§ 9 VBVG Ausnahme wg MWST-Erh.?

  • Wie seht Ihr das:
    Kann man eine Ausnahme von § 9 VBVG zulassen wegen der MWST-Erhöhung zum 01.01.2007?
    Die Berufsbetreuer können gemäss § 9 VBVG alle drei Monate ihre Vergütung abrechnen für diesen Zeitraum. Wenn die Betreuung mitten im Jahr begann und es kein Altfall ist, so kann also eigentlich nicht zum 31.12.2006 abgerechnet werden.
    Manche Steuerberater meinen aber, dass wegen der Änderung des Mehrwertsteuersatzes unbedingt zum 31.12.2006 abgerechnet werden muss.
    Kann man ausnahmsweise eine Zwischenabrechnung zum 31.12.2006 zulassen?

  • Steuerrechtliche oder Buchhaltungstechnische Belange interressieren mich, so hart das klingen mag, im Rahmen von § 9 VBVG überhaupt nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Was spricht denn dagegen, wenn der Betreuer in seiner Abrechnung die umsatzsteuerpflichtigen Beträge in 16% und 19 % aufschlüsselt?

    Das kann er dann auch unter Einhaltung der Frist des § 9 VBVG machen - so ist für alle die Quotelung ersichtlich.
    Wozu also eine Zwischenabrechnung??? :dagegen:

    Käthi

  • Was spricht denn dagegen, wenn der Betreuer in seiner Abrechnung die umsatzsteuerpflichtigen Beträge in 16% und 19 % aufschlüsselt?

    Das kann er dann auch unter Einhaltung der Frist des § 9 VBVG machen - so ist für alle die Quotelung ersichtlich.
    Wozu also eine Zwischenabrechnung??? :dagegen:



    :zustimm: . Eine Ausnahme ist insoweit nicht durch § 9 VBVG gedeckt.
    Hier haben es alle Betreuer wie oben beschrieben geregelt. Die Abrechnung wurde zum normalen Abrechnungszeitraum eingereicht und mit einem Zusatz für die unterschiedlichen Steuersätze versehen. Der Zusatz ist anscheinend auch teilweise in den Abrechnungsprogrammen der Betreuer enthalten.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Was spricht denn dagegen, wenn der Betreuer in seiner Abrechnung die umsatzsteuerpflichtigen Beträge in 16% und 19 % aufschlüsselt?



    Nix ! "Unsere" Betreuer machen das auch so.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Super, ich danke Euch!
    Käthi hat genau die richtige Lösung, die, wie juris 2112 so nett schreibt, sich schon aufgrund des gesunden Menschenverstandes erschließen sollte.
    Besonderen Dank für die Fundstelle von Himmel 1963!

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