Nießbrauchsrecht - Aufhebung der Gemeinschaft

  • Bruchteilseigentümer sollen in der Weise geschützt werden, dass nach dem Versterben eines von ihnen, die Erben die Aufhebung der Brauchteilsgemeinschaft nicht verlangen können. Grundsätzlich wird das doch durch den Schutz nach § 1010 BGB gewährleistet.
    Wie sieht es aber aus, wenn sich die Eigentümer gegenseitig aufschiebend bedingte (durch ihren Tod) Nießbrauchsrechte an ihren Miteigentumsanteilen eingeräumt haben?
    Sind die überlebenden Eigentümer dann nicht schon nach § 1066 II BGB geschützt? Ist die Eintragung des Ausschlusses des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, noch sinnvoll? 

  • § 1010 Abs 1 BGB und § 1066 Abs 2 BGB haben einen unterschiedlichen Anwendung- und Wirkungsbereich:
    - während § 1010 BGB den Fall des gänzlichen Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft betrifft (für immer oder auf Zeit ausgeschlossen - Ruhe im Karton),
    - macht § 1066 Abs 2 BGB aus dem Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben, zu "einem für Nießbraucher und Miteigentümer gemeinschaftlichen Recht" (so Staudinger/Frank, § 1066 Rn 8). Die Aufhebung kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden (nicht unbedingt Ruhe im Karton).
    Wenn die Beteiligten eine "Verstärkung" des Aufhebungsausschlusses wollen, sollten sie § 1010 BGB wählen, wenn es ihnen aber reicht, die Beteiligten zusammenzuspannen, dann sollte ihnen § 1066 Abs 2 BGB reichen. Gefragt ist hier die kautelarjuristische Praxis.

  • Aber ohne die Zustimmung der Nießbraucher ist die Aufhebung dann nicht möglich. So ist doch sichergestellt, dass die Erben nicht reinpfuschen?

    Vielen Dank :daumenrau

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