Fehler des TH

  • Hallo! Ich bin dringend auf Hilfe angewiesen. :akteferti
    In einem IK-Verfahren hat der Treuhänder bei dem Arbeitgeber die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen geändert und falsch angegeben. Der Masse ist dadurch ein Schaden von ca. 3000,00 EUR entstanden. Der Treuhänder verlangt nun vom Schuldner diesen zuviel ausbezahlten Betrag zurück. Der Schuldner sagt: „Nö! ICH muss nix zahlen, denn ich konnte und musste mich darauf verlassen können, dass du das richtig machst.“
    Nun wird eine Stellungnahme des Insolvenzgerichts gefordert.

    Meiner Meinung nach geht mich das nichts an, oder doch?? :confused:
    (Bin leider noch „Inso-Frischling“…)

    PLEASE HELP!

  • Meiner Meinung nach geht mich das nichts an, oder doch?? :confused:



    Grundsätzlich richtig. Dich geht es nur bzw. erst etwas an, wenn es um eine Entscheidung nach § 36 IV InsO geht, und dazu muss erst mal ein Pfändungsschutzantrag vorliegen.

    Man könnte allenfalls daran denken, dass für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den IV nach § 92 InsO ein Sonderverwalter einzusetzen ist.

    Ich habe allerdings auch eine Entscheidung des AG Bonn von November 2005 (Fundstelle finde ich grade nicht, wahrscheinlich ZVI) im Hinterkopf, dass die RSB versagt werden kann, wenn der Schuldner einen Rückstand bei der Abführung des pfändbaren Einkommens auflaufen lässt. Damit lässt sich der Schuldner vielleicht motivieren, doch noch was nachzuzahlen.

  • Wie kam es denn zu der Angabe der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Welche Personen wurden berücksichtigt und welche Personen wären nach Meinung des TH zu berücksichtigen gewesen.

  • Hat der Drittschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzschuldner geleistet, statt die Verbindlichkeit zur Masse zu erfüllen, so wird er grundsätzlich nicht befreit. Seine Verbindlichkeit besteht unverändert fort und muss auf Verlangen des Verwalters an die Masse erbracht werden. Neben dem Erfüllungsanspruch stehen der Masse auch die aus der Nichterfüllung resultierenden Rechte nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen zu. Dazu gehören insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines Verzögerungsschadens (§§ 286, 288 BGB) sowie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 326 Abs. 1 BGB.

    Eine an den Insolvenzschuldner ohne befreiende Wirkung erbrachte Leistung kann der Leistende von diesem kondizieren (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Die Leistung ist, da sie den Leistungszweck nicht erreicht hat, ohne rechtlichen Grund erfolgt.23 Der Bereicherungsanspruch richtet sich gegen den Insolvenzschuldner persönlich, nicht gegen die Masse, weil der Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, § 38. Da aber grundsätzlich das gesamte pfändbare Vermögen des Insolvenzschuldners einschließlich eines etwaigen Neuerwerbs in die Masse fällt (§ 35), wird der Anspruch regelmäßig nicht durchsetzbar sein. Dagegen ist der Anspruch nicht ohne weiteres schon rechtlich ausgeschlossen. § 814 BGB steht der Rückforderung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistende an den Insolvenzschuldner in Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hat.24 Diese Vorschrift gilt nur, wenn auf eine Verbindlichkeit geleistet wurde, die im Zeitpunkt der Leistung nicht bestand.25 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert aber nichts am Bestand der Verbindlichkeit. Eine Rückforderung des an den Insolvenzschuldner Geleisteten scheitert auch nicht an § 815 BGB, sofern nicht zum Zeitpunkt der Leistung bereits feststand, dass der Insolvenzverwalter eine Leistung an den Insolvenzschuldner nicht genehmigen und der Leistungsgegenstand auch tatsächlich nicht an die Masse gelangen wird und sofern der Leistende davon positive Kenntnis hatte.26 Dies kommt praktisch nur in Betracht, wenn der Leistende kollusiv mit dem Insolvenzschuldner zusammenwirkte, um die Masse zu verkürzen.

  • Aber ich habe das so verstanden, dass der TH wohl dem Arbeitgeber gegenüber Angaben über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen gemacht hat.

    "In einem IK-Verfahren hat der Treuhänder bei dem Arbeitgeber die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen geändert und falsch angegeben."

    Also ist zunächst mal von Seiten des AG richtig gezahlt worden. Je nach dem was und wie das zu Stande gekommen ist, hat auch der Schuldner Kenntnis von der Mitteilung des TH an den AG.

    Deswegen wären meine Fragen in #6 schon von Bedeutung.

  • Ja, der Arbeitgeber ist definitiv "unschuldig".
    Ursprünglich waren dem Arbeitgeber vom TH 2 Unterhaltspflichten (Frau und Kind) gemeldet . Der Schuldner hat ggü. dem TH angegeben, dass er seiner Frau, seinem Kind (welches die Hälfte der Woche bei seiner Ex-Frau und die andere Hälfte bei ihm lebt) und seinen beiden Stiefkindern Unterhalt leistet.
    Dann hat der TH aus unerfindlichen Gründen dem DS mitgeteilt, der Schuldner hätte 3 Unterhaltspflichten.
    Laut TH hat er dies getan, da der Schuldner ihm falsche Angaben gemacht habe. Der Schuldner bestreitet dies.
    Nun möchte der TH nur noch eine Unterhaltspflicht anerkennen, was ja auch falsch ist, denn für die Tochter leistet der Schu ja Naturalunterhalt.
    So sind wir nun bei 2 Unterhaltspflichten, haben jedoch einen nicht unbeachtlichen Differenzbetrag.
    Meines Erachtens liegt eindeutig ein Verschulden des TH vor, da nicht ersichtlich ist, weshalb er die Abänderung der Unterhaltspflichten veranlasst hat.



  • Wenn das so gelaufen ist, dann kann ich beim besten Willen nicht erkennen, dass der Schuldner unwahre Angaben gemacht haben soll. Wenn der TH (scheinbar) schon nicht weiß, dass Stiefkinder nicht mit zu berücksichtigen sind, wie soll der Schuldner das denn wissen.

    Wie ist denn der Unterhalt der Stiefkinder gedeckt? Evtl. Unterhalt des Vaters oder Rente oder Bedarfsgemeinschaft oder zahlt der Schuldner tatsächlich Unterhalt ohne ges. Verpflichtung?

    Der TH hat vermutlich die Ehefrau nicht berücksichtigt weil die eigenes Einkommen hat....

  • Na ja der Schuldner hat mir ggü. angegeben, dass er seinen Stiefkindern ohne Verpflichtung Unterhalt leistet, da der biolog. Vater keinen bezahlt und die Kinder bei ihm im Haushalt wohnen.

    Meines Erachtens ist da auch eindeutig ein Verschulden des TH, aber was mach ich jetzt?

  • Nach dem Sachverhalt liegt ein Haftungsfall für den TH vor. Grundsätzlich ist es Sache der Gläubiger (oder des Schuldners) die Haftung geltend zu machen (es sei denn, der IV/TH ist von selbst einsichtig und zahlt bzw. läßt seine Haftpflicht zahlen), nicht Sache des Gerichts. In Betracht kommt allenfalls die Einsetzung eines Sonderverwalters, der die Haftung geltend macht. Bei der hier im Raum stehenden Summe wäre das aber m.E. ein bisschen mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

    Wer bittet denn eigentlich um Stellungnahme des InsGerichts?

    Wenn Du unbedingt etwas machen willst (oder meinst, machen zu müssen), dann schick dem TH ein Briefchen, in dem Du darlegst, dass und warum aus Deiner Sicht ein Haftungsfall vorliegen dürfte, mit der Bitte um Stellungnahme.

  • Der Schuldner hat zwar keine gesetzlichen Unterhaltspflichten den Stiefkindern gegenüber, aber wenn der Unterhaltsbedarf von dritter Seite nicht gedeckt ist doch eine moralische Verpflichtung. Ggfs. könnte der Schuldner einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO stellen weil er aus persönlichen Gründen (weil er für die Stiefkinder sorgen muss) einen höheren Betrag benötigt.

  • Der Schuldner hat zwar keine gesetzlichen Unterhaltspflichten den Stiefkindern gegenüber, aber wenn der Unterhaltsbedarf von dritter Seite nicht gedeckt ist doch eine moralische Verpflichtung. Ggfs. könnte der Schuldner einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO stellen weil er aus persönlichen Gründen (weil er für die Stiefkinder sorgen muss) einen höheren Betrag benötigt.



    Das pfändbare Vermögen eines im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldners ist haftungsrechtlich den Gläubigern zugewiesen. Steht im Kontext nicht rechtlicher, sondern moralischer Verpflichtungen ein Eingriff in das den Gläubigern verhaftete Vermögen zur Debatte, sollte die Entscheidung auch den Gläubigern zugebilligt werden. Im Fall des Unterhalts für Stiefkinder kommt daher m.E. nur der Weg über § 100 InsO in Betracht, also eine entsprechende Entscheidung der Gläubigerversammlung.

    Das mag im Einzelfall hart sein, aber die Frage, ob eine moralische Verpflichtung besteht, kann hier m.E. nur dahingehend gestellt werden, ob eine moralische Verpflichtung der Gläubiger besteht. Eine moralische Verpflichtung des Schuldners darf m.E. nicht dazu führen, dass in das Vermögen anderer Leute eingegriffen wird, welche die fragliche moralische Verpflichtung nicht haben.

  • Da klafft die Schere zwischen der Bedarfsgemeinschaft nach Hartz und gesetzlicher Unterhaltspflicht auf. Den Stiefkinder ist der Schuldner nun mal ohne Adoption nicht zu Unterhalt verpflichtet. Einzig gangbarer Weg wäre wie von Chick benannt § 100. Als Gericht würde ich einen Antrag nach § 850f zurückweisen.

    Der Schuldner hat hier Frau, Ex-Frau, Tochter und 2 Stiefkinder. 3 Unterhaltspflichten sind da nicht unbedingt abwegig: beide Frauen und Tochter.
    Ich denke, der Arbeitgeber ist draussen. Vom Schuldner das Geld zu bekommen wird unrealistisch sein, könnte der nicht auf Entreicherung einwenden? Damit bleibt es bei möglichem Sonderverwalter und Schadensersatz des TH oder Antrag auf Versagung RSB.

  • Es gibt meiner Meinung nach zwei Möglichkeiten nach § 850f Abs. 1 ZPO. Einmal den Buchstaben a (so hat das LG Limburg mal entschieden weil der Schuldner sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat für die Kinder seiner ausländischen Frau zu sorgen). Das düfte aber an den Grenzen von Hartz IV scheitern.

    Aber der Buchstabe b spricht auch von persönlichen oder beruflichen Gründen. Ich denke mir, dass eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach Buchstabe b (aus persönlichen Gründen) durchaus denkbar ist, wenn er nach des SGB Bestimmung verpflichtet ist für die Kinder aufzukommen. Nur nachträglich ist das natürlich nicht möglich.

    Ich denke mir, dass hier eine echte Regelungslücke bezüglich der Stiefkinder (im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft) besteht.

    Wenn es aber nur um die Differen zwischen drei und vier Personen geht, dann dürfte der Betrag um den es geht doch nicht so hoch sein.

  • Ich denke, der Schuldner durfte auf eine richtige Berechnung des pfändungsfreien Einkommens durch den AG vertrauen.

    Wenn der TH gegenüber dem AG unrichtige Angaben macht und ihm dies auch offensichtlich über einen längeren Zeitraum nicht auffällt (3.000 EUR Rückstand), liegt wohl ein "Versagen" des TH vor.

    Ein Versagungsgrund der RSB kann ich unter den geschilderten Umständen nicht erkennen, da ein Vorenthalten oder Nichtabführen der Lohnanteile durch den Schuldner nicht vorliegt. Dies gilt natürlich nur bis zu dem Zeitpunkt der Kenntnis der Falschberechnung der pfändbaren Lohnanteile.

    Für den Rest muß wohl der TH haften, wobei dieser Haftungsanspruch durch die Gl. selbst durchzusetzen ist.

  • Wie ist den der Fall zu beurteilen, wenn die ARGE bis Dezember Unterhaltsleistungen gezahlt hat und dann aufgrund neuer rechtlicher Grundlagen die Stiefkinder dem Stiefvater (Insolvenzschuldner) eine Unterhaltspflicht zurechnet ?
    Im vorliegenden Fall wird zur Zeit versuht eine Einstweilige Verfügung zu erreichen um die SGB Leistungen wieder aufleben zu lassen. Ausgang offen.

    In diesem Fall liegt noch kein Inso-Verfahren vor, der außergerichtliche Versuch läuft noch. Es gibt allerdings eine Lohnpfändung. Bei dieser Berechnet der AG alle Kinder mit, obwohl auf der Lstkarte nur 1,5 stehen.

    Ich bin aber bisher davon ausgegangen, dass die tatsächliche Unterhaltsleistungen angesetzt werden können, auch bei Stiefkindern

    Grüsse Wolf



  • Wo kein Kläger ist, ist bekanntlich auch kein Richter. Der Schuldner hat in diesem Fall Glück gehabt, weil der AG das scheinbar nicht richtig macht.

    Der AG darf nur Personen berücksichtigen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet. In diesem Fall macht sich der AG u.U. dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig weil er Personen berücksichtigt, die er nicht zu berücksichtigen hat.

    Der Schuldner könnte versuchen die Stiefkinder berücksichtigen zu lassen. Es gibt hierzu einen Beschluss des LG Limburg vom 18.09.2002 - 7 T 154/02 -:

    "Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass bei Berechnung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners die beiden minderjährigen Kinder seiner Ehefrau zu berücksichtigen seien.

    Gemäß § 850 f Abs. 1 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d und 850 i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenze der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Sozialhilfegesetzes für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist."

    Das Problem ist nur, dass die Beträge des SGB heute so gering sind, dass das wohl kaum noch eine Rolle spielen dürfte.

    Ich halte die Entscheidung aber dennoch für nicht zulässig, da das Vollstreckungsgericht dem Schuldner einen Betrag festsetzen müsste und nicht wie hier geschehen, die Kinder als unterhaltsberechtigt anzusehen. Dafür lässt § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO kein Raum.
    Auf jeden Fall gibt es meiner Meinung nach durch die Vorschriften von Hartz IV bezüglich der Partner und der Stiefkinder in einer Bedarfsgemeinschaft eine Regelungslücke.

  • Ja die Regelungslücke sehe ich auch.
    Auch sehe ich bei meinen Schäffchen gerne die Versuchung bei den PF-Grenzen für alle verantwortlich zu sein und gegenüber der ARGE oder Unterhaltsvorschußkasse dann doch lieber auf die Nichtehelichkeit der Kinder zu pochen.
    um dann selbstverständlich festzustellen, dass Sozialleistungen nicht pfändbar sind.
    Das nennt sich dannn wohl Familienplanung........

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