (10 Raten) bei einem "Einkommen" von 345 EUR finde ich da zu heftig. Wer soll das erfüllen können? Das geht dann schon in Richtung Hungersnot beim VU.
    § 2 der Strafvollstreckungsordnung gibt KEINE Grenze der Ratenzahlung vor. Insofern sollte man sich von "Muss in 2 Jahren bezahlt sein" etc. wirklich mal frei machen und die Ratenzahlung "hart aber gerecht" (das ist doch der Anspruch!) gestalten.
    Das kann bedeuten, dass die Ratenzahlung mal über drei Jahre oder mehr geht (aber auch das wird dann nur der Ausnahmefall sein) mit 20 EUR monatlich. Mehr als 30,00 EUR monatlich halte ich bei ALG II im Regelfall für unverhältnismäßig.
    Und eher selten ist jemand mit einem Arbeitsplatz hier in der Lage, mehr als 100 EUR monatlich zu zahlen. Zumindest in der Großstadt mit den höheren Lebenshaltungskosten.

    Bzgl. Nachweise des Einkommens:
    Nach 11 Jahren Praxis glaube ich durchaus ein Gespür bekommen zu haben und belasse es daher zumeist bei der Glaubhaftmachung.
    Und ich behaupte mal, ich fahre damit gut.>
    Es ist ohnehin festzustellen, dass hier "in der Stadt" immer mehr VU´s nur ALG II oder Niedriglöhne erhalten.
    Das war in den mittleren 90ern mal anders.

    Gruß
    Hummel Hummel



  • Ich mache dafür auch keine Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen, da der Strafbefehl selbst bereits die Zahlungsaufforderung ist. Nur beim Urteil bekommt er nochnmal eine Zahlungsaufforderung.

    Sorry: machte! Vergangenheit!




    M.E. ist trotz der Zahlungsaufforderung im Strafbefehl eine Einforderung des Gesamtbetrages erforderlich (u.a. § 7 EBAO, § 5 JBeitrO).
    Die Zahlungsaufforderung im SB betrifft die Zahlungsaufnahme der Ratenzahlung und ist keine Zahlungsaufforderung des Gesamtbetrages (zumindest hier). M.E. ist vor der Beitreibung der Geldstrafe diese durch eine gesonderte Mahnung fällig zu stellen.
    Nach der wiederholt gewährten Ratenzahlung verzichte ich allerdings darauf, indem ich einen entsprechenden Passus in die Gewährung von Ratenzahlung aufnehme, sofern der Gesamtbetrag zuvor zumindest ein Mal fällig gestellt wurde.

    Gruß
    Hummel Hummel


  • Denn meistens rufen die Leute ja erstmal an und fragen an wegen Raten.
    Wenn ich dann erstmal den Fragebogen rausschicke (auf dem in Bayern i.Ü. nicht nach dem Vermögen gefragt wird) und darauf warte, dass der zurück kommt, dauert es u.U. zwei Monate, bis ich die Raten endlich festsetzen kann.



    Damit diese Vezögerung nicht zu sehr ins Gewicht fällt, erteile ich gleichzeitig mit der Übersendung der Fragebögen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eine Zahlungsauflage. Wenn der VU eine Ratenhöhe vorgeschlagen hat, erfolgt die Auflage in dieser Höhe, ansonsten setze ich eine relativ geringe Höhe an. So lässt sich schon das Zahlungsverhalten etwas einschätzen, und es kommt zu keinen ungewollten "Stundungen" wegen der Bearbeitungszeit.

    @ Hummel:
    Erfahrung hilft einem sicherlich oft weiter, allerdings gibt es auch "erfahrene" VUs die einem auf den ersten Blick durchaus gut verkaufen können, dass sie arm sind wie Kirchenmäuse, wenn es dann aber um die Einreichung von Belegen geht, zeigt sich ein ganz anderes Bild. Da ist man auch als erfahrener Rpfl nicht absolut gerüstet. Daher fordere ich, im Sinne einer Gleichbehandlung aller VUs, lieber einmal zuviel die wirtschaftlichen Verhältnisse an.

    Ich mache auch relativ häufig von der Überprüfung der Ratenhöhe nach einer gewissen Zeit (6 oder 12 Monate) gebrauch. Denn wer heute ALG II Empfänger ist, kann ja durchaus in einigen Monaten wieder zu Geld kommen. Klar, ist das etwas zeitaufwendiger, aber m.E. sachgerecht.

  • Ich belasse es im Regelfall bei der Ratenhöhe, und wenn die Ratenzahlung regelmäßig bedient wird ist, das auch OK. Überprüfungen sind die Ausnahmen, vielleicht 1 von mehreren Hunderten.
    Und dass jemand mit ALG II - Niveau irgendwann wesentlich mehr Geld bekommt (wieder gut bezahlte Abeit gefunden), das habe ich noch nicht erlebt. Insofern passt häufig die auf ALG II gewährte Ratenzahlung auch im Arbeitsleben noch einigermaßen.
    Aus der Akte ist doch meist die Bildung ersichtlich. Wenn der ALG II-empfänger, der laut Akte keinen Schulabschluss oder nur Hauptschulabschluss und keinen Beruf erlernt hat sagt, er hätte wieder Arbeit: was wird der denn wohl verdienen? Bestimmt nur unwesentlich mehr als ALG II Niveau. Was soll man bei diesen VU die Ratenzahlung nachträglich kontrollieren?

    Was die Menschenkenntnis angeht: es gibt Gruppierungen, die man irgendwann kennt, ich behaupte weiterhin, dass ich damit gut fahre, selbst wenn mal der eine oder andere durchrutscht.
    OK, der Geschäftsführer, der sich plötzlich als arbeitslos darstellt, darf das natürlich schon belegen.
    Und dann gibt es z.B. noch erkennbar die, die immer aus irgendeiner Ecke der Verwandtschaft von irgendeinem 1500 EUR zur Abwendung eines HB auftreiben können. Die sind für mich dann auch nicht wirklich bedürftig.
    Und erfahrene VU kenne ich selber meistens schon, weil wir hier Buchstabenzuständigkeit haben und man auch aufgrund BZR (Betrugsstraftaten?) sich sensibilisieren kann. Zudem bewegen sich die meisten VU nicht aus der großen Stadt heraus (zumindest nicht für die Begehung von Straftaten). Insofern landen sie wirklich alle bei mir. Das wird bei kleineren LG-Bezirken mit VUs die auf der Grenze wohnen und StAs die keine Buchstabenzuständigkeithaben anders sein. Aber auch dort entwickelt man doch Menschenkenntnis.
    Darüber hinaus sind wir wohl personell weniger gut ausgestattet (quantitativ ;) ) als andere. Daher muss man sich entscheiden, was man verantworten kann. Einen VU, der 10 EUR weniger Ratenhöhe zahlt als vielleicht angemessen wäre, find ich da noch ganz OK. Ich finde, da gibts wichtigeres im Tagesgeschäft zu tun. Trotz des Strafauftrags.

  • Die 10 Monate sind m.W. im HRP noch als "nachdrücklich" genannt! + - Abweichungen gibt es. Aber so dauerhafte Ratenzahlung über 40 Mt. gab es bei mir nie/ selten. dann halt Haft oder freie Arbeit

  • Ich meine in der Kommentierung der StVollstrO zu § 2 auch mal was von 2 Jahren gelesen zu haben. Hmm, war wohl doch woanders.
    Haft (EFS) für zahlungswillige und zugleich zahlungsfähige VU finde ich kritisch, da muss man abwägen. Es gibt nichts Verbindliches, was gegen eine Ratenzahlung spricht, die 30 Monate dauert und sich dafür an den wirtschaftlichen Verhältnissen der VU orientiert.
    Tut mir leid, aber die Ablehnung einer "dauerhaften Ratenzahlung" und stattdessen Inhaftnahme (EFS) weil derjenige vielleicht nicht arbeitsfähig (freie Arbeit) ist (Gesundheit/Schichtdienste), halte ich für nicht haltbar im Falle einer Einwendung und gerichtlichen Entscheidung.

  • Tut mir leid, aber die Ablehnung einer "dauerhaften Ratenzahlung" und stattdessen Inhaftnahme (EFS) weil derjenige vielleicht nicht arbeitsfähig (freie Arbeit) ist (Gesundheit/Schichtdienste), halte ich für rechts- bzw. ermessensfehlerhaft und nicht haltbar im Falle einer Einwendung und gerichtlichen Entscheidung.




    Das sehe ich ähnlich, gebe aber noch zu Bedenken, dass es m.E. egal ist, ob der VU gemeinnützig arbeitet oder nicht, da dies ja ein Gnadenakt ist und der VU folglich auch nicht gezwungen werden kann, gemeinnützig zu arbeiten. (was ja sonst faktisch der Fall wäre, wenn man ihm sagt: entweder du arbeitest oder du wanderst ein)

  • stimmt!
    Im übrigen hatte ich "rechts- und ermessensfehlerhaft" (etc) schon aus dem Post entfernt, weil mir der Ton zu scharf vorkam.
    Im Zitat ist er noch enthalten (Beachy ist aber fix!).
    Also die Aussage ist inhaltlich meine Meinung, aber der Wortlaut kam mir dann etwas zu hart rüber. Obwohl in den Kommentaren auch so geschrieben wird wollte ich keinen u.U. beleidigen.

  • Also:
    Im HRP steht tatsächlich 2 Jahre als Maximum drin, wenngleich ich in der Tat mal ( dann woanders ) 10 Monate als "angemessen" gelesen habe. Dabei isrt es jedoch nur die Obergrenze. Ansonsten steht das pflichtgemäße Ermessen drin.

    "Die Zahlungserleichterungen dürfen nicht zu einer Veränderung der Geldstrafe in Ihrem Strafcharakter führen. Demgemäß ist die Einräumung von extrem niedrigen Raten oder besonders großzügigen Zahlungsfristen unzulässig. Auch Teilzahlungen müssen für den VU eine spürbare finanzielle Einbuße bedeuten. ....... Ist nicht zu erwarten, dass der VU die Geldstrafe innerhalb einer gewissen Frist ( Anmerkung von mir: der nach pflichtgemäßen Ermessen festgesetzten Frist, welche also auch 10 Mt, aber auch 11 ...... betragen kann) bezahlt oder bezahlen kann, dann kann die Zahlungserleichterung auch versagt werden."....

    HRP Strafvollstreckung!

    Natürlich muß ich dann auch den Einzelfall betrachten. Wenn einer nichts verdient kann er auch mal den Rahmen eher ausnutzen. Aber wenn ausreichend Masse da ist, sehe ich es nicht ein, die Abzahlung der Strafe gleichzusetzen wie eine Abzahlung einer Waschmaschine

  • stimmt!
    Im übrigen hatte ich "rechts- und ermessensfehlerhaft" (etc) schon aus dem Post entfernt, weil mir der Ton zu scharf vorkam.
    Im Zitat ist er noch enthalten (Beachy ist aber fix!).
    Also die Aussage ist inhaltlich meine Meinung, aber der Wortlaut kam mir dann etwas zu hart rüber. Obwohl in den Kommentaren auch so geschrieben wird wollte ich keinen u.U. beleidigen.




    wegen mir :)

    Das sehe ich sportlich:) . Hatte in meiner Zeit nie ein Problem damit und die Kollegen haben es auch so gehandhabt. Allerdings arbeitet man ja auch nie gleich. Ich habe ( weiß ich ja jetzt auch nimmer alles ) sicherlich auch die ein oder andere Mahnung noch rausgesendet.

  • Aber wo steht das mit der separaten Mahnung ?

    Im HRP steht nur drin, dass erst nach Fälligkeit und der 2 Wochen Schonfrist beigetrieben w soll. M.E. wird die Strafe auch mit Rechtskraft fällig.
    Dann kann ich sogar gem. 459c II, 459 d ganz von der Beitreibung absehen.

    HRP Rn 246 ff

  • Jo, deinetwegen ;)

    Also unter Beitreibung ist nicht die Mahnugn zu verstehen, sondern vielmehr Zwangsmaßnahmen (Pfändung/PfÜB, Zwangss.Hyp, etc.).
    Die Mahnung entspricht nach meinem Verständnis die Einforderung des Gesamtbetrages nach Eintritt der Fälligkeit und ggf. Entfallen der Ratenzahlung.
    Diese richtet sich nach den Vorschriften der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und der Justizbeitreibungsanordnung (JBeitrO).
    Dabei ist der VU zunächst zur Zahlung aufzufordern, soweit dies nicht bereits (z.B. mit der Kostenrechnung im Strafbefehl) geschehen ist. § 5 EBAO.
    Dann käme die Mahnung, § 7 EBAO:
    "(1) Nach vergeblichem Ablauf der Zahlungsfrist sollen Zahlungspflichtige vor Anordnung der Beitreibung in der Regel zunächst besonders gemahnt werden.
    (2) Mahnungen unterbleiben, wenn damit zu rechnen ist, dass Zahlungspflichtige sie unbeachtet lassen werden." (Wann kann man damit rechnen??)
    OK, das "sollen" zeigt, dass man auch auf die Mahnung verzichten kann.
    Insofern haben wir beide Recht.
    Hier bei uns wird es generell gemacht, auch nach Strafbefehl.

    Dass aber in den Vorschriften der EBAO über die Mahnung von einer Beitreibung die Rede ist, zeigt, dass mit Beitreibung in der StPO nicht die Mahnung gemeint sein kann.
    Insofern (Klugscheiß:D an) kann man nicht gem. 459c II, 459 d StPO von der Mahnung (von Dir genannt Beitreibung) absehen, sondern "nur" aufgrund § 7 EBAO. (Im Ergebnis das selbe...ich weiß)
    So verstehe ich das.

    Und der/das HRP....naja, das war für mich nie die Bibel und sehe ich mir nicht mehr an. Das dort Geschriebene ist nicht falsch, passt aber nicht hinsichtlich der Verfahrensabläufe etc. (siehe hier Mahnung). Jede Behörde hat sich da anders entwickelt, insofern...für das eine oder andere globale Thema mal, aber sobald es spezieller wird, ist es für mcih unbrauchbar.
    da wälze ich dann lieber Gesetze und Kommentare.

    Gruß
    Hummel

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