§ 36 InsO

  • Folgender Fall:
    Insolvenzverfahren läuft.
    In die Kontoverbindung, auf der Rente sowie Sozialleistungen des Schuldners eingehen, wird von einem Neugläubiger gepfändet.
    Der Schuldner begehrt die Aufhebung der Pfändung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
    Ich bin bisher zu dem Schluss gekommen, dass eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts weder über § 36 IV, I 2 noch über § 89 III InsO gegeben ist.

    Wie sehr ihr das?:gruebel:

  • BGH Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 11/04 -
    a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.
    b) Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.

    Das trfft zwar nicht genau, aber doch am Rande, oder?

    Aus dem Inhalt:

    Demgegenüber hat nach § 89 Abs. 3 InsO nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Insolvenzgericht über Einwendungen zu entscheiden, die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden. Eine ähnliche Zuweisung an das Insolvenzgericht enthält § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach einer der in Absatz 1 Satz 2 in Bezug genommenen Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt und damit zur Insolvenzmasse gehört. In den genannten Fällen entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; ständig). Der sachliche Grund für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts liegt in dem engen Sachzusammenhang zwischen der Einzelvollstreckung und dem Insolvenzverfahren (vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung BT-Drucks. 12/2443, S. 138). Das Insolvenzverfahren ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen (vgl. BGH, aaO).

  • Das trfft zwar nicht genau, aber doch am Rande, oder?



    M.E. auch nicht am Rande:

    Im Ausgangsfall von Marjell geht es um ein Rechtsmittel des Schuldners (nicht IV) gegen die Vollstreckung eines Neugläubigers (d.h. kein § 89 I) in aktuelle Bezüge (d.h. kein § 89 II), die offenbar unstreitig nicht zur Insolvenzmasse gehören (d.h. kein § 36). Daran ist das Insolvenzgericht nicht näher dran als das Vollstreckungsgericht und für die zu klärende Frage der (Un-)Pfändbarkeit ist das Insolvenzverfahren ohne Belang.

    Daher m.E. Vollstreckungsgericht zuständig.

  • Wieso ist das denn keine Masse ? Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde hier eine "normale" Kontopfändung vollzogen. Und Kontoguthaben ist doch Insolvenzmasse. Das es aus Arbeitseinkommen stammt, dürfte völlig egal sein. Insofern dürfte die Pfändung auch aufzuheben sein.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wieso ist das denn keine Masse ? Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde hier eine "normale" Kontopfändung vollzogen. Und Kontoguthaben ist doch Insolvenzmasse. Das es aus Arbeitseinkommen stammt, dürfte völlig egal sein. Insofern dürfte die Pfändung auch aufzuheben sein.



    Chick meint, dass es keine Bezüge sind (§ 89 Abs. 2) sondern Kontoguthaben, das (eigentlich) pfandfei ist, weil der pfändbare Teill (vermutlich) schon zur Masse gezogen sein dürfte.

    Und deswegen ist das verbleibende Guthaben keine Masse.

  • Richtig! Da in der Falldarstellung der IV/TH überhaupt nicht mit irgendeinem Begehren auftaucht, habe ich unterstellt, dass der Pfandgegenstand unstreitig nicht massezugehörig ist.

    Würde die Massezugehörigkeit problematisiert, wäre natürlich auch an eine andere Zuständigkeit zu denken.

  • Aber gepfändet mit PfÜB ist doch das Konto bzw. alle Ansprüche aus der Kontoverbindung. Und das ist doch eindeutig massezugehörig. Dabei spielt es doch keine Rolle, ob der InsoV einzelne Teile dem Schuldner wie auch immer freigegeben hat. Und das ganze Konto wird er doch nicht freigegeben haben, oder?
    Und wie soll denn so eine Pfändung aussehen? Ich denke mal, der Gläubiger hat ganz "normal" ins Konto gepfändet. Also ich würde da meine Zuständigkeit annehmen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da könnte man argumentieren, dass ja nur das gepfändet werden kann, was die Masse übrig lässt und dann erfasst die Pfändung halt nur das Konto soweit es nicht zur Masse gehört.

    Ein schlechter Jurist, ist der, der es nicht begründen kann. Wofür haben die denn sonst so lange studiert:wechlach:

  • Um ein Zuständigkeitsproblem zu umgehen: warum stellt der Schuldner keinen § 850k Antrag? Das ist beim Vollstreckungsgericht angesiedelt und führt zum erwünschten Ergebnis.
    Mit einer Entscheidung und Zuständigkeit des Insolvenzgerichts würde ich mir auch schwertun.

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Problematisch war das Ganze vor allem, weil unser Inso-Richter hilfsbereiterweise den Antrag des Schuldners aufgenommen hatte und dieser Antrag lautete auf Aufhebung der Pfändung nach § 36 InsO...

    Letztendlich hat sich der Kollege, der den Pfüb erlassen hatte, der Sache angenommen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!